Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 18. November 2014
Aktenzeichen: 6 W 140/14

(OLG Köln: Beschluss v. 18.11.2014, Az.: 6 W 140/14)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. 1. 2014 - 224 O 27/14 - den Beteiligten zu 2) in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten zu 3) gestattet worden ist, der Beteiligten zu 1) unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 6. 1. 2014 die IP-Adresse 93. XXX. XXX. XXX zugewiesen war.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere - jedenfalls nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 5. 12. 2012 (GRUR 2013, 536 - Die Heiligtümer des Todes) aufgestellten Grundsätze - fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Beteiligte zu 2) hat mit Recht gerügt, dass die Beteiligte zu 1) ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die vorgelegten Unterlagen ASt 2 (Auszug aus dem "Public Catalog" des U. S. Copyright Office) sowie ASt 3 ("Copyright License", unterzeichnet von der S Distribution LLC und der H Film Fund LLC) genügen nicht, um die Rechteinhaberschaft der Beteiligten zu 1) zu belegen. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. 10. 2014 auf folgende Umstände hingewiesen:

Bei der Anlage ASt 2 handelt es sich, soweit erkennbar, lediglich um die Registrierung eines Antrags bei dem U. S. Copyright Office. Dieser Antrag dürfte sich im Übrigen ausschließlich auf das Drehbuch des Films beziehen ("Basis of Claim: Entire motion picture screenplay"). Für das Bestehen von Rechten an dem Film lässt sich dem Ausdruck nichts entnehmen.

Bei der Anlage ASt 3 fällt zunächst auf, dass sie mit dem Vermerk "Notarization Required" versehen ist. Das beigefügte "All-Purpose Acknowledgement" bezieht sich aber lediglich auf "H./G. Productions, LLC by H.G.", nicht auf die Beteiligte zu 1) oder ihren CEO. Bei der mit Schriftsatz vom 11. 6. 2014 vorgelegten Kopie des "All-Purpose Acknowledgement" fällt ferner auf, dass dort ein handschriftlicher Zusatz, der auf der ursprünglich als Anlage ASt 3 vorgelegten Kopie vorhanden war ("Authorized Officer"), nunmehr fehlt. Der weiter mit der Anlage ASt 3 vorgelegte Auszug aus dem Register des U. S. Copyright Office besagt lediglich, dass das "License Agreement" dort vorgelegt worden ist. Über die inhaltliche Richtigkeit dieser Vereinbarung verhält sich der Auszug nicht.

Schließlich ist nach allgemein zugänglichen Quellen (wie imdb.com, wikipedia.org), die der Senat im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht (§§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, 26 FamFG) herangezogen hat, die Beteiligte zu 1) nicht Inhaberin der internationalen Vertriebsrechte. Diese liegen vielmehr bei einem Unternehmen "G. Unlimited". Als Produzenten werden dort "V. Pictures" und "F./G. Films" genannt.

Eine Stellungnahme der Beteiligten zu 1) zu diesen Hinweisen ist innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht vorgelegt worden, obwohl sie dazu als Antragstellerin gehalten gewesen wäre (vgl. § 27 Abs. 1 FamFG; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 26 Rn. 5). Von weiteren Ermittlungen sieht der Senat daher ab.

Der Senat hat die Kosten des Verfahrens entsprechend §§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, 81 FamFG insgesamt der Beteiligten zu 1) als Antragstellerin auferlegt. Dies entspricht bei einem Antragsverfahren, bei dem der Antrag zurückgewiesen wird, regelmäßig der Billigkeit (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 81 Rn. 49).

Wert für das Beschwerdeverfahren: 835,00 EUR.






OLG Köln:
Beschluss v. 18.11.2014
Az: 6 W 140/14


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