Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. November 2008
Aktenzeichen: 34 W (pat) 18/07

(BPatG: Beschluss v. 13.11.2008, Az.: 34 W (pat) 18/07)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent -und Markenamts vom 14. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patentund Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Auf mehrfache Aufforderung haben die Anmelder nur unvollständige und nicht belegte Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. So hat der Anmelder 2 u. a. die formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Der Anmelder 1 hat nur belegt, dass über sein Vermögen ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig war.

Das Deutsches Patent -und Markenamt hat daraufhin den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 5. Jahresgebühr zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Anmelder mit Ihrer Beschwerde und beantragen sinngemäß, ihnen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung führen sie aus, der Anmelder 1 sei in privater Insolvenz, der Anmelder 2 studiere. Sie legen einen Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23. Januar 2006 vor.

Der Senat hat den Anmeldern wiederholt aufgegeben, die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben und Belege vorzulegen. Daraufhin legen die Anmelder jeweils Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

II.

Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nachdem nunmehr für beide Anmelder die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, ferner ein Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23. Januar 2006 die Insolvenz über das Vermögen des Anmelders zu 1 belegt, besteht hinreichender Anhalt, dass die Anmelder die Verfahrenskosten nicht aufbringen können. Deshalb war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patentund Markenamt zurückzuverweisen (PatG § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3). Das Deutsche Patentund Markenamt wird über die Bedürftigkeit der Anmelder zu entscheiden haben und kann in diesem Zusammenhang auch noch weitere Ermittlungen anstellen bzw. Belege anfordern. Sollte es die Bedürftigkeit feststellen, wird noch die Erfolgsaussicht des Patentbegehrens zu prüfen sein. Erst dann kann abschließend über die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden werden.

Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Sandkämper Me






BPatG:
Beschluss v. 13.11.2008
Az: 34 W (pat) 18/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e6066b5b43be/BPatG_Beschluss_vom_13-November-2008_Az_34-W-pat-18-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share