Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 4. Februar 2015
Aktenzeichen: 9 W 14/15

(OLG Celle: Beschluss v. 04.02.2015, Az.: 9 W 14/15)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 125.000 €.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt - gestützt auf eine vermeintliche an ihn erfolgte Verpfändung der von der G D E in Liechtenstein als Alleinaktionärin gehaltenen 50.000 Stückaktien an der Antragsgegnerin (UR Nr. .../2012 des Notars ...) - seine Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung der Antragsgegnerin und Bekanntmachung der Tagesordnung.

Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom € zurückgewiesen, weil der Antragsteller seine Antragsbefugnis nicht ausreichend dargetan habe. Insoweit habe er nicht dargelegt, dass die aufschiebende Bedingung, unter der die von der Alleinaktionärin ihrem Vertreter erteilte Vollmacht vom € für die Vornahme der Verpfändung ihrer Aktien an den Antragsteller gestanden habe, tatsächlich eingetreten und damit das Stimmrecht aufgrund Verpfändungsabrede auf den Antragsteller übergegangen sei, so dass dieser einem Aktionär nicht im Sinne von § 122 Abs. 3 AktG gleichstehe.

Mit seiner sich hiergegen wendenden Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass eine wirksame Verpfändung der Aktien an der Antragsgegnerin an ihn erfolgt sei, jedenfalls aber eine wirksame Stimmrechtsübertragung auf ihn stattgefunden habe, aus der sich die von ihm begehrte Ermächtigung rechtfertige. Außerdem rügt der Antragsteller den vom Amtsgericht mit 125.000 € festgesetzten Gegenstandswert als zu hoch€ .

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts ist gem. §§ 375 Nr. 3, 402 Abs. 1, 58 ff. FamFG, 83 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht erhoben. In der Sache erweist sie sich allerdings als erfolglos.

1. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller eine an ihn erfolgte wirksame Verpfändung der von der G D E gehaltenen Aktien an der Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt hat, weil es schon im ersten Rechtszug wie auch weiterhin an Vorbringen dazu fehlt, dass und durch welche Tatsachen die Bedingung aus der Vollmacht vom € eingetreten ist. Anders als der Antragsteller meint, ist die Berufung auf den Nichteintritt der Bedingung durch die Antragsgegnerin nicht treuwidrig, da es der Antragsteller bei Eingehen auf die rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom € 2012 (UR .../2012 des Notars ...) selbst in der Hand hatte zu prüfen, ob er zu den seinerzeit seitens der verpfändenden Aktionärin gesetzten Konditionen Pfandgläubiger werden wollte.

Auf die Wirksamkeit der Verpfändung kommt es im Streitfall allerdings - was der Antragsteller verkennt - ohnehin nicht an; denn auch, falls er tatsächlich Pfandgläubiger hinsichtlich der von der G D E gehaltenen Aktien geworden wäre, stünde ihm nicht das Recht zu, gleich einem Aktionär gem. § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung einer Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu verlangen bzw. gem. § 122 Abs. 2 AktG bestimmte Gegenstände auf die Tagesordnung setzen und bekannt machen zu lassen, und für den Fall, dass seinem Verlangen nicht entsprochen würde, sein Begehren im Wege einer gerichtlichen Ermächtigung gem. § 122 Abs. 3 AktG durchzusetzen.

Die Ausübung aktienrechtlicher Mitgliedschaftsrechte wie das Recht zur Einberufung einer Hauptversammlung ist untrennbar mit der Stellung als Aktionär der Gesellschaft verbunden und kann von dieser nicht abgespalten werden (vgl. Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 8 Rn. 26 m. w. N.). Da der Pfandgläubiger die Aktie nicht erwirbt, kann er infolgedessen auch die an diese anknüpfenden mit dem Stammrecht aufs engste verbundenen Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben (Spindler, in: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 142 Rn. 40 m. w. N.); diese Rechte stehen stattdessen weiterhin ausschließlich dem Aktionär selbst zu. Deswegen kann bezogen auf den vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob - wie der Antragsteller meint - die Bedingung der Vollmacht vom € 2012 lediglich für eine Verpfändung der Aktien, nicht aber für die Übertragung des Stimmrechts gegolten habe.

Auf die in der Verpfändungserklärung vom € 2012 dem Antragsteller allenfalls erteilte Stimmrechtsvollmacht, aufgrund der er befugt sein könnte (s. o. Bedingungseintritt), im Rahmen einer Hauptversammlung als Vertreter der Alleinaktionärin G D E deren Stimmrecht auszuüben, kann der Antragsteller sein vorliegend geltend gemachtes Ermächtigungsverlangen nicht mit Erfolg stützen. Denn für die Ausübung der der G D E zustehenden Aktionärsrechte aus § 122 AktG benötigte der Antragsteller eine entsprechend § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG schriftlich nachzuweisende Vollmacht, die sich auf das Einberufungsverlangen selbst erstreckt; eine bloße Stimmrechtsvollmacht genügt hierfür demgegenüber nicht (Willamowski, in: Spindler/Stilz, AktG, § 122 Rn. 4; Hüffer, a. a. O. § 122 Rn. 2, jeweils m. w. N.). Eine Vollmacht zur Geltendmachung eines Einberufungsverlangens im Namen der Alleinaktionärin ist dem Antragsteller jedoch nicht erteilt worden. Selbst nach seiner eigenen Wertung sollte er aufgrund der zu UR .../2012 des Notars ... abgegebenen Erklärungen vom ... 2012 lediglich berechtigt sein, das Stimmrecht auszuüben.

Ob dem Antragsteller ggf. gegenüber der G D E Ansprüche zustehen könnten, von der Verpfänderin die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.

2. Die Beschwerde erweist sich auch nicht insoweit als erfolgreich, als sie sich gegen den vom Amtsgericht festgesetzten Geschäftswert richtet.

...

III.

Die Kostenentscheidung folgt § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 GNotKG.






OLG Celle:
Beschluss v. 04.02.2015
Az: 9 W 14/15


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