Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 23. März 2009
Aktenzeichen: 10 Ta 83/09

(LAG Hamm: Beschluss v. 23.03.2009, Az.: 10 Ta 83/09)

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 08.07.2008 - 1 BVGa 4/08 - wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40.-- € zu tragen.

Gründe

I.

In dem zugrunde liegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung die Arbeitgeberin auf Unterlassung in Anspruch genommen, 53 befristet beschäftigte Mitarbeiter ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nach einer neuen Vergütungsordnung zu entlohnen.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08.05.2008 ist der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Hamm – 10 TaBVGa 13/08 – wurde im Anhörungstermin vom 10.12.2008 im Hinblick auf das gleichzeitig anhängige Hauptsacheverfahren 10 TaBV 91/08 Landesarbeitsgericht Hamm zurückgenommen.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 08.07.2008 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 9.000,-- € festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die am 25.07.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Auffassung, der Gegenstandswert belaufe sich unter Berücksichtigung einer monatlichen Gehaltsdifferenz je betroffenem Mitarbeiter von 350,-- € auf insgesamt 55.566,-- €. Selbst bei einer von der Arbeitgeberseite angegebenen Gehaltsdifferenz von 292,48 € ergebe sich ein Gegenstandswert von 46.434,15 €.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 9.000,-- € festgesetzt.

1. Die Wertfestsetzung für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass auch die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, 24.11.1994 - 8 TaBV 144/94 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, 12.06.2001 – 10 TaBV 50/01 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; GK/Wenzel, ArbGG, § 12 Rn. 194, 441 ff.).

a) Bei der vom Betriebsrat begehrten Unterlassung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Hiervon ist das Arbeitsgericht zu Recht in dem angefochtenen Beschluss ausgegangen.

Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur (Wenzel, a.a.O., Rn. 445). Das gilt auch und gerade dann, wenn vom Arbeitgeber die Unterlassung bestimmter Handlungen verlangt wird und der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG geltend macht. Um ein fallübergreifendes System zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und es damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Arbeitgeber bzw. für die Belegschaft aber nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei ist allerdings auch der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, Kosten zu begrenzen (GK/Wenzel, a.a.O., Rn. 444).

Bei dem Ausgangsverfahren handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, weil sich die Beteiligten über die Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Entlohnungsmodells auseinandergesetzt haben. Der Betriebsrat hat die Arbeitgeberin auf Unterlassung in Anspruch genommen, 53 namentlich bezeichnete Mitarbeiter nach einer von der Arbeitgeberin entwickelten neuen Vergütungsordnung zu entlohnen, solange nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet worden ist. Dies stellt eine typische nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar. Auch wenn im Erfolgsfall auch – mittelbare – Auswirkungen auf die Vermögenslage der Arbeitgeberin und der betroffenen Mitarbeiter einhergehen würden, ändert dies nichts daran, dass der Streit der Beteiligten im vorliegenden Beschlussverfahren ausschließlich nichtvermögensrechtlicher Art ist. Mit dem im Ausgangsverfahren geltend gemachten Unterlassungsbegehren verfolgte der Betriebsrat keine wirtschaftlichen Zwecke. Dem Betriebsrat ging es vornehmlich um Fragen der Teilhabe an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens. Die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte hat keinen vermögensrechtlichen Charakter (vgl. BAG, 09.11.2004 – 1 ABR 11/02 – NZA 2005, 70; LAG Hamm, 28.04.2005 – 10 TaBV 35/05 – NZA-RR 2005, 436; LAG Köln, 03.01.2008 – 8 Ta 277/07 – NZA-RR 2008, 541 m.w.N.).

b) Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze hält es auch die Beschwerdekammer für falladäquat, für die Festsetzung des Gegenstandswertes im vorliegenden Fall vom dreifachen Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen. Maßgebend dafür war die Bedeutung der Angelegenheit für den antragstellenden Betriebsrat sowie für die Belegschaft des Arbeitgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts ist es insoweit regelmäßig sachgerecht, bei der Bemessung der streitwertmäßigen Bedeutung , den eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat, von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer auszugehen und sich dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren. Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Mitarbeitern mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,-- € in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 4.000.-- € zu berücksichtigen (LAG Hamm, 02.08.2005 – 13 TaBV 10/05 -; LAG Hamm, 12.08.2005 – 13 TaBV 90/05 –; LAG Hamm, 15.07.2005 – 10 TaBV 84/05 – m.w.N.).

Hiernach ist das Arbeitsgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswertes zu Recht von dem dreifachen Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ausgegangen. Vom Unterlassungsbegehren des Betriebsrats waren nämlich ursprünglich 53 Mitarbeiter der Arbeitgeberin betroffen.

Der Hinweis der Arbeitgeberin auf verschiedene Entscheidungen der Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats übersehen nämlich, dass die in Bezug genommenen Entscheidungen der Beschwerdekammern (LAG Hamm, 22.08.2005 – 10 TaBV 94/05 -; LAG Hamm, 14.02.2005 – 13 TaBV 100/04 -; LAG Hamm, 16.07.2007 – 13 Ta 236/07 -) andere Fallgestaltungen betrafen. In den Verfahren, denen die genannten Beschlüsse zugrunde lagen, war nämlich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers nach § 99 BetrVG bzw. über die Aufhebung einer entsprechenden Maßnahme nach § 101 BetrVG gestritten worden. Lediglich in diesen Verfahren gehen die Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts bei der Festsetzung des Gegenstandswerts vom dreifachen Jahresbetrag der jeweiligen Entgeltdifferenz abzüglich 40 % aus (LAG Hamm, 17.08.2006 – 13 Ta 179/06 – NZA-RR 2006, 595; LAG Hamm, 19.10.2006 – 13 Ta 549/06 – NZA-RR 2007, 96). Das vorliegende Ausgangsverfahren betraf jedoch allein die Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Nach alledem ist das Arbeitsgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswerts zu Recht vom dreifachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ausgegangen.

2. Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus den Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren zu Recht lediglich mit 3/4 des dreifachen Auffangwerts des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bewertet. Da das Unterlassungsbegehren im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht worden ist, ist eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 3/4 des Hauptsachewertes gerechtfertigt.

Zwar wird vielfach auch im Wege der einstweiligen Verfügung nicht nur eine vorläufige Regelung getroffen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Befriedigungs- bzw. Erfüllungsverfügung. In den Fällen, in denen ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei Erfolg des Antragstellers den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang sichert, erscheint ein Wertabzug nicht gerechtfertigt (LAG Hamm, 12.06.2001 – 10 TaBV 50/01 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm, 28.04.2005 – 10 TaBV 55/05 – NZA-RR 2005, 435 m.w.N.).

Ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren muss jedoch dann vorgenommen werden, wenn es sich bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren auch der Sache nach lediglich um eine vorläufige Regelung handelt (LAG Hamm, 15.04.1993 - 8 TaBV 183/92 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 22; LAG Hamm, 27.10.2006 – 10 Ta 675/06 – NZA-RR 2007, 153; GK/Wenzel, a.a.O., § 12 Rn. 473, 280 m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall. Das Unterlassungsbegehren ist im vorliegenden Fall nämlich gleichzeitig mit einem Hauptsacheverfahren – 1 BV 24/08 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 91/08 Landesarbeitsgericht Hamm - anhängig gemacht worden. Dies zeigt, dass das im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Begehren auch nach der Vorstellung des Betriebsrats nur einen vorläufigen Charakter hatte. Hiernach war für das vorliegende Verfahren ein Wertabzug in Höhe von 1/4 des Wertes der Hauptsache gerechtfertigt.

III.

Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 40,-- € beruht auf § 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (vgl. LAG Hamm, 19.03.2007 – 10 Ta 97/07 – NZA-RR 2007, 491; LAG Hamm, 23.04.2007 – 13 Ta 130/07 -).






LAG Hamm:
Beschluss v. 23.03.2009
Az: 10 Ta 83/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e5cd3cce9644/LAG-Hamm_Beschluss_vom_23-Maerz-2009_Az_10-Ta-83-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share