Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 17. Februar 2012
Aktenzeichen: 1 AGH 43/11

(OLG Hamm: Urteil v. 17.02.2012, Az.: 1 AGH 43/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1.

Der Kläger ist 55 Jahre alt und seit dem 06.09.1989 im Bezirk der Beklagten zum Rechtsanwalt zugelassen. Er ist als Einzelanwalt tätig.

2.

Mit Bescheid vom 21.06.2011 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und dabei auf insgesamt 4 Haftbefehle verwiesen, die nach Maßgabe von § 901 ZPO gegen den Kläger ergangen waren und mit denen der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen war, das gemäß § 915 ZPO bei dem Amtsgericht Köln geführt wird. Dieser Widerrufsbescheid ist dem Kläger am 25.06.2011 zugestellt worden.

3.

Mit einer Klageschrift, die das Datum 13.01.2010 trägt, indes am 24.07.2011 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, hat der Kläger Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid erhoben und dessen Aufhebung beantragt.

Zur Begründung hat er allerdings nur ausgeführt, dass der Widerrufsbescheid der Beklagten keinen Bestand haben könne, da seine Vermögensverhältnisse bereits weitestgehend geordnet seien und die noch offenen Forderungen gegen ihn kurzfristig beglichen oder einer Regelung zugeführt würden. Weiteren Vortrag hat der Kläger in der Klageschrift zwar angekündigt, aber nicht vorgelegt.

4.

Termin zur mündlichen Verhandlung war erstmals auf den 18.11.2011 anberaumt und zu diesem Termin hat der Kläger am Terminstag ein ärztliches Attest des Arztes W E vom 17.11.2011 vorgelegt, wonach der Kläger voraussichtlich bis zum 24.11.2011 arbeitsunfähig erkrankt, bettlägerig und reiseunfähig sei. Daraufhin ist der Termin vom 18.11.2011 aufgehoben worden. Neuer Termin wurde auf den 20.01.2012 anberaumt und auch dieser Termin hat nicht stattgefunden, weil der Kläger mit seinem Schriftsatz, der wiederum das Datum vom 13.01.2010 trägt, jedoch am 19.01.2012 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, ein weiteres Attest des Arztes V E vom 19.01.2012 vorgelegt hat, das über Krankheitsbefunde bei dem Kläger berichtet und die Aussage trifft, dass der Kläger mindestens bis zum 04.02.2012 arbeitsunfähig erkrankt und nicht reisefähig sei. Im Hinblick auf dieses Attest ist der Termin vom 20.01.2012 auf den 17.02.2012 vertagt worden. Gleichzeitig wurde dem Kläger aufgegeben, für den Fall weiterer oder erneuter Erkrankung seine Verhinderung durch amtsärztliches Attest zu belegen. Mit Schriftsatz vom 16.02.2012 hat der Kläger sodann ein weiteres Attest des Arztes W E vorgelegt, das vom 15.02.2012 datiert und mit ansonsten gleichen Inhalten wie das Attest vom 19.01.2012 ausführt, dass der Kläger mindestens bis zum 14.03.2012 arbeitsunfähig erkrankt und nicht reisefähig sei. Weitere Belege als dieses Attest und insbesondere eine amtsärztliche Bescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt.

5.

Schriftsätzlich hat der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten aufzuheben.

6.

Die Beklagte ist diesem Antrag des Klägers schriftsätzlich entgegen getreten und hat ihrerseits beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat zudem die Ausführung zum Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen des

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wiederholt und gegenüber den Inhalten ihres Bescheides vertieft.

7.

Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Gründe

Die gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Sie ist rechtzeitig erhoben und nach § 6 Abs. 1 AGVwGO NW ohne die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff VwGO möglich. Diese Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet und hat deshalb keinen Erfolg.

1.

Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Zulassungswiderrufes die Widerrufsvoraussetzungen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorgelegen haben.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

Im Falle des Klägers bestand die Vermutung, denn gegen den Kläger hatte das Amtsgericht Köln am 31.03.2009,12.05.2010, 02.09.2010 und am 13.04.2011 Haftbefehle nach § 901 ZPO erlassen, nachdem er Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung jeweils nicht wahrgenommen hatte. Mit diesen Haftbefehlen war der Kläger auch in das bei dem Amtsgericht Köln nach § 915 ZPO geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Diese Eintragungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides gegen den Kläger durch die Beklagte noch von Bestand. Die dadurch begründete Vermutung seines Vermögensverfalles hat der Kläger durch seinen Sachvortrag im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht ausgeräumt. Dazu reicht der Vortrag des Klägers aus der Klageschrift nicht aus, sondern bekräftigt im Gegenteil den Bestand der Vermutung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides.

Darüber hinaus lassen auch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen darauf schließen, dass der Vermögensverfall des Klägers nicht nur zu vermuten ist, sondern darüber hinaus positiv festgestellt werden kann, da der Kläger über geraume Zeit hin mit einer Mehrzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überzogen worden ist, die er nur anfänglich und später nicht mehr durch entsprechende Zahlungen erledigen konnte.

b) Nach der gesetzlichen Regelung, die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO getroffen ist, führt der Vermögensverfall des Rechtsanwaltes regelmäßig auch zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden und es ist der Ausnahmefall, dass eine solche Gefährdung nicht gegeben ist und der Widerruf der Zulassung deshalb unterbleiben kann. Die Annahme einer solchen Gefährdung für die Interessen der Rechtssuchenden ergibt sich dabei regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwaltes mit Fremdgeld sowie den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwaltes. Demgemäß ist es die Aufgabe des Rechtsanwaltes, die Umstände dafür vorzutragen, die in seinem Falle die Ausnahme begründen sollen. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen und solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.

2.

Damit ist der Widerrufsbescheid gegen den Kläger zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig ergangen, so dass der Anfechtungsklage des Klägers der Erfolg zu versagen ist. Abgesehen davon, dass es für die Überprüfung des Widerrufsbescheides unter Geltung der für das hiesige Verfahren nach § 112 c BRAO maßgeblichen Verfahrensordnung der VwGO nur noch darauf ankommt, ob die Widerrufsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vorgelegen haben, hat der Kläger auch nichts dazu vorgetragen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich so verbessert hätten, dass die Widerrufsvoraussetzungen nachträglich entfallen sein könnten.

3.

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln, weil dieser sein Fernbleiben im Termin am 17.02.2012 nicht hinreichend entschuldigt hat. Im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen rechtssuchender Mandanten sind an den Verhindungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen, was vor allem dann gilt, wenn der Kläger (wie hier) zum wiederholten Mal seine Arbeits- und Reiseunfähigkeit aufgrund akuter Erkrankungen geltend gemacht hat und aus diesem Grunde die Aufhebung des Termins beantragt hat. Deshalb hat der Senat dem Kläger bereits im Termin vom 20.01.2012 auferlegt, eine weitere Verhinderung aufgrund weiterer oder erneuter Erkrankung für den Termin am 17.02.2012 durch amtsärztliches Attest belegen zu müssen. Dieser Auflage ist der Kläger nicht nachgekommen, sondern hat auch zum Termin am 17.02.2012 erneut nur ein Attest des Arztes W Evorgelegt, das mit dem Attest, welches der Kläger zum Termin am 20.01.2012 vorgelegt hatte, bis auf den Erkrankungszeitraum inhaltsgleich war. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Verhinderung zum Termin vom 17.02.2012 insoweit schon deshalb nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, weil es an einem amtsärztlichen Attest fehlt, ist die ärztliche Bescheinigung vom 15.02.2012 auch nicht ausreichend aussagekräftig, um die Verhinderung des Klägers zur Terminswahrnehmung am 17.02.2012 hinreichend zu entschuldigen.

III.

Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

IV.

Berufungszulassung

Ein Anlass, nach § 112 c Abs. 1 BRAO, § 124 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht.

Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt.

Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichte abweicht.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich an die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundes­verwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Femer sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.






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