Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 23. Oktober 2003
Aktenzeichen: 6 U 194/02

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 23.10.2003, Az.: 6 U 194/02)

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2002 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit "Abrechnung mit jeder Versicherung" zu werben wie in der im XY... 2001/2002, S. ... (Anlage zur Klageschrift) veröffentlichten Anzeige.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten: 10.000 EUR

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Geschäftsführer der Beklagten erklärt, die Beklagte werbe auch heute noch in der beanstandeten Weise.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit "Abrechnung mit jeder Versicherung" zu werben

wie in der im XY... 2001/2002, Seite ..., Anlage zur Klageschrift) veröffentlichten Anzeige.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu, da die beanstandete Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck vermittelt, die Beklagte mache die Ansprüche ihrer Kunden gegenüber Versicherungen geltend; tatsächlich kann die Beklagte diese Erwartung nicht erfüllen, da es sich insoweit um Rechtsbesorgung im Sinne von Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz handelt, die die Beklagte mangels entsprechender Erlaubnis nicht vornehmen darf.

Die angegriffene, mit keiner weiteren Erläuterung versehene Werbeaussage "Abrechnung mit jeder Versicherung" wird auch vom verständigen Durchschnittsleser dahin verstanden, dass die Beklagte nach Erteilung eines Reparaturauftrages das Erforderliche unternehme, um Ansprüche, die der Kunde gegenüber seiner eigenen Kaskoversicherung oder gegenüber einer Haftpflichtversicherung eines vorhandenen Schädigers hat, geltend zu machen. Zwar erwartet der Verkehr - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - in diesem Zusammenhang nicht, dass die Beklagte etwa auch rechtliche Zweifelsfragen über Bestehen und Umfang des Versicherungsschutzes klären und insoweit die Interessen des Kunden gegenüber dem Versicherungsunternehmen vertreten wird. Jedenfalls meint der Werbeadressat aber, dass die Beklagte ihm die mit der Anmeldung solcher Ansprüche verbundene Schreibarbeit abnehmen und seine Ansprüche in der hierzu erforderlichen Form bei der Versicherung einreichen werde, die sodann die Reparaturrechnung bezahle. Dagegen rechnet der Verkehr nicht damit, die in der Werbung herausgestellte "Abrechnung mit jeder Versicherung" erschöpfe sich darin, dass die Beklagte - wie ihr Geschäftsführer in der Verhandlung vor dem Landgericht zu Protokoll gegeben hat - lediglich ihren Stempel auf die vom Kunden ausgefüllte Schadensmeldung setze, nachdem der Kunde selbst zuvor seine Ansprüche bei der Versicherung angemeldet habe. Die genannten Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der Senat selbst treffen, da seine Mitglieder ebenfalls zum angesprochenen Verkehrskreis gehören.

Der durch die Werbung hervorgerufenen Verkehrserwartung kann die Beklagte nicht gerecht werden, da es sich bei der in Aussicht gestellten Leistung um die Einziehung fremder Forderungen handelt, die Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz ausdrücklich dem Bereich der erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung zuordnet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob und in welchem Umfang anlässlich der Forderungseinziehung auch rechtliche Zweifelsfragen zu klären sind. Letzteres findet seine Bestätigung darin, dass der Gesetzgeber in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Rechtsberatungsgesetz die Möglichkeit vorsieht, Inkassobüros die Erlaubnis für den Sachbereich "außergerichtliche Einziehung von Forderungen" zu erteilen. Auch von Inkassobüros erwartet der Verkehr nämlich in der Regel nicht die Klärung von rechtlichen Zweifelsfragen, sondern allein die Eintreibung von zumeist unbestrittenen Forderungen gegenüber säumigen Schuldnern.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Sachverständigenbeauftragung" des Bundesgerichtshofs (WRP 2000, 727). Soweit der Bundesgerichtshof darin verlangt hat, das Verständnis des Begriffs der Rechtsberatung daran zu orientieren, ob der Auftraggeber nach den Gesamtumständen tatsächlich eine besondere rechtliche Prüfung wünscht oder erwartet, beziehen sich diese Ausführungen in erster Linie auf die Fälle des Abschlusses von Verträgen für Dritte (Ziffer II. 2. a) und b) der Entscheidung). Soweit es dagegen auch in dieser Entscheidung darum geht, dass eine Werkstatt Ansprüche ihrer Kunden gegenüber einer Versicherung geltend macht (Ziffer II. 2. c)), hat der Bundesgerichtshof die hierzu entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der unerlaubten Forderungseinziehung von der erlaubten bloßen Abwicklungserleichterung anlässlich der eigenen Geltendmachung des Anspruchs durch den Kunden (vgl. insbesondere OLG Karlsruhe NJWE-WettbR 96, 85) ausdrücklich bestätigt. Danach liegt eine bloße Abwicklungserleichterung nur dann vor, wenn es Sache des Kunden bleibt, selbst seine Ansprüche bei der Versicherung anzumelden, und die Werkstatt sodann auf Wunsch ihres Kunden die Reparaturrechnung der zur Kostenübernahme bereiten Versicherung zuleitet. Demgegenüber erweckt - wie ausgeführt - die angegriffene Werbung den Eindruck, die Beklagte selbst mache die Ansprüche des Kunden bei der Versicherung geltend.

Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG befugt, den verfolgten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, da er - jedenfalls in Bezug auf die Tätigkeit, die die Beklagte mit der Werbung anzubieten vorgibt - mit der Beklagten in einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis steht und der Wettbewerbsverstoß im Hinblick auf das Ausmaß der Irreführung und die nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.

Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten in der Senatsverhandlung erklärt hat, auch heute noch in der beanstandeten Weise zu werben, kann die Verjährungseinrede der Beklagten keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt; die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze zur Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes auf den Einzelfall ab.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 23.10.2003
Az: 6 U 194/02


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