Anwaltsgerichtshof Rostock:
Urteil vom 30. November 2012
Aktenzeichen: AGH 1/12 (I/1)

(AGH Rostock: Urteil v. 30.11.2012, Az.: AGH 1/12 (I/1))

Tenor

1. Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwaltes gegen das Urteil des Anwaltsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2011, Az.: II AG 8/11 (EV 63/08) wird als unbegründet verworfen.

2. Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1.

Durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2011 ist der angeschuldigte Rechtsanwalt wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Sachlichkeit und wegen der Verletzung der Pflicht, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis zu erteilen, mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme geahndet worden. Es wurde ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € ausgesprochen. Das Anwaltsgericht hat festgestellt, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt in seinem Schreiben vom 19.03.2008 an den Kollegen Rechtsanwalt G. u. a. mitgeteilt hat, dass er diesen für einen Lügner und Betrüger halte. Der angeschuldigte Rechtsanwalt lehnte es in dem genannten Schreiben deshalb weiter ab, an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken.

Gegen dieses Urteil hat der angeschuldigte Rechtsanwalt form- und fristgerecht Berufung eingelegt, § 143 Abs. 2 Satz 1 BRAO und unter Wiederholung seiner bisherigen Begründung seine Freisprechung beantragt.

2.

Die Berufungsverhandlung hat die folgenden Feststellungen ergeben:

1. Der am ...19... geborene Rechtsanwalt ist verheiratet. Er ist seit dem 02.12.1988 als Rechtsanwalt zugelassen. Sein Einkommen liegt zwischen 1.000,00 € und 2.000,00 € monatlich. Die Ehefrau des Rechtsanwalts verfügt über ein eigenes Einkommen.

2. In einem vor dem Landgericht Rostock geführten Verfahren - Az.: 3 O 373/07 - verfasste der Rechtsanwalt gegenüber Herrn Rechtsanwalt G. in Bad Doberan unter dem 20.03.2008 ein Schreiben mit folgendem Text:

"Sehr geehrter Herr Kollege G.,

auf Ihren heutigen Zustellversuch von Anwalt zu Anwalt teile ich Ihnen mit, dass ich Sie, zumindest was den Zugang anwaltlicher Schreiben angeht, für einen Lügner und Betrüger halte. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt lehne ich daher im Verhältnis zu Ihnen ab. Wenn Sie der Meinung sind, mir Schriftstücke zustellen zu müssen, bedienen Sie sich hierfür bitte des Gerichtsvollziehers."

Das Schreiben des Rechtsanwalts erfolgte als Reaktion auf eine von Rechtsanwalt G. beabsichtigte Zustellung seines Schriftsatzes vom 19.03.2008 von Anwalt zu Anwalt für das Verfahren Landgericht Rostock, Az.: 3 O 373/07.

Das aufgrund einer Strafanzeige des Rechtsanwalts G. gegen den Rechtsanwalt eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung wurde in der Berufungsverhandlung des Landgerichts Rostock zum Az. 14 Ns 103/09 nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 900,00 € mit Beschluss vom 02.08.2010 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Das gegen Rechtsanwalt G. aufgrund einer Strafanzeige des Rechtsanwalts wegen falscher Verdächtigung und Prozessbetrugs eingeleitete Ermittlungsverfahren, Az. StA Rostock: 450 Js 12855/09, wurde von der Staatsanwaltschaft Rostock gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 20.01.2011 eingestellt. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos.

In der Berufungsverhandlung hat sich der Rechtsanwalt dahingehend eingelassen, dass keine hinreichenden Feststellungen zur Frage der Schuld im Urteil des Anwaltsgerichts getroffen worden seien.

3.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den verlesenen Urkunden und den Angaben des Rechtsanwalts. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat nach diesen Feststellungen schuldhaft gegen das Gebot verstoßen, sich bei seiner Berufsausübung sachlich zu verhalten.

Die Sachlichkeit gehört seit jeher zu den anwaltlichen Berufspflichten und ist als eine für die Rechtspflege unerlässliche Regelung als Berufspflicht im Gesetz normiert (Feuerich/ Weyland, BRAO, Kommentar, 8. Auflage § 43 a Rnr. 31). Der Rechtsanwalt hat gegen die Berufspflicht des Sachlichkeitsgebotes nach § 43 a Abs. 3 BRAO verstoßen, indem er im Rahmen der Ablehnung eines Zustellversuches eines Kollegen diesem schriftlich mitgeteilt hat, dass er den Kollegen, zumindest was den Zugang anwaltlicher Schreiben angehe, für einen Lügner und Betrüger halte. Die dadurch getätigte Aussage über das Verhalten eines Kollegen enthält sowohl beleidigende, abwertende Elemente als auch die Feststellung eines strafbaren Verhaltens des Kollegen.

Unabhängig davon, dass wegen der in den genannten Äußerungen liegenden strafrechtlich zu ahnenden Beleidigung ein Verfahren gegen den Rechtsanwalt geführt worden ist, welches mit seiner Zustimmung gemäß § 153 a StPO gegen Auflage eingestellt worden ist, ist eine berufsrechtliche Ahndung geboten. Strafrechtliche Beleidigungen beinhalten regelmäßig eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes. Überdies widersprechen sie den Anforderungen der Berufspflicht, durch eine möglichst objektive Bewertung der Sach- und Rechtslage und unter Beachtung der Verfahrensregelungen den Rechtsstreit zu führen. Einer weiteren Aufklärung der Umstände des Verhaltens des Rechtsanwalts G. im Rahmen eines zivilrechtlichen Rechtsstreits im März 2005 bedurfte es nicht. Ob überhaupt und in welchem Umfang seinerzeit Rechtsanwalt G. sich gegenüber dem Rechtsanwalt pflichtwidrig verhalten hat, ist für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Sachverhaltes des Rechtsanwalts ohne Belang. Unabhängig davon, dass der vom Rechtsanwalt benannte Sachverhalt Jahre zurückliegt, ist es eine anwaltliche Berufspflicht, allen Kollegen gegenüber, auch gegenüber Rechtsanwalt G., dem Gebot der Sachlichkeit zu genügen.

Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung ist weiter festzustellen, dass der Rechtsanwalt gegen die sich aus § 14 BORA ergebende Berufungspflicht verstoßen hat. Danach hat der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis - mit dem Datum versehen - unverzüglich zu erteilen. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat es in seinem Schreiben vom 20.03.2008 gegenüber Rechtsanwalt G. ausdrücklich abgelehnt, diese Form der Mitwirkung einzuhalten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versuch der Zustellung von Anwalt zu Anwalt durch Herrn Rechtsanwalt G. nicht ordnungsgemäß war. Dies wird auch vom Rechtsanwalt nicht behauptet. Vielmehr steht nach den Einlassungen des Rechtsanwalts fest, dass er seine Berufspflicht vorsätzlich verletzt hat. Der Verstoß gegen die Berufspflicht ist auch nicht etwa dadurch gerechtfertigt, dass der Rechtsanwalt ein vermeintliches Fehlverhalten des Kollegen Rechtsanwalt G. als Auslöser, als Grund für seine Berufspflichtverletzung benennt. Ein vermeintliches Fehlverhalten eines Kollegen setzt generell nicht die für den Rechtsanwalt einzuhaltende Berufspflicht außer Kraft.

4.

Der Maßnahmeausspruch berücksichtigt, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt vorsätzlich gehandelt hat. Es ist erforderlich, dem angeschuldigten Rechtsanwalt nachhaltig vor Augen zu führen, dass eine Verletzung von Berufspflichten kein Instrument eines vermeintlichen Sanktionsinteresses sein kann und darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 BRAO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.






AGH Rostock:
Urteil v. 30.11.2012
Az: AGH 1/12 (I/1)


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