Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 4. März 1999
Aktenzeichen: 4 U 218/98

(OLG Hamm: Urteil v. 04.03.1999, Az.: 4 U 218/98)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 22. Sept. 1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Landgericht hat das von dem Antragsteller beanstandete Gewinnspiel der Antragsgegnerin zu Recht für wettbewerbswidrig erachtet und deshalb der Antragsgegnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Waren im Versandhandel unter Verwendung von Textteilen wie

"Gewinn-Benachrichtigung, 100.000,00 DM, Ausschüttung August 1998, Sie stehen als Gewinner fest! Heute geht es für Sie um 50.000,00 DM"

und

"Liebe(r)..., ich würde mich freuen, wenn ich Sie auch in Zukunft zu unseren Kunden zählen könnte und darum freut es mich besonders, daß sie am ... um ... als Gewinner ermittelt wurden und damit 50.000,00 DM in bar für Sie reserviert sind"

und

"Offizielle Auszahlungs-Garantie

Hiermit wird offiziell bestätigt, daß (der Mitteilungsempfänger) berechtigt ist, frei zu wählen, in welcher Form er die 50.000,00 DM im Gewinnfall erhalten möchte, vorausgesetzt er schickt sein persönliches Gewinnzertifikat vollständig ausgefüllt und mit freigerubbelter Gewinn-Nummer vor dem .... zurück! Nach diesem Termin kann der Gewinnbetrag nur noch in Form eines Barschecks vergeben werden!"

und

"Vertrauliches Ziehungsprotokoll vom ..., Bargeldvergabe, 50.000,00 DM, Vertraulich-Kopie für Gewinner, Anlaß: Bargeld-Vergabe 50.000,00 DM, Maßnahmen: Herr ... über seinen Gewinn informieren und die erforderlichen Gewinn-Dokumente zusenden."

und

"Persönliches Gewinn-Zertifikat, Wichtig: Unter der goldenen Fläche befindet sich die Gewinn-Nummer, die über 50.000,00 DM in bar entscheidet. Vergleichen Sie Ihre Gewinn-Nummer mit der offiziell zugelassenen (im vertraulichen Ziehungsprotokoll mitgeteilten) Nummer für den Barpreis über 50.000,00 DM und reagieren Sie sofort!"

potentiellen Kunden im Rahmen des Versandhandels Mitteilung von einem Bargeldgewinn zu machen, obwohl der Gewinn als auszahlbarer Gewinn noch nicht feststeht.

Diese so verbotenen Textteile machen den charakteristischen Inhalt des beanstandeten Gewinnspiels aus und sind deshalb vom Landgericht zu Recht zum Inhalt der Verbotsformel gemacht worden.

Dieses solchermaßen charakterisierte Gewinnspiel ist wettbewerbswidrig, und zwar bereits nach § 1 UWG, ohne daß es darauf ankäme, ob es auch zu konkreten Irreführungen nach § 3 UWG führt.

Grundsätzlich sind solche Gewinnspiele wie hier, bei denen es ohne Einsatz des Mitspielers nur um eine Aufmerksamkeitswerbung des Veranstalters geht, wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn nicht besondere Umstände negativer Art hinzutreten (BGH WRP 1995, 591 - Gewinnspiel II; Köhler/Piper UWG § 1 Rz. 57; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht 20. Aufl. § 1 UWG Rz. 151).

Solche Umstände, die ein Gewinnspiel wettbewerbswidrig machen, können vor allem in einer Täuschung des Publikums liegen (BGH a.a.O. - Gewinnspiel II; BGH GRUR 1974, 729 - Sweepstake; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Rz. 152).

Zu Recht hat das Landgericht einen solchen Fall hier angenommen. Dem Leser wird einzureden versucht, er habe bereits einen Betrag von 50.000,00 DM gewonnen, obwohl ihm insoweit lediglich eine Gewinnchance eingeräumt ist. Die Angaben in der Wettspielbeschreibung erwecken den Eindruck, wenn dort von "Gewinnbenachrichtigung" und ähnlichen Ausdrücken die Rede ist, als habe sich die Gewinnchance für den angeschriebenen Leser bereits realisiert. Zwar mögen bei einem kritischen Leser Zweifel aufkommen, wie er zu einem solch hohen Gewinn von 50.000,00 DM kommen konnte, ohne bisher etwas dazu getan zu haben. Bei eingehendem Studium der Spielbedingungen mag ein aufmerksamer Leser dann auch zu der richtigen Erkenntnis kommen können, daß der bereits realisierte Gewinn ein anderer ist, dessen Höhe nicht angegeben wird, daß es jedenfalls nicht die groß herausgestellten 50.000,00 DM sind, daß vielmehr insoweit nur eine Gewinnchance besteht wie bei anderen Gratisverlosungen auch.

Diese versteckten Hinweise auf die wahren Spielbedingungen reichen aber nicht aus, um das veranstaltete Gewinnspiel der Antragsgegnerin noch als wettbewerbsrechtlich zulässig erscheinen zu lassen. Vielmehr begründet die Unklarheit und verwirrende Darstellung der tatsächlichen Gewinnchancen bereits das Unwerturteil nach § 1 UWG. Die verwirrende Darstellung bringt den Leser dazu, sich mit dem Gewinnspiel näher zu befassen, um die wahren Teilnahmebedingungen und Gewinnchancen herauszufinden, wobei er zwangsläufig auch den dazwischengepackten Angeboten begegnet. Es ist aber schon als wettbewerbswidrig zu erachten, die Aufmerksamkeit für seine Waren nicht durch deren Attraktivität, sondern durch die verwirrenden Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels zu erreichen, die eine bessere Gewinnchance suggerieren, als sie tatsächlich besteht. Entscheidend ist insoweit, daß jedenfalls zunächst einmal der Eindruck beim Leser erweckt wird, als habe er die angekündigten 50.000,00 DM bereits gewonnen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Mag sich dieser Irrtum später auch aufklären, so ändert dies nichts an dem Umstand, daß der Leser zunächst einmal über die Höhe seiner Gewinnchance getäuscht worden ist. Schon dies macht das beanstandete Gewinnspiel wettbewerbswidrig nach § 1 UWG, weil dem Leser über Art und Höhe der Gewinnchance bereits im ersten Zugriff Klarheit verschafft werden muß. Das veranstaltete Gewinnspiel muß seine Attraktivität aus der tatsächlich gegebenen Gewinnchance gewinnen und nicht aus deren Verschleierung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 04.03.1999
Az: 4 U 218/98


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