Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 164/00

(BPatG: Beschluss v. 13.12.2000, Az.: 26 W (pat) 164/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 1998 und 9. März 2000 aufgehoben.

Gründe I Die Beschwerdeführerin hat die Wort-Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür "Möbel" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 MarkenG die Eintragung in das Register im wesentlichen mit der Begründung versagt, daß sie für die angemeldeten Waren "Möbel" eine beschreibende Beschaffenheitsangabe darstelle, die wegen des hierfür bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht in das Markenregister eingetragen werden könne. Bei dem Markenbestandteil "select" handle es sich nicht nur um ein englisches Verb, sondern auch um ein englisches Adjektiv, das "exklusiv, auserwählt, auserlesen" bedeute. Zusammen mit "Art", dem englischen Wort für "Kunst", müsse die Wortfolge "select Art" im Sinne von "exklusive/ausgesuchte Kunst" übersetzt werden. Es handle sich hierbei um eine im Englischen wie im Deutschen völlig sprachübliche Kombination. Zwar dürfe "select Art" als eine fremdsprachige Wortfolge nicht automatisch der deutschen Übersetzung gleichgestellt werden. Eine Gleichstellung sei aber dann gerechtfertigt, wenn entweder die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Ausdrucks von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt werde oder wenn der fremdsprachige Ausdruck beim Im- und Export von den Mitbewerbern benötigt werde. Vorliegend könne dahingestellt bleiben, ob "select Art" im Inland von den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen in seiner Bedeutung verstanden werde, denn dieser Begriff werde jedenfalls von den Mitbewerbern der Anmelderin zur freien Verwendung benötigt, denn sein Sinngehalt lasse sich so unmittelbar begreifen, daß er als werbemäßige Bezeichnung für erlesene, kunstvoll gestaltete Möbel dienen könne. Den Mitbewerbern der Anmelderin müsse es deshalb unbenommen bleiben, mit der Wortfolge "select Art" ungehindert für entsprechende Waren zu werben. Da "select Art" eine klar warenbeschreibende Sachaussage sei, könne auch die nicht sehr ausgeprägte bildhafte Gestaltung der Wortfolge die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht begründen.

Darüber hinaus könne die angemeldete Bezeichnung auch nicht als Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb dienen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach stehen der begehrten Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen. Es sei weder zutreffend, daß sich die von der Markenstelle angenommene Bedeutung des Zeichens "select-ART" dem allgemeinen Verkehr ohne weiteres erschließen werde, noch könne die Einschätzung geteilt werden, der Verkehr erkenne in der Anmeldung eine Beschaffenheitsangabe für die beanspruchten Waren. Vielmehr spreche alles dafür, daß der Verkehr keinen unmittelbaren Sinnzusammenhang zwischen der Marke und profanen Gebrauchsgegenständen wie Möbeln herstellen werde. Es sei bereits nicht haltbar, wenn die Markenstelle die Bezeichnung "select-ART" auf den Sinngehalt "auserlesene Kunst" reduziere. Sehr viel näher als die von der Markenstelle unterstellte Bedeutung liege der Sinngehalt "die selektive bzw auswählende Art". Auch wenn dieses Verständnis der Marke Assoziationen in mehrere Richtungen wecke, so besitze dieses Verständnis jedoch keinen unmittelbar beschreibenden Charakter für die beanspruchten Waren. Selbst wenn man mit der Markenstelle unterstelle, daß der Verkehr "select Art" im Sinne von "auserlesene Kunst" verstehe, weise die Anmeldung für die Waren "Möbel" keinen unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalt auf. Angesichts der Mehrdeutigkeit von "select Art" könne der Anmeldung auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Selbst wenn man der Wortfolge "select-Art" die Schutzfähigkeit abspreche, könne dem Gesamtzeichen im Hinblick auf die besondere Eigentümlichkeit der graphischen Ausgestaltung die Eintragungsfähigkeit nicht versagt werden.

Demgemäß beantragt die Anmelderin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

II Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Ziffer II der Gründe des im Parallelverfahren 26 W (pat) 153/00 ergangenen Senatsbeschlusses vom gleichen Tage. Die vorliegend zu beurteilende Anmeldung unterscheidet sich von der Anmeldung im Parallelverfahren im wesentlichen nur durch die zusätzliche graphische Ausgestaltung, die die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke eher noch unterstützt.

Schülke Eder Kraft Mr/Na Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/26W(pat)164-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 13.12.2000
Az: 26 W (pat) 164/00


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