Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Februar 2010
Aktenzeichen: 27 W (pat) 136/09

(BPatG: Beschluss v. 23.02.2010, Az.: 27 W (pat) 136/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts hat mit Beschluss vom 5. Januar 2009 die Anmeldung der Wortmarke Mitteldeutscher Medizinrechtstagfür die Dienstleistungen

"Ausbildung; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Tagungen, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Tagungen; Veranstaltung und Durchführung von Workshops"

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine beschreibende Angabe. Den Begriff "Mitteldeutscher Medizinrechtstag" werde das Publikum dahingehend verstehen, dass es sich um solche Dienstleistungen handle, die mit Veranstaltungen zu tun hätten, bei denen sich Fachleute des Medizinrechts träfen und zwar in der Region Mitteldeutschland. Dies könnten Kongresse, Fachtagungen, Ausbildung auf dem Gebiet Medizinrecht usw. sein. Solche Veranstaltungen würden oft mit "Tag" bezeichnet, wie "Juristentag", "Strafrechtstag" usw. Alle hier in Frage stehenden Dienstleistungen könnten der Durchführung von Medizinrechtstagen in Mitteldeutschland dienen. Es werde also in prägnanter Form darauf hingewiesen, dass die in Frage stehenden Dienstleistungen mit der Durchführung eines Medizinrechtstags in Mitteldeutschland zu tun hätten. Folglich gebe der Markenbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise direkt, in glatt beschreibender Form, auf das Thema der Dienstleistungen hin und die geographische Region, in der die Dienstleistungen angeboten würden. Dem Beschluss beigefügt sind Internetausdrucke, die eine Verwendung vergleichbarer Begriffe wie "Niedersächsischer Medizinrechtstag", "Deutscher Medizinrechtstag" und sogar "Mitteldeutscher Medizinrechtstag" im genannten Sinn belegen.

Zu der vom Anmelder zitierten Voreintragung "Mitteldeutsche Fortbildungstage" sei zu bemerken, dass selbst im Falle einer fehlerhaften Eintragung der Anmelder keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung habe. Abgesehen davon seien "Fortbildungstage" allgemeiner gehalten als das sehr konkrete "Medizinrechtstag", das auf ein spezielles Rechtsgebiet, nämlich das Medizinrecht, hinweise. Im Übrigen habe das Bundespatentgericht vergleichbare Begriffe, wie "Venen-Tag", "SÄCHSI-SCHER SCHMERZTAG", "Deutscher Lebensmittelrechtstag" und "Crailsheimer Pharmatag", für nicht eintragbar erachtet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die Marke für unterscheidungskräftig. Mit "Mitteldeutschland" bezeichne man nicht das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, sondern "Mitteldeutschland" beschreibe nach heutigem Sprachgebrauch eine Region der Bundesrepublik Deutschland, die aus den drei Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehe. Damit sei nicht das gesamte Gebiet der neuen Bundesländer umfasst, sondern nur diese begrenzte Region.

Die Wortfolge biete sich als beschreibende Angabe für die einschlägigen Dienstleistungen unmittelbar und in naheliegender Weise an.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 -Henkel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 -FUSSBALL WM 2006). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Ist -wie hier -die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "Mitteldeutscher Medizinrechtstag" für sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine in der Region Mitteldeutschland stattfindende Veranstaltung, die sich mit dem Thema Medizinrecht beschäftigt. Für ein entsprechendes Verständnis sprechen insbesondere die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege, die eine Verwendung von vergleichbaren Begriffen durch Dritte belegen.

In seiner Beschwerdebegründung hat der Anmelder im Übrigen den beschreibenden Bedeutungsgehalt der Marke selbst eingeräumt, soweit er vorgetragen hat:

"Die Wortfolge bietet sich als beschreibende Angabe für die einschlägigen Dienstleistungen unmittelbar und in naheliegender Weise an."

In Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen enthält die Marke einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Erbringungsort und auf deren Inhalt bzw. Thema.

Ob der Eintragung zusätzlich das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Dr. Albrecht Schwarz Kruppabr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 23.02.2010
Az: 27 W (pat) 136/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/224d825876fd/BPatG_Beschluss_vom_23-Februar-2010_Az_27-W-pat-136-09


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 23.02.2010, Az.: 27 W (pat) 136/09] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 18:02 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 19. Juni 2001, Az.: 8 W (pat) 43/98BPatG, Beschluss vom 18. Dezember 2008, Az.: 34 W (pat) 348/04BPatG, Beschluss vom 18. Oktober 2005, Az.: 21 W (pat) 13/04LG Bielefeld, Beschluss vom 17. April 2007, Az.: 15 O 1/07BPatG, Beschluss vom 21. Januar 2010, Az.: 11 W (pat) 341/04BPatG, Beschluss vom 4. Februar 2003, Az.: 27 W (pat) 95/02BPatG, Beschluss vom 22. September 2008, Az.: 30 W (pat) 33/06BPatG, Beschluss vom 28. März 2011, Az.: 11 W (pat) 21/10FG Nürnberg, Urteil vom 1. April 2014, Az.: 2 K 1042/12BPatG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, Az.: 23 W (pat) 339/04