Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 17. März 1995
Aktenzeichen: 4 TJ 487/95

(Hessischer VGH: Beschluss v. 17.03.1995, Az.: 4 TJ 487/95)

Tatbestand

Der Antragsteller ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Gemarkung. Im vorausgegangenen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (II/1 E 1822/91) beantragte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, den er gegen die Genehmigung zur Bebauung des nördlich von seinem Grundstück befindlichen Flurstücks 949/7 mit einem Hotel mit 32 Appartements und der entsprechenden Anzahl von Stellplätzen eingelegt hatte. Nach Beiziehung der Baugenehmigungsakten sowie zweier Bebauungspläne führte der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts am 23.12.1991 am Grundstück des Antragstellers einen Erörterungstermin durch. Nach Erörterung der Sach - und Rechtslage hob der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung hinsichtlich der Stellplätze und der Zuwegung auf. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Ein Hinweis über eine durchgeführte Ortsbesichtigung befindet sich in der Niederschrift über den Erörterungstermin nicht.

Mit Beschluß vom 23.12.1991 sprach das Verwaltungsgericht Darmstadt aus, daß der Antragsteller und der Antragsgegner die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens je zur Hälfte zu tragen haben. Der Streitwert wurde auf 12.000,-- DM festgesetzt.

Am 06.02.1992 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt Kostenausgleichung und brachte unter anderem eine Beweisgebühr in Höhe von 601,-- DM zuzüglich 14% in Ansatz. Zur Begründung führte er aus, die Beweisgebühr sei aufgrund der Beiziehung der Bebauungspläne angefallen. Im übrigen habe sich das Gericht im Rahmen des Ortstermins an Ort und Stelle über die Lage des Bauvorhabens informiert.

Mit Beschluß vom 23.06.1992 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 749,25 DM fest. Die vom Antragsteller geltend gemachte Beweisgebühr wurde mit der Begründung, eine Beweisaufnahme habe nicht stattgefunden, nicht berücksichtigt.

Gegen den ihm am 08.07.1992 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Antragsteller am 13.07.1992 Erinnerung eingelegt, mit welcher er die Berücksichtigung der Beweisgebühr bei der Kostenausgleichung weiterverfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 16.01.1995 die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beiziehung der Bebauungspläne habe lediglich der Information gedient und habe sich mithin in einem Stadium vor der Klärung offener bzw. entscheidungserheblicher Fragen abgespielt. Da es hinsichtlich der Einsichtnahme in die Bebauungspläne an der gesetzlich für die Beweisaufnahme vorgesehenen Form fehle und ein faktischer Mehraufwand für den Bevollmächtigten des Antragstellers nicht entstanden sei, sei die Beweisgebühr nicht angefallen. Entsprechendes habe für die vor Ort vorgenommene Erörterung zu gelten. Ein Beweisbeschluß sei nicht verkündet worden und es habe auch keine informatorische Ortsbegehung stattgefunden. Vor Ort sei lediglich die Sach- und Rechtslage erörtert worden, wodurch ein Mehraufwand für den Bevollmächtigten des Antragstellers nicht entstanden sei.

Gegen den seinen Bevollmächtigten am 25.01.1995 zugestellten Beschluß vom 16.01.1995 hat der Antragsteller am 07.02.1995 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, auch bei Fehlen eines Beweisbeschlusses könne die Beweisgebühr entstehen, wenn objektiv tatsächlich Beweis erhoben worden sei, d.h. das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen mit zulässigen Beweismitteln habe klären wollen. Es sei unerheblich, daß die Feststellungen während der gerichtlichen Augenscheinseinnahme nicht protokolliert worden seien. Der Wille des Gerichts, Beweis zu erheben, komme bereits in der Anberaumung des Erörterungstermins vor Ort zum Ausdruck. Auch aufgrund der Verwertung der Bebauungspläne sei die Beweisgebühr entstanden. Dabei sei die Besonderheit zu berücksichtigen, daß beide Bebauungspläne in sich widersprüchlich seien und daher ihre Inaugenscheinnahme zur Klärung gedient habe, ob überhaupt oder welcher Bebauungsplan dem genehmigten Vorhaben die bauplanungsrechtliche Rechtfertigung verschaffen könne.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des VerwaltungsgerichtsDarmstadt vom 16.01.1995 denKostenfestsetzungsbeschluß vom 23.06.1992abzuändern und die Beweisgebühr festzusetzen.Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Akte des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt II/1 H 1822/91, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Kostenbeamte die vom Antragsteller geltend gemachte Beweisgebühr zu Recht bei der Kostenausgleichung nicht berücksichtigt hat.

Eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO -, die der zum Bevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Anhörung oder Vernehmung einer Partei nach § 613 der Zivilprozeßordnung erhält, ist hier nicht angefallen, da eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat.

Beweisaufnahme ist eine Tätigkeit des Gerichts in gerichtlichen Verfahren, durch die die Klärung als wesentlich, d.h. als für die Entscheidungsfindung erheblich, angesehener Tatsachen erreicht oder versucht wird (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12. April 1985 - 4 TI 45/84 -). Aufgrund des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) muß sich eine Beweisaufnahme im Verwaltungsprozeß nicht notwendig mit streitigen Tatsachen im Sinne des Zivilprozeßrechtes befassen. Im Verwaltungsprozeß kommt es grundsätzlich darauf an, was das Gericht für erheblich und für noch nicht geklärt hält; dies muß ermittelt werden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12.04.1985 a.a.O., Beschluß vom 07.03.1983 - 3 TI 40/82; Bay. VGH, Beschluß vom 11.06.1981 BayVBl. 1981, 572). Jedoch ist nicht jede Ermittlung von Amts wegen eine Beweisaufnahme.

Die Frage, wann eine Ermittlung von Amts wegen und wann eine die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auslösende Beweisaufnahme durchgeführt wurde, kann weder allein nach prozeßrechtlichen noch nach gebührenrechtlichen Grundsätzen beantwortet werden.

Prozeßrechtlich sind nur bestimmte Beweismittel zugelassen, die Beweisaufnahme setzt einen Beweisbeschluß voraus, und zum Teil ist die Form der Beweisaufnahme geregelt. Diese Anforderungen sind gerade wegen der dem Gericht eingeräumten Freiheit der Beweiswürdigung und Sicherung der Qualität, Durchschaubarkeit und Überprüfbarkeit der Tatsachenermittlung zweckmäßig. Würde die Frage des Entstehens der Beweisgebühr ausschließlich nach prozeßrechtlichen Grundsätzen entschieden werden, fiele eine Beweisgebühr nur bei einer die Vorschriften des Verfahrensrechts beachtenden Beweisaufnahme an.

Das Gebührenrecht geht dagegen davon aus, daß mit der Beweisgebühr der Mehraufwand eines Bevollmächtigten an Zeit, Mühe und Verantwortung, den eine Beweisaufnahme mit sich bringt, abgegolten werden soll (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 12. Auflage, München 1995, § 31 Rdnr. 82). Dieser Zweck kann es rechtfertigen, Verfahrenshandlungen des Gerichts, die der Tatsachenermittlung dienen, auch dann als Beweisaufnahme anzusehen, wenn sie - selbst bei prozeßrechtlicher Fehlerhaftigkeit - diese Funktion haben.

Diese gebührenrechtliche Überlegung rechtfertigt es jedoch nicht, gerade in Verfahren mit Amtsermittlung jede Sachaufklärung des Gerichts als Beweisaufnahme anzusehen. Andernfalls würde in derartigen Verfahren jede Anfrage an Beteiligte, jede Auflage zur Stellungnahme, jede Aktenbeiziehung etc. bereits Beweisaufnahme sein. Deshalb ist auch für die gebührenrechtliche Beweisaufnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO im Grundsatz eine gerichtliche Ermittlungstätigkeit mit den zugelassenen Beweismitteln und in der vorgeschriebenen Form zu verlangen. Dies gilt jedenfalls dort, wo die einfache Form der Aufklärung zulässig und oft auch ausreichend ist - wie beispielweise bei der persönlichen Anhörung einer Partei im Gegensatz zur Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO. In derartigen Fällen hat die vom Gericht gewählte Form (einfache Ermittlungstätigkeit/Beweisaufnahme) entscheidende Bedeutung für das Entstehen der Beweisgebühr. Etwas anderes gilt bei der sogenannten Ortsbesichtigung oder der Zeugenanhörung, die entweder als Beweismittel oder überhaupt nicht verwertbar sind. Verfolgt die Ortsbesichtigung den Zweck, als wesentlich, d.h. als für die Entscheidungsfindung erheblich, angesehene Tatsachen zu klären, liegt trotz Fehlens eines Beweisbeschlusses, gebührenrechtlich eine Beweisaufnahme vor (vgl. zur sogenannten informatorischen Ortsbesichtigung Hess. VGH, Beschluß vom 07.03.1983, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 07.11.1985 - 2 B 1623/85 - HSGZ 1986, 261).

Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt die Einsichtnahme in die beiden beigezogenen Bebauungspläne der Stadt keine gebührenauslösende Beweisaufnahme dar, da es an einem Beweisbeschluß fehlt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei Rechtsnormen, welche Bebauungspläne gemäß § 10 BBauG/ BauGB sind, um Tatsachen handelt, auf die sich eine Beweiserhebung überhaupt beziehen kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/ Albers, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 52. Auflage, München 1994, § 293 Rdnr. 6). Die Einsichtnahme in Bebauungspläne dient jedenfalls grundsätzlich der Ermittlung des geltenden Rechts ähnlich wie ein Blick ins Gesetz und ist mithin auch materiell keine Beweisaufnahme. Ob im Einzelfall etwas anderes gelten kann, wenn im Streit steht, ob eine bestimmte Festsetzung im Plan eindeutig getroffen wurde, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein derartiger Fall liegt nicht vor. Auch wenn zwei Bebauungspläne für dasselbe Grundstück verschiedene Festsetzungen treffen, ist die Frage, welche Festsetzung gültig ist, einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, sondern nach Maßgabe rechtlicher Kriterien zu entscheiden.

Auch aufgrund der Durchführung des Erörterungstermins vor Ort ist die Beweisaufnahmegebühr nicht angefallen. Auch diesbezüglich fehlt es an einem Beweisbeschluß, was allerdings bei einer Ortsbesichtigung nicht von vornherein gegen den Willen des Gerichts zur Durchführung einer Beweisaufnahme spricht (s.o.). Auch im übrigen hindern Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften die Entstehung einer Beweisgebühr nicht, wenn materiell Beweis erhoben worden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 07.11.1985, a.a.O. m.w.N.).

Eine derartige Beweiserhebung hat jedoch im Zusammenhang mit dem Erörterungstermin vom 22.12.1991 nicht stattgefunden. Geladen hat der Berichterstatter zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und gegebenenfalls zur Beweisaufnahme. Die Ansetzung des Erörterungstermins an Ort und Stelle stellt allein noch keine Anordnung einer Augenscheinseinnahme dar, sondern soll gegebenenfalls eine alsbaldige Augenscheinseinnahme ermöglichen, falls dies nach dem weiteren Verfahrensverlauf erforderlich werden sollte (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O. § 31 Rdnr. 100). Ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 23.12.1991 haben sich die Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geeinigt. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, daß vorher eine Augenscheinseinnahme stattgefunden hat, während derer Feststellungen getroffen wurden, die normalerweise in eine Entscheidung einfließen. Der Erörterungstermin vor Ort hat mithin allenfalls zur Veranschaulichung des Streitgegenstandes beigetragen. Das Entstehen einer Beweisaufnahmegebühr scheidet demgemäß bereits deshalb aus, weil das Gericht im gerichtlichen Verfahren nicht im Sinne einer Klärung als wesentlich, d.h. für die Entscheidungsfindung erheblich, angesehener Tatsachen tätig geworden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1, 14 in entsprechender Anwendung, 25 Abs. 2 GKG. Da die Festsetzung der Beweisgebühr inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 685,14 DM zu einem Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner in Höhe von 342,57 DM führen würde, ist der Streitwert entsprechend mit 342,57 DM festzusetzen.

Die Befugnis des Beschwerdegerichts zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).






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