Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 8. Juni 2004
Aktenzeichen: I-10 W 42/04

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 08.06.2004, Az.: I-10 W 42/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 07.01.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

I.

Die am 02.02.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten (Bl. 104 GA) gegen den ihm am 19.01.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.01.2004 (Bl. 85 ff GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig.

1.

Die Beschwerde bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO wendet. Zutreffend hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass Partei lediglich der minderjährige Beklagte war, nicht dessen Eltern. Ist aber der gesetzliche Vertreter persönlich am Verfahren unbeteiligt und handelt er nur als gesetzlicher Vertreter, liegt keine Mehrheit von Auftraggebern vor; Auftraggeber ist ausschließlich das Kind, vertreten durch die Eltern (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 6 Rn. 10; Gerold/Schmidt/v.Eicken/ Madertv.Eicken, BRAGO, 15.Aufl., § 6 Rn. 8).

2.

Die Beschwerde hat gleichfalls keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten richtet, die für die Anfertigung von Fotokopien zur Unterrichtung des Haftpflichtversicherers des Beklagten angefallen sind (EUR 18,50).

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die obsiegende Partei von dem Gegner insbesondere Erstattung der ihr erwachsenen Kosten, zu denen nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO neben den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltes auch dessen Auslagen zählen, verlangen. Voraussetzung ist jedoch zunächst, dass die obsiegende Partei einem entsprechenden Ersatzanspruch ihres Prozessbevollmächtigten ausgesetzt ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

Eine Erstattungsfähigkeit nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist nicht gegeben. In dieser Vorschrift kommt zum Ausdruck, dass Ablichtungen zur notwendigen Unterrichtung von weniger als zehn Auftraggebern nicht erstattungsfähig sind. Hier ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausweislich des Bestellungsschriftsatzes vom 05.06.2003 (Bl. 11 GA) im Auftrage der Haftpflichtversicherung des Beklagten tätig geworden; diese ist folglich selbst Auftraggeberin. Neben der Haftpflichtversicherung kommt allenfalls noch der Beklagte als zusätzlicher Auftraggeber in Betracht.

Eine Erstattungsfähigkeit nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO hat die Rechtspflegerin zutreffend abgelehnt. Diese Vorschrift hat der Bundesgerichtshof einschränkend dahingehend ausgelegt, dass im Hinblick auf die in § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 BRAGO getroffenen Regelungen Ablichtungen für die Unterrichtung von weniger Verfahrensbeteiligten als in § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erwähnt nicht als gesondert vergütungsfähig angesehen werden können. Der Gesetzgeber hat die hierdurch veranlassten Kosten den allgemeinen Geschäftskosten zugerechnet. Aus der Gesetzesbegründung des durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1325) neu gefassten § 27 Abs.1 BRAGO ergibt sich, dass der Mehraufwand vergütet werden soll, der durch die Unterrichtung einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Gegnern oder anderen Beteiligten entsteht (vgl. BGH Beschluss vom 05.12.2002 - I ZB 25/02, NJW 2003, 1127 ff; BGH Beschluss vom 25.03.2003 - VI ZB 53/02, AGS 2003, 349). Diese Rechtsausführungen sind - entgegen der Auffassung des Beklagten - unmittelbar auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten war hier - was der Beklagte offensichtlich unberücksichtigt gelassen hat - selbst Auftraggeberin und nicht lediglich außenstehende Dritte.

Kommt eine Erstattungsfähigkeit nach § 27 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, so sind die Aufwendungen zur Herstellung von Schreibwerk mit den Gebühren des Rechtsanwaltes abgegolten, § 25 Abs. 1 BRAGO. Die Unterrichtung seines Auftraggebers über die eigene Tätigkeit und den Fortgang des Verfahrens gehört zur üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwaltes (vgl. BGH aaO mwN). Entsprechendes muss gelten für die gleichfalls erfolgte Unterrichtung des Mandanten, der nicht zugleich Auftraggeber ist, so dass auch keine gesonderte Berücksichtigung der Kopiekosten für die Unterrichtung des Beklagten in Betracht kommen kann.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 204,51 (Erhöhungsgebühr EUR 157,80 + Fotokopien EUR 18,50 zuzüglich MWSt).






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 08.06.2004
Az: I-10 W 42/04


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