Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2006
Aktenzeichen: 20 W (pat) 17/03

(BPatG: Beschluss v. 13.03.2006, Az.: 20 W (pat) 17/03)

Tenor

Der Beschluss des Patentamts vom 29. November 2002 wird aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1-14, Beschreibung Spalten 1 und 2, jeweils eingegangen am 2. März 2006 sowie 1 Blatt Zeichnung (Figur 1) gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patentamt hat das Patent widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit diesen Unterlagen unter Einfügung der Worte "über Knopfdruck" in Patentanspruch 1 in Spalte 3, Zeile 3 nach dem Bezugszeichen 12.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"1. Verfahren zur Bezahlung an beliebigen Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstellen mit Mobiltelefon mittels einer dem Kunden zugeordneten Transaktionsnummer (TAN), dadurch gekennzeichnet, dass der Kunde am Pointof Sale (POS) oder Automaten der Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle (12) einen Zahlungswunsch initiiert (1), dass die Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle (12) die zahlungsrelevanten Daten, wie Betrag und Händler-ID, an eine zentrale TAN-Vergabestelle (13) übermittelt (2), dass von der zentralen TAN-Vergabestelle (13) eine TAN generiert und an die Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle (12) übermittelt wird (3), wobei die TAN für eine bestimmte Zeitspanne Gültigkeit besitzt, dass die TAN an der Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle angezeigt wird (4), dass der Kunde innerhalb der Gültigkeitsdauer der TAN diese am Mobiltelefon (11) eingibt (5) und an die TAN-Vergabestelle (13) übermittelt (6), wobei er sich gegenüber der TAN-Vergabestelle identifiziert, dass eine Rückbestätigung der zahlungsrelevanten Daten an den Kunden erfolgt (7), dass der Kunde den Zahlungsvorgang über das Mobiltelefon (11) bestätigt (8, 9), wonach von der TAN-Vergabestelle (13) die Zahlungsabwicklung veranlasst wird."

Folgende Druckschriften sind zu berücksichtigen:

(1) DE 693 14 804 T2

(2) US 5 742 423

(3) EP 0 669 031 B1

(4) US 5 883 810

(5) WO 98/30985 A2

(6) DE 199 03 822 A1 (Stand der Technik gemäß §3 (2) PatG)

(7) WO 98/02852 A1

(8) WO 99/49404 A1

(9) JP 09 288 696

(10) DE 199 38 201 A1 (Stand der Technik gemäß §3 (2) PatG).

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag sei patentfähig.

Die Einsprechende führt dagegen im Wesentlichen aus, der Gegenstand des Patentanspruches 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag beruhe gegenüber den Druckschriften (1), (4) und (5) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Außerdem sei der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag mit allen Merkmalen aus Druckschrift (10) entnehmbar.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

1. Stand der Technik Aus Druckschrift (1), bei der es sich um die deutsche Übersetzung von Druckschrift (3) handelt, ist ein Verfahren zur Bezahlung an Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstellen bekannt, bei dem der Kunde seinen Zahlungswunsch am Pointof Sale der Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle initiiert (S. 11 Z. 14-17). Nach der Genehmigung der Transaktion sendet das Zahlungssystem eine sogenannte Folge-Bestätigungsnummer an den Verkäufer (S. 14 Z. 24-27). Diese Nummer ist für die Registrierung der Transaktion und die Erstellung einer Quittung vorgesehen. Eine für eine bestimmte Zeit gültige TAN wird dagegen abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag nicht vergeben.

Die Druckschrift (4) betrifft ein Verfahren zur Bezahlung an beliebigen Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstellen mittels einer dem Kunden zugeordneten Transaktionsnummer (TAN). Zunächst initiiert der Kunde bei einer zentralen TAN-Vergabestelle (Issuing bank 26 mit transaction number generator 62) über ein öffentliches Netz (Internet) einen Zahlungswunsch, wobei er sich gegenüber der TAN-Vergabestelle identifiziert (Sp. 8 Z. 15-56). Von der zentralen TAN-Vergabestelle wird eine TAN generiert und an den Kunden übermittelt (Sp. 8 Z. 60-65; Sp. 10 Z. 6-9), wobei die TAN für eine bestimmte Zeitspanne Gültigkeit besitzt (Sp. 9 Z. 43-44). Der Kunde übermittelt die TAN an die Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle (Sp. 10 Z. 14-30), die dann die zahlungsrelevanten Daten einschließlich der TAN an die TAN-Vergabestelle übermittelt (Sp. 10 Z. 48 - Sp. 11 Z. 21). Die TAN-Vergabestelle veranlasst die Zahlungsabwicklung. Vom Gegenstand des Patentanspruches 1 unterscheidet sich das bekannte Verfahren im Wesentlichen dadurch, dass der Zahlungswunsch nicht am Pointof-Sale oder Verkaufsautomaten, sondern bei der TAN-Vergabestelle initiiert wird. Außerdem wird die TAN nicht an die Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle, sondern an den Käufer übermittelt.

Die Druckschrift (5) beschreibt ein Verfahren zur Bezahlung an Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstellen mittels einer dem Kunden zugeordneten Transaktionsnummer (second PIN). Dabei initiiert der Kunde (shopper or customer 13) zunächst bei einer zentralen TAN-Vergabestelle (MDTI 12) einen Zahlungswunsch, wobei er sich gegenüber der TAN-Vergabestelle durch seine Kontonummer und eine Geheimzahl (first PIN) identifiziert (S. 2 Z. 23-25). Von der zentralen TAN-Vergabestelle wird eine TAN generiert und an den Kunden übermittelt (S. 2 Z. 25-26), wobei die TAN für eine bestimmte Zeitspanne Gültigkeit besitzt (S. 3 Z. 6). Dann wird die TAN vom Kunden an die Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle (vendor 14) übermittelt (S. 2 Z. 26-27). Die zahlungsrelevanten Daten einschließlich der TAN werden von der Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle an die TAN-Vergabestelle übermittelt (S. 2 Z. 28-30). Danach erfolgt eine Rückbestätigung der zahlungsrelevanten Daten an den Kunden (S. 6 Z. 29-32). Die TAN-Vergabestelle veranlasst die Zahlungsabwicklung (S. 7 Z. 3-4). Vom Gegenstand des Patentanspruches 1 unterscheidet sich das aus (5) bekannte Verfahren dadurch, dass der Zahlungswunsch nicht am Pointof-Sale oder Verkaufsautomaten, sondern bei der zentralen TAN-Vergabestelle initiiert wird und dass die TAN nicht an die Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle, sondern an den Kunden übermittelt wird.

Die Druckschrift (10), bei der es sich um Stand der Technik gemäß § 3 (2) PatG handelt, betrifft ein Verfahren zur Bezahlung an beliebigen Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstellen mit Mobiltelefon mittels einer dem Kunden zugeordneten Transaktionsnummer (TAN). Dabei wird eine TAN von einer TAN-Vergabestelle (Einrichtung im Mobilfunknetz) an den Kunden übertragen (Sp. 2 Z. 35-40). Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag überträgt die TAN-Vergabestelle jedoch keine TAN direkt an die Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle.

Die Druckschriften (2) und (6) bis (9) haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte.

2. Zulässigkeit der Patentansprüche Die geltenden Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag sind unbestritten zulässig.

3. Neuheit Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag ist neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.

4. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik anzusehen, der über Erfahrungen in der Entwicklung von Zahlungsverkehrssystemen verfügt.

Die Druckschrift (10) bleibt als Stand der Technik gemäß § 3 (2) PatG bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht.

Bei der Entwicklung von Verfahren zur bargeldlosen Abwicklung des Zahlungsverkehrs verfolgt der Fachmann stets das Ziel, die Sicherheit des Verfahrens zu erhöhen. Ausgehend von dem nächstkommenden Verfahren nach Druckschrift (1), bei dem der Kunde seinen Zahlungswunsch am Pointof Sale der Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle initiiert, erhält der Fachmann aus den Druckschriften (4) und (5) Hinweise zur Verbesserung der Sicherheit des Verfahrens. Bei den dort beschriebenen Verfahren zur Bezahlung an Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstellen werden Transaktiosnummern eingesetzt, die jeweils nur für eine begrenzte Zeit und für eine bestimmte Transaktion gültig sind. Für den Fachmann mag es sich daher anbieten, auch bei dem Verfahren nach Druckschrift (1) derartige Transaktionsnummern vorzusehen, wobei der Kunde entsprechend der aus (4) und (5) bekannten Vorgehensweise jeweils eine TAN bei einer TAN-Vergabestelle anfordert und diese dann an die Verkaufs- und Dienstleistungsstelle weitergibt.

Der Fachmann erhält jedoch aus dem Stand der Technik auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens keinen Hinweis auf das Merkmal, dass die TAN-Vergabestelle die TAN direkt an die Verkaufs- und Dienstleistungsstelle übermittelt. Der Fachmann gelangt daher nur durch erfinderische Tätigkeit zu einem Verfahren, bei dem die Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle die zahlungsrelevanten Daten an eine zentrale TAN-Vergabestelle übermittelt, diese eine TAN generiert und an die Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle übermittelt, die TAN an der Verkaufs- bzw. Dienstleistungsstelle angezeigt wird und der Kunde innerhalb der Gültigkeitsdauer der TAN diese am Mobiltelefon eingibt und an die TAN-Vergabestelle übermittelt.

5. Die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1.

6. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.






BPatG:
Beschluss v. 13.03.2006
Az: 20 W (pat) 17/03


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