Amtsgericht Aachen:
Urteil vom 27. März 1992
Aktenzeichen: 106 C 87/92

(AG Aachen: Urteil v. 27.03.1992, Az.: 106 C 87/92)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 191,62 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.11.1991 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Forderung ergibt sich aus der Honorarvereinbarung der Parteien vom 21.03.1988. Danach ist die Klage in der Hauptsache begründet. Diese Vereinbarung ist weder nach Form noch Inhalt zu beanstanden. Sie entspricht zunächst den Anforderungen des § 3 BRAGO. Sie kann auch nicht als sittenwidrig und daher nichtig angesehen werden. Hier hilft auch der Hinweis des Beklagten auf § 129 BRAGO nicht weiter. Es geht vorliegend nicht um die Anrechnung von Zahlungen und Vorschüssen auf gesetzliche Gebühren. Vielmehr ging es um Zahlungsansprüche aus einer schriftlich fixierten Honorarvereinbarung, die gerade die von dritter Seite vereinnahmten Beträge als Zusatzhonorar vorsieht. Es macht keinen sachlichen Unterschied, ob sich der Kläger von vornehrein einen festen Betrag als Zusatzhonorar versprechen läßt, oder ob er - zu erwartende oder auch nur mögliche - Zahlungen von dritter Seite in seinen Gebührenanspruch aufnimmt.

Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung geht daher ins Leere.

Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Höhe des Zinssatzes hat der Beklagte nicht bestritten.

Vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,00 DM stehen dem Kläger allerdings nicht zu. Insoweit hat er seine Klage nicht begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

Streitwert: 191,62 DM.






AG Aachen:
Urteil v. 27.03.1992
Az: 106 C 87/92


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