Landgericht Köln:
vom 21. Februar 2006
Aktenzeichen: 22 O 183/04

(LG Köln: v. 21.02.2006, Az.: 22 O 183/04)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 217,88 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 7.2.2003 zu zahlen.

In Höhe von 9.462,51 € nebst Zinsen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist für den Beklagten ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf aber die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe stellt.

Gründe

Der 1942 geborene Kläger begann im Jahr 1968 als Angestellter der Insolvenzschuldnerin, der I GmbH. Er ist gelernter Kaufmanngehilfe und war zunächst als kaufmännischer Mitarbeiter tätig. Ab dem 1.1.1978 war er sodann einer von zwei Geschäftsführern. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag datiert auf den 7.12.1977. Für seine Tätigkeiten als kaufmännischer Geschäftsführer sollte der Kläger laut Vertrag neben seinen Bezügen eine am Umsatz orientierte Tantieme "nach der jeweils gültigen Tantiemeregelung der Geschäftsführung der IGH, solange ein positives Gesamtergebnis der IGH besteht,..." erhalten. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf die Anlage K 1, Bl.4 ff.GA, verwiesen.

Die Gesellschaft erteilte dem Kläger ferner am 30.11.1979 eine Pensionszusage, Anlage K 7, Bl.158 ff .GA, welche am 30.1.1991 (Anlage K 8, Bl. 161 GA) und am 25.1.1993 (Anlage K 9, Bl.164 GA) ergänzt wurde.

Die Insolvenzschuldnerin war ursprünglich von den Eheleuten I gegründet worden. In den Siebziger Jahren wurden die Gesellschaftsanteile in das Vermögen der I Stiftung übergeleitet, welche seitdem Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin ist. Daneben existieren die sog. Partner als stille Gesellschafter. U.A. hält auch der Kläger eine stille Beteiligung. Das Stammkapital der Insolvenzschuldnerin beträgt 1,3 Mio DM.

Gemäß § 5 der Satzung der Stiftung wurde diese durch ihren Vorstand vertreten. Der Vorstand sollte entweder aus Herrn Dipl.-Ing. I bestehen oder, sofern dieser ausscheidet, aus drei Mitgliedern. In letzterem Fall waren zur Vertretung jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Gemäß § 5 Ziffer 6 der Satzung sollten Beschlüsse des Vorstandes in Sitzungen gefasst werden, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Nach § 7 der Satzung der Stiftung war der Vorstand auch für die Verwaltung der Insolvenzschuldnerin zuständig. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie der Abschluss der Dienstverträge mit denselben (§ 7 Ziffer 4 a) ) sowie die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der Insolvenzschuldnerin (§ 7 Ziffer 4 i) ) war durch den Kurator bzw. das Kuratorium zustimmungsbedürftig.

Von den Gesellschafterversammlungen der Insolvenzschuldnerin fertigte der Kläger immer ein Protokoll (vgl. z.B. die Protokolle Nr. 98 und 99, Anlage B15, Bl.267-270 GA). An den Gesellschafterversammlungen nahmen die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums der Stiftung sowie die Geschäftsführung der GmbH teil.

Der Kläger war von Anfang an für die Erstellung der Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin zuständig. Obwohl die Gesellschaft seit dem Jahr 1992 als mittelgroße Kapitalgesellschaft i.S.d. 267 Abs.2 HGB zu qualifizieren war, wurden die Jahresabschlüsse nicht durch Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Jahresabschlüsse bis zum Jahr 1997 wurden jeweils von der Gesellschafterversammlung genehmigt. Der Kläger wurde bis zum Jahr 1999 einschließlich als Geschäftsführer durch den Vorstand der Alleingesellschafterin entlastet.

In dem Zeitraum von 1993 bis Anfang 2001 erhielt der Kläger gemäß seiner eigenen unbestrittenen Darlegungen aus dem Schriftsatz vom 30.9.2004 folgende Tantiemezahlungen:

Tantieme für das Jahr: Höhe: gezahlt im Zeitraum:

1993 1.004.301,00 DM Dez.1993-Jan.1994

1994 881.341,00 DM Dez.1994-Sept.1995

1995 689.546,00 DM Jan.1996-Jan.1997

1996 565.905,00 DM Febr.1997-Jan.1998

1997 625.975,00 DM Febr.1998-Jan.1999

1998 478.251,00 DM April 1999-Dez.1999

1999 447.415,00 DM Jan.2000-Dez.2000

2000 423.672,00 DM Jan.2001-Dez.2001

gesamt: 5.116.406,00 DM.

Die Festsetzungen und Auszahlungen der Tantiemen nahm der Kläger für sich und alle anderen tantiemeberechtigten Mitarbeiter selbst vor, indem er alle in Rechnung gestellten Beträge aufaddierte und die Gesamtsumme als "Umsatz" zugrunde legte. Danach verteilte er die einzelnen prozentualen Anteile auf die Mitarbeiter. Je nach Liquidität der Gesellschaft wies er die Buchhaltung durch Zettel an, Auszahlungen vorzunehmen. Der Mitgeschäftsführer T3 erhielt Tantiemen in nahezu identischer Höhe wie der Kläger. Auch diese Auszahlungen wurden durch den Kläger in der oben dargestellten Art und Weise veranlasst.

Am 26.10.2001 unterzeichneten der Kläger, der weitere Geschäftsführer T3 und ein Mitglied des Vorstandes der Stiftung (E) einen "Abwicklungsvertrag/Vorruhestandsregelung". Hierin wurde das Ausscheidens des Klägers als Geschäftsführer Mindest-Tantiemezahlungen für das Jahr 2001 sowie die Vorruhestandsbezüge und die Alterversorgung geregelt. Ferner sollte der Kläger weiter als Berater zur Verfügung stehen. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage K 2, Bl.9 ff. GA, verwiesen. Mitglieder des Vorstandes der Stiftung waren seinerzeit Frau I2, Herr M und Herr E.

Ab Anfang 2002 war der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Er erhielt seitdem bis Januar 2003 die in der Aufhebungsvereinbarung festgelegten Vorruhestandsbezüge und leistete insgesamt 746 Stunden Beratungstätigkeit.

Im März 2002 kam es bei der Insolvenzschuldnerin zu Zahlungsstockungen. Der Geschäftsführer T3 zahlte insgesamt 663.000,00 € und der Kläger 150.000,00 € an die Insolvenzschuldnerin.

Am 22.4.2002 unterzeichnete der Kläger eine Vereinbarung zur Änderung des Abwicklungsvertrages/Vorruhestandsregelung aus Oktober des Vorjahres. Danach verzichtete der Kläger u.a. auf Teile der vereinbarten Tantiemen für das Jahr 2001, die Beraterleistungen sollten im Gegenzug für das Vorruhestandsgehalt erbracht werden und nicht gesondert vergütet werden. Insbesondere enthält diese Änderungsvereinbarung in § 10 eine sog. Generalbereinigungsklausel, nach welcher durch Vollzug der Vereinbarung sämtliche wechselseitigen Forderungen ausgeglichen sein sollten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 3, Bl.12-13 GA, verwiesen. Die Vereinbarung wurde schließlich im August 2002 von Frau I2, Herr E, einem Generalbevollmächtigter des Kuratoriums, Herr Rechtsanwalt Dr. I5, und zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin unterschrieben, nachdem die Vereinbarung in einer Gesellschafterversammlung im Juni 2002 erörtert worden war.

Im Sommer des Jahres 2002 wurde der Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin für das Jahr 2000, in welchem der Kläger zu einem positiven Ergebnis gekommen war (Jahresüberschuss 80.523,49 DM), durch die Wirtschaftsprüferkanzlei N1 neu erstellt. Das Ergebnis war ein Jahresfehlbetrag von 976.801,11 DM. Daraufhin wurde in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 26.6.2002 beschlossen, daß dem Kläger für das Geschäftsjahr 2000 - im Gegensatz zu den Vorjahren - keine Entlastung erteilt werden solle. Es wird auf das Protokoll Nr.98, Anlage B 15, Bl.267 f.GA, verwiesen. Im einer weiteren außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 28.8.2002 wurde festgestellt, daß dem Kläger auch für das Jahr 2001 keine Entlastung erteilt werden soll (Protokoll Nr.99, Anlage B 15, Bl. 269 f.GA).

Im Dezember 2002 wurde sodann der Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm.L mit der Überprüfung der letzten Jahresabschlüsse beauftragt.

Am 14.2.2003 unterzeichneten zwei Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ein Schreiben an den Kläger, in welchem sie die "Ruhestandsvereinbarung vom 22.4.2002/26.10.2001 und das Anstellungsverhältnis" außerordentlich, hilfsweise ordentlich kündigten. Es wird auf die Anlage B 3, Bl.105 f.GA, verwiesen. Der Kündigung war eine Aufforderung an den Kläger vorangegangen, bis zum 6.2.2003 zu den mit der Widerklage geltend gemachten abgerechneten Spesen Stellung zu nehmen. Der Kläger wies diese Kündigung u.a. mit einer Vertretungsmacht- und Vollmachtsrüge zurück. Am 4.3.2003 reichte er diesbezüglich vor dem Arbeitsgericht Köln eine Kündigungsschutzklage ein (Klageschrift vom 4.3.2003, Bl.1 ff.GA).

Anfang März 2003 informierte Herr L die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin darüber, daß zum einen die Abschlüsse der Jahre 1992 bis 1999 mangels Testat nichtig seien (§ 256 Abs.1 Nr.3 AktG analog) und zum anderen darüber, daß seiner Ansicht nach die schlechten Ergebnisse der Insolvenzschuldnerin auf unverhältnismäßig hohen Tantiemenzahlungen an die Geschäftsführer beruhten. Dies habe schließlich die nunmehr bestehende Überschuldung verursacht. Es wird auf das Schreiben des Wirtschaftsprüfers L vom 24.3.2003 (Anlage B 6, Bl.124 ff. GA), welches im Anschluss an das Informationsgespräch erstellt wurde, verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.3.2003 ließ die Insolvenzschuldnerin sowohl die Anfechtung als auch die außerordentliche Kündigung der Vorruhestandsvereinbarungen sowie den Widerruf der Versorgungszusage erklären. Ferner wurde die Kündigung "der Vertragsverhältnisse" erklärt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B 7, Bl.128 ff.GA, verwiesen. Dem Schreiben waren Vollmachten zweier Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und Vollmachten zweier Vorstandsmitglieder der Stiftung beigefügt. Der Kläger wurde außerdem zur Zahlung von 800.000,00 € innerhalb von 10 Tagen aufgefordert.

Am 11.3.2003 stellte die Insolvenzschuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dem Arbeitsgerichtsprozess erhob sie mit Schriftsatz vom 17.3.2003 Widerklage auf Rückzahlung von angeblich zu Unrecht bezogener Spesen in Höhe von insgesamt 11.740,64 €. Mit Beschluss vom 24.3.2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 26.9.2003 (Anlage K 26) ließ der Beklagte nochmals die Kündigung der Anstellungsverhältnisse gemäß § 113 InsO erklären.

Das Arbeitsgericht erließ auf die mittlerweile erweiterte Kündigungsschutzklage und die Widerklage einen Abtrennungsbeschluss und zwei klageabweisende Urteile, welche nach Durchführung der Berufung mittlerweile rechtskräftig sind.

Gemäß - vom Kläger nicht angefochtenen Verweisungsbeschluss - wurden sämtliche Anträge, welche sich nicht gegen die Kündigung eines mit den Vorruhestandsvereinbarungen begründeten "Arbeitsverhältnisses" bezogen, an das Landgericht Köln verwiesen. Sie bilden den Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Die übrigen Anträge, welche lauteten:

1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende

Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14.2.2003 nicht aufgelöst ist,

2. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende

Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10.3.2003 nicht aufgelöst ist,

6. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende

Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.9.2003 nicht aufgelöst ist,

wurden mit der Begründung, der Kläger sei kein Arbeitnehmer, durch Urteil zurückgewiesen.

Der Beklagte reichte im April 2004 vor dem Landgericht Stralsund einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Klage gegen den hiesigen Kläger auf Zahlung von insgesamt 3.383,848,64 € ein. Diese Klagesumme beinhaltet u.a. die an den Kläger ausgezahlten Tantiemen aus den Jahren 1994 bis Ende März 1999. Die Klage ist mittlerweile rechtshängig.

Der Kläger behauptet, daß seine Jahresabschlüsse bis 1999 korrekt erstellt worden seien. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Klägers auf den Seiten 32 ff. des Schriftsatzes vom 27.7.2004 (Bl.361 ff.GA) und aus dem Schriftsatz vom 3.8.2004 (Bl.401 ff. GA) verwiesen. Die Berechnungsgrundlagen für die jeweiligen Tantiemezahlungen seien jeweils durch den Vorstand der Stiftung im Rahmen von Gesellschafterversammlungen festgelegt worden. Die an ihn ausgezahlten Tantiemen entsprächen diesen Gesellschafterbeschlüssen. So habe insbesondere die Gesellschafterversammlung am 13.10.1992 beschlossen, daß ab dem Jahr 1993 der Geschäftsführung insgesamt 3 % (ab 1998 2 %) des Umsatzes als Tantieme zufließen sollte und daß jedem Mitglied der Geschäftsführung darüber hinaus noch 10 % des Übersollumsatzes der Schuldnerin und deren Tochterunternehmen zustehen sollte. Dabei sei unter Umsatz die Summe aller in Rechnung gestellten Beträge zu verstehen gewesen. Soweit der Geschäftsführeranstellungsvertrag von einem positiven Ergebnis als Zahlungsvoraussetzung spreche, sei diese Vereinbarung "abbedungen" gewesen, die Handelsbilanz sei unerheblich gewesen. So habe die Gesellschafterversammlung alljährlich seine Tantiemeansprüche in Kenntnis der jeweiligen Jahresabschlüsse genehmigt. Als Beleg für den von ihm behaupteten Gesellschafterbeschluss vom 13.10.1992 reicht der Kläger das Protokoll dieser Sitzung als Anlage K 9, (Bl.162 GA) ein.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme behauptet der Kläger nunmehr, daß er jeweils auch die Höhe der Tantiemen und die Auszahlung derselben vor dem Hintergrund der jeweiligen Jahresabschlüsse mit dem Kurator, Herrn I, abgestimmt habe.

Der Kläger behauptet weiter, daß sämtlichen mit der Widerklage eingebrachten Spesenabrechnungen geschäftliche Anlässe zugrunde lägen. Es wird u.a. auf den diesbezüglichen Vortrag des Kläger auf den Seiten 17 bis 29 des Schriftsatzes vom 27.7.2004 (Bl.346 bis 358 GA) verwiesen. Der Kläger behauptet, daß ihm bereits im Vorfeld der Vereinbarung vom 22.4.2002 Unregelmäßigkeiten bei Spesenabrechnungen vorgeworfen worden seien. Er beruft sich in diesem Zusammenhang und wegen der übrigen Vorwürfe auf die in der Vereinbarung vom 22.4.2002 enthaltene Generalbereinigungsklausel.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis durch die Kündigung vom 14.2.2003 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 28.2.2005 fortbestand;

2. festzustellen, daß die Anfechtung, die Kündigung und der Rücktritt vom 10.3.2003 betreffend den Abwicklungsvertrag bzw. die Vorruhestandsregelung vom 26.10.2001 und die Vereinbarung vom 22.4.2002 unwirksam sind und die Vereinbarung vom 26. Oktober 2001 und 22. April 2002 unverändert fortbestehen,

3. festzustellen, daß der mit Schreiben vom 10.3.2003 erklärte Widerruf der Vorsorgungszusage des Klägers unwirksam ist;

4. festzustellen, daß die Vereinbarung vom 26.10.2001 in der Fassung der Vereinbarung vom 22.4.2002 durch die Kündigung vom 26.9.2003 nicht beendet wird, sondern bis zum 28.2.2005 fortbestand.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage beantragt er,

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 11.740,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 7.2.2003 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, daß der Kläger den Vorstand der Stiftung dadurch getäuscht habe, daß er diesen - unstreitig - nicht ausdrücklich über die Rechtsfolge der Nichtigkeit der nicht geprüften Jahresabschlüsse informiert habe. Ferner seien die von dem Kläger erstellten Jahresabschlüsse von 1994 bis 1999 von diesem geschönt worden. Die Abschlüsse entsprächen nicht den zulässigen Bewertungsmethoden. So habe der Kläger beispielsweise Forderungen der Gesellschaft fortlaufend erheblich überbewertet. Die Tantiemeberechnungen des Klägers entbehrten zudem jeder Grundlage. Sofern der Kläger den Umsatz anhand der gestellten Rechnungen ermittelt habe, komme hinzu, daß innerhalb der Insolvenzschuldnerin mit Duldung des Klägers erheblich höhere Beträge in Rechnung gestellt worden seien, als tatsächlich später erwirtschaftet worden seien. Man habe Scheinrechnungen erstellt und später wieder storniert.

Ferner hätten die Auszahlungen der Tantieme nicht mehr stattfinden dürfen, da die Gesellschaft tatsächlich keine positiven Ergebnisse mehr erwirtschaftet habe. Die Insolvenzschuldnerin sei bereits seit dem Jahr 1998 insolvenzreif gewesen. Der Vorstand der Stiftung sei darüber nicht informiert gewesen, der Kläger habe Insolvenzverschleppung begangen. Durch die maßlose Entnahme von Tantiemen durch den Kläger und den Mitgeschäftsführer T3 sei die Insolvenz der Gesellschaft verursacht worden.

Der Beklagte behauptet schließlich, daß alle diese Umstände der Alleingesellschafterin zum Zeitpunkt der Verhandlungen für die Verträge vom 26.10.2001 und vom 22.4.2002 - letzterer unterzeichnet nach Juni 2002 - nicht bekannt gewesen seien. Insbesondere sei das Ausmaß der Tantiemezahlungen erst im März 2003 durch den L aufgedeckt worden. Der Beklagte behauptet daher, daß die Alleingesellschafterin bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung von dem Kläger arglistig getäuscht worden sei.

Zur Widerklage behauptet der Beklagte, daß sämtlichen vom Kläger eingereichten Belegen kein geschäftlicher Anlass zugrunde gelegen habe. Es wird auf den Vortrag des Beklagten auf den Seiten 10 bis 14 des Schriftsatzes vom 27.11.2003, Bl.197 bis 201 GA, sowie insbesondere auf den Vortrag auf den Seiten 20 ff. des Schriftsatzes vom 7.10.2004, Bl.583 ff.GA, verwiesen.

Der Kläger repliziert, daß die Gesellschaft nicht seit 1998 überschuldet gewesen sei. Der Beklagte habe vorhandene stille Reserven nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Insbesondere habe die Gesellschaft z.B. über stille Reserven in Form der Geschäftsimmobilie, Rückstellungen für Gewährleistung und Haftpflichtverbindlichkeiten verfügt. Auch sei im Jahr 1998 lediglich 1,00 € Erinnerungswert für halbfertige Arbeiten am Zentralklinikum Köln angesetzt worden, wobei die Arbeiten tatsächlich einen wesentlich höheren Wert gehabt hätten.

Das Gericht hat Beweis erhoben zu der behaupteten Genehmigung der Auszahlungen der Tantiemen durch die Alleingesellschafterin durch Vernehmung der Zeugen I3, E, H2, Y, Q, M, C1, K1 und I9. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.7.2005, Bl. 752 ff. GA, verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge sowie hinsichtlich einiger Forderungen der Widerklage entscheidungsreif. Betreffend die übrigen verbleibenden Forderungen zur Widerklage ergeht ein Beweisbeschluss.

I.

1.

Die Anträge zu den Ziffern 1.,2. und 4. sind zwar zulässig jedoch unbegründet:

Nach Erörterung mit den Parteien im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Kammer nunmehr der Auffassung, daß den vorgenannten Anträgen des Klägers weder eine doppelte Rechtshängigkeit noch eine anderweitige Rechtskraft entgegensteht.

Bedenken gegen die Zulässigkeit hatten sich zunächst aus dem Umstand ergeben, daß das Arbeitsgericht Köln entgegen der Regelung zum Zuständigkeitszusammenhang des § 2 Abs.3 ArbGG den Rechtsstreit durch sofortigen Verweisungsbeschluss aufgespalten hat (s.hierzu Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.1997, Az.: 15 Ta 298/97) mit der Folge, daß zunächst Anträge desselben Inhalts, in welchen lediglich die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses wechselte, doppelt anhängig waren und somit die - theoretische - Gefahr abweichender Entscheidungen bestand. Nachdem das Arbeitsgericht nunmehr rechtskräftig die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, der Kläger sei kein Arbeitnehmer, könnte allenfalls die Rechtskraft dieses Urteils der hiesigen Klage entgegenstehen. Da aber im vorliegenden Fall bereits nach Neuformulierung sämtlicher Klageanträge nicht mehr ohne weiteres von der Identität der Streitgegenstände ausgegangen werden kann, weil sich der Kläger einerseits auf ein Arbeitsverhältnis und andererseits auf ein "Dienstverhältnis" sowie eine Vorruhestandsregelung bezieht, kann eine Rechtskraftwirkung nicht angenommen werden. Entscheidend ist zusätzlich, daß das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen lediglich die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers und damit eigentlich eine Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft hat, nicht aber eine Entscheidung in der Sache getroffen hat.

Die Anträge zu Ziffer 1., 2. und 4. sind jedoch unbegründet, da die Vereinbarungen vom 26.10.2001 und 22.4.2002 aufgrund der vom 10.3.2003 erklärten Anfechtung als von Anfang nichtig anzusehen sind (§§ 123 Abs.1, 142 Abs.1 BGB), mit der Folge, daß die Vereinbarungen - entgegen der vom Kläger begehrten Feststellungen - von Anfang an keinen Bestand hatten.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, daß der Kläger der Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin im Vorfeld der Vereinbarungen vom 26.10.2001 und vom 22.4.2002 offenbarungspflichtige Tatsachen zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft und insbesondere zu den von der Geschäftsführung über die Jahre hinweg getätigten Entnahmen verschwiegen hat und daß die Alleingesellschafterin somit bei Unterzeichnung beider Vereinbarungen arglistig getäuscht wurde:

Die Beweisaufnahme hat zunächst ergeben, daß der Kläger mindestens seit dem Jahr 1993 bis noch in das Jahr 2000 hinein nachhaltig, eigenmächtig, ohne rechtliche Grundlage und unter Verstoß gegen jegliche Sorgfaltspflichten eines Kaufmannes und Geschäftsführers Tantiemeauszahlungen vorgenommen hat, welche zu einem großen Teil (insgesamt über 5 Mio DM) auch noch ihm selbst zugeflossen sind und welche in keinerlei Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Vermögen der GmbH standen. Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger hiermit den Tatbestand der Untreue erfüllt.

Die Rechtswidrigkeit der Auskehrung der jeweiligen Tantiemezahlungen ergibt sich bereits aus dem - unstreitigen - Umstand, daß sie nicht der vertraglichen Regelung des Anstellungsvertrages des Klägers entsprachen.

Auch der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes liegt - mindestens hinsichtlich der Tantiemezahlungen an den Kläger und an den Mitgesellschafter T3 - bereits angesichts der von dem Kläger selbst vorgelegten Jahresabschlüsse auf der Hand. Zwar ist die Vereinbarung umsatzabhängiger Tantiemen für einen Geschäftsführer einer GmbH durchaus rechtlich zulässig, dennoch ist es dem Geschäftsführer jedenfalls dann verwehrt, diese auszuzahlen, wenn die Gesellschaft dadurch in den Bereich der Unterkapitalisierung gelangt und wenn die Tantiemen nicht mehr angemessen sind bzw. nicht vom Anstellungsvertrag gedeckt sind (vergl. hierzu BGH, Urteil vom 15.6.1992, Az. II ZR 88/91 und Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 24.3.2000, Az.: 11 U 77/98, welche einen Verstoß gegen §§ 30, 31 GmbHG bei Auszahlung an einen Gesellschaftergeschäftsführer jedenfalls dann annehmen, wenn die Tantieme in unangemessener und nicht vom Anstellungsvertrag gedeckter Höhe gezahlt werden). Dieser Rechtsprechung entspricht im vorliegenden Fall auch die - wirtschaftlich sinnvolle - Regelung des Anstellungsvertrages mit dem Kläger, wonach umsatzabhängige Tantieme nur für den Fall "eines positiven Gesamtergebnisses" gezahlt werden sollten. Diese Regelung soll den Eintritt der bilanziellen Überschuldung aufgrund von zu hohen Verbindlichkeiten zur Zahlung von Tantiemen verhindern und steht daher im Interesse der Gesellschaft. Die Behauptung des Klägers hingegen, mit "positiven Gesamtergebnis" sei lediglich das Erreichen eines bestimmten Umsatzerfolges gemeint, entbehrt jeglicher kaufmännischer Grundlage und ist für die mit gesellschaftsrechtlichen Rechtsstreiten befasste Kammer in keiner Weise nachvollziehbar, da sie jedem wirtschaftlichen Interesse einer GmbH zuwider laufen würde. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß - unstreitig - der Kläger seinen eigenen Berechnungen zufolge auch den Umsatz der Tochterunternehmen im Rahmen der Tantiemeverbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin dazugerechnet hat, obwohl es Gewinnabführungsverträge oder ähnliches zwischen den Gesellschaften nicht gegeben hat. Eine derartige Berechnungsform von Tantiemen ist im höchsten Maße wirtschaftlich riskant und es hätte dem Kläger als Geschäftsführer oblegen, fortlaufend die Angemessenheit der Auszahlungen in Bezug auf die Rendite der Gesellschaft zu überprüfen. Insbesondere hätte er - ohne ausdrückliche Genehmigung der Alleingesellschafterin - nicht schon für die Jahre 1997, 1998 und 1999 Tantiemeauszahlungen veranlassen dürfen, obwohl die Jahresabschlüsse für diese Jahre unstreitig noch nicht vorlagen. Dem Kläger als Kaufmann hätte bewußt sein müssen, daß allein eine Addition sämtlicher Rechnungsbeträge zur Ermittlung des Umsatzes kein abschließendes Bild über die Vermögenssituation der Insolvenzschuldnerin bringen konnte. Er hätte in jedem Fall eine mögliche bilanzielle Überschuldung in die Entscheidung, ob Tantieme ausgezahlt wird oder nicht, mit einbeziehen müssen.

Angesichts der Pflichtwidrigkeit der Auszahlungen der Tantiemen, welche sich im übrigen nach Auffassung der Kammer auch mindestens noch auf die an den Mitgeschäftsführer T3 gezahlten Tantiemen bezieht, da diese ebenfalls von dem Kläger veranlasst und mitgetragen wurden, obliegt es dem Kläger, darzulegen und zu beweisen, daß diese Maßnahmen trotz des Verstoßes gegen den Anstellungsvertrag und trotz des Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers von der Alleingesellschafterin genehmigt worden waren. Nur eine solche Genehmigung könnte dazu führen, daß die Alleingesellschafterin sich im Nachhinein nicht auf die Tantiemenauszahlungen als Anfechtungs- oder Kündigungsgrund berufen dürfte.

Hier konnte der Kläger allerdings im Rahmen der Beweisaufnahme nicht nachweisen, daß die Gesellschafterversammlung Kenntnis über die abweichende Höhe der ausgezahlten Tantiemen im Verhältnis zum Anstellungsvertrag und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft gehabt hätte und daß die Alleingesellschafterin ausdrücklich die von dem Kläger praktizierten Auszahlungen Jahr für Jahr ausdrücklich genehmigt hat.

Völlig unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von dem Kläger nach Beweisaufnahme erhobene Behauptung, er habe jedenfalls die Tantiemen alljährlich mit dem Kurator I abgestimmt. Dieser sei jedenfalls informiert gewesen. Ein solches Einverständnis des Kurators würde den Kläger nämlich nicht von seinen Pflichten und seiner Verantwortung als Geschäftsführer entbinden, da allein maßgeblich nur der Vorstand der Stiftung die Genehmigung hätte erteilen dürfen. Ein etwa kollusives Zusammenwirken mit dem Kurator der Stiftung hätte keinerlei befreiende Wirkung für den Kläger als Geschäftsführer gehabt. Jedenfalls hätte eine Zustimmung des Kurators in keinem Fall dazu führen können, daß der Kläger in diesem Maße die Interessen der Gesellschaft hätte verletzen dürfen.

Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme, daß - entgegen der Behauptung des Klägers - zu keinem Zeitpunkt eine ausdrückliche Genehmigung der Alleingesellschafterin vorgelegen hat, kommt die Kammer aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen mit Ausnahme der Aussage des Zeugen H2, welche unergiebig war:

Sämtliche an den maßgeblichen Gesellschafterversammlungen beteiligten Zeugen, nämlich die Zeugen I3, E, K1 und M verneinten, daß Erörterungen zu den an die Geschäftsführer auszuzahlenden Tantiemen vor dem Hintergrund der in den Jahresabschlüssen attestierten bilanziellen Überschuldung stattgefunden hätten. Die Zeugen konnten auch auf Vorhalt der Formulierung: "Entsprechend der Möglichkeit werden alle Mitarbeiter und Mitarbeiterpartner am Geschäftserfolg des Jahres 1994 beteiligt.", wie sie sich z.B. im Protokoll Nr.75 vom 8.3.1996, Anlage BB 22, wiederfindet, nicht bestätigen, daß hiermit gemeint gewesen ist, daß Tantiemen in der tatsächlich ausgezahlten Höhe an die Geschäftsführer fließen sollten. Erst recht haben die Zeugen E, K1 und I9 den Klägervortrag, in einer Gesellschafterversammlung am 13.10.1992 sei der Anstellungsvertrag des Klägers angepasst worden und die Grundlagen der Tantiemen (3 % des Umsatzes für die Geschäftsführung und jeweils 10 % des Übersollumsatzes) seien neu beschlossen worden, entschieden zurückgewiesen und ausgesagt, daß in dieser Sitzung lediglich die sog. Gründungstantieme für die Gründungsgesellschafter in eine Altersvorsorge umgewandelt worden sei. In keinem Fall sollten aber die Gründungsgesellschafter auf ihre Gründungstantieme zugunsten der neuen Geschäftsführer verzichten.

Die Aussagen der Zeugen E, K1 und I9 überzeugen die Kammer letztendlich insbesondere deshalb, weil sie mit dem Inhalt des zu dieser Sitzung gefertigten Protokolls (Anlage K 9, Bl. 162 f. GA) übereinstimmen. Wäre der von dem Kläger behauptete Beschluss gefasst worden, hätte es angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit nahegelegen, dies ausdrücklich zu protokollieren. Insbesondere der Kläger hätte gemäß seiner kaufmännischen Sorgfaltspflichten darauf achten müssen, daß derartige Beschlüsse in ausreichender Art und Weise dokumentiert werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch aufgrund der Aussage der Zeugin Y nicht von einer Genehmigung der Alleingesellschafterin ausgegangen werden. Die Zeugin konnte zu dem Inhalt von Gesellschafterversammlungen keine Angaben machen. Die Aussage, sie habe dem Kurator auf Veranlassung des Klägers jeweils Belege vorlegen müssen, ist - die Glaubhaftigkeit unterstellt - für den vorliegenden Fall unerheblich, da - wie oben dargelegt - der Umstand, daß der Kurator möglicherweise eingeweiht gewesen ist und die veruntreuenden Entnahmen genehmigt hat, den Kläger nicht entschuldigt. Im übrigen konnte die Zeugin Y naturgemäß auch keine Angaben zu Inhalten von Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Kurator machen. Genauso verhält es sich mit der Angabe der Zeugin I3, daß ihr Mann als Kurator dies hätte alles alleine bestimmen können. Es handelt sich hierbei lediglich um eine (rechtlich fehlerhafte) eigene Einschätzung der Zeugin. Dem Kläger hingegen hätte bewußt sein müssen, daß er nur berechtigt ist, im Interesse der GmbH zu handeln und daß er andernfalls die ausdrückliche Genehmigung des Vorstandes benötigte.

Keiner der Zeugen konnte ferner die klägerische Behauptung, die Höhe der Tantiemeauszahlungen habe sich aus Sicht der Vorstandsmitglieder der Stiftung ganz klar aus den Jahresabschlüssen ergeben und daher sei schon allein die Genehmigung aufgrund der Feststellungen der Jahresabschlüsse erfolgt, bestätigen. Auch für die Kammer ist das System des Klägers der Einführung der Tantiemezahlungen in die (gemäß § 256 Abs.1 Nr.3 AktG analog nichtigen !) Jahresabschlüsse verborgen geblieben. Die Zeugin Q sagte aus, daß die Tantieme nur teilweise in der Position "Rückstellungen oder Verbindlichkeiten für Tantiemen" verbucht worden wären. Schon ausgeschüttete Akontozahlungen seien unter dem Punkt "Personalkosten" enthalten gewesen. Der Zeuge M führte hierzu sogar aus, daß der Kläger ihm gesagt habe, daß die unter "Rückstellungen" verbuchten Tantiemen ja auch nicht unbedingt ausgezahlt werden müßten. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist in keinem Fall davon auszugehen, daß schon allein aufgrund der Verabschiedung der Jahresabschlüsse von einer Genehmigung der Tantiemen für die Geschäftsführung ausgegangen werden kann. Erst Recht kann hiervon nicht für die Jahre 1998-2000 ausgegangen werden, da hier der Gesellschafterversammlung überhaupt keine Jahresabschlüsse vorlagen.

In diesem Zusammenhang reicht auch die klägerische Behauptung, die Tantiemenauszahlungen hätten sich transparent aus der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin ergeben, nicht aus. Denn Voraussetzung für eine rechtfertigende Genehmigung der Gesellschafterversammlung ist, daß die Gesellschafter positive Kenntnis der Vorgänge gehabt haben müssen und nicht, daß die theoretische Möglichkeit bestanden hätte, die Tantiemezahlungen in Buchhaltungsbelegen zu entdecken. Im übrigen konnten auch die Zeuginnen Q und C1 nicht bestätigen, daß in der Buchhaltung geordnete, transparente und deutliche Unterlagen betreffend die einzelnen Tantiemezahlungen geführt worden seien.

Da im Ergebnis schon die vom beweisbelasteten Kläger benannten Zeugen dessen Vortrag nicht bestätigt haben, kommt es auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der klägerischen Zeugen und auf die Gegenzeugen nicht an. Die Kammer hält jedoch sämtliche Zeugenaussagen - mit Ausnahme der Aussage der Zeugin Y - insgesamt allein aufgrund ihrer Übereinstimmung untereinander und aufgrund der Übereinstimmung mit den der Kammer vorliegenden Urkunden für glaubhaft.

Die Pflichtwidrigkeit der Entnahmen des Klägers wird auch nicht durch die bis zum Jahr 1999 einschließlich erteilten Entlastungen beseitigt:

Die Entlastung erstreckt sich allein auf solche Umstände, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und erstatteten Berichte erkennbar waren (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16.Aufl., § 46 Rdnr. 14 m.w.N.). Wie oben dargelegt, hat die Beweisaufnahme ergeben, daß Erörterungen zu den Auszahlungen in den Gesellschafterversammlungen nicht stattgefunden haben, der Kläger also nicht berichtet hat, welche Zahlungen konkret an ihn und Herrn T3 fließen vor dem Hintergrund der jeweiligen Jahresabschlusszahlen und daß der Kläger diese Umstände der Gesellschafterversammlung auch nicht in nachvollziehbaren Unterlagen präsentiert hat. Wie oben dargelegt konnten die einzelnen Zahlungen an die Geschäftsführung auch nicht ohne weiteres den Jahresabschlüssen entnommen werden, da sie auf verschiedene Posten verteilt worden waren.

Es bleibt festzuhalten, daß der Kläger über Jahre hinweg pflichtwidrig Tantiemen in erheblicher Höhe - zu einem großen Teil an sich selbst - ausgezahlt hat, obwohl die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin dies nicht zugelassen hat.

Der Kläger war auch verpflichtet, diese Entnahmepraxis sowie die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Verhandlungen über die Aufhebung des Geschäftsführerverhältnisses ab Oktober 2001 zu offenbaren.

Nach Auffassung der Kammer müssen hier die Vereinbarungen vom 26.10.2001 und vom 22.4.2002 als Einheit betrachtet werden, da sich unstreitig die Parteien im Jahr 2002 nicht der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 26.10.2001 aufgrund der fehlenden Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes bewußt waren. Das bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Nachverhandlungen für die Vereinbarung vom 22.4.2002 die Stiftung lediglich davon ausging, daß sie die Vereinbarung vom 26.10.2001 im Rahmen des Möglichen einschränken könne. Die Bezeichnung des Vertrages vom 22.4.2002 als "Vereinbarung zur Änderung..." zeigt eindeutig, daß die Parteien nicht die Ungültigkeit der Vereinbarung vom 26.10.2001 erkannt hatten. Vor diesem Hintergrund muss die Verhandlungsposition der Insolvenzschuldnerin gesehen werden.

Insofern kommt es bei der Überprüfung der Frage, welche Umstände der Kläger zu offenbaren hatte und welche Umstände auf Seiten der Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, auf den gesamten Zeitraum von Oktober 2001 bis Sommer 2002 an.

Hier hätte der Kläger von Anfang an die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin darlegen müssen und insbesondere die bislang in den Jahresabschlüssen verschleierte Praxis der Auszahlung unangemessen hoher Tantiemen offenbaren müssen. Die Kammer verkennt nicht, daß dem Kläger hier vorgehalten wird, daß er sich selbst der Untreue und Sorgfaltspflichtverletzung in erheblichem Maße hätte bezichtigen müssen. Da aber gleichzeitig die Vertragsverhandlungen die eigenen Forderungen des Klägers zum Gegenstand hatten und der Kläger aufgrund der Vereinbarungen vom 26.10.2001 und vom 22.4.2002 noch weitere Zahlungen der Insolvenzschuldnerin ausgehandelt hat, hätte nach Auffassung der Kammer trotzdem die Verpflichtung des Klägers bestanden, darauf hinzuweisen, in welchem Maß er bereits in der Vergangenheit aus dem Vermögen der Gesellschaft profitiert hatte. Schließlich haben sich die veruntreuenden Entnahmen des Klägers in dem Abschluss der Vorruhestandsvereinbarungen noch manifestiert, da diese Vereinbarungen für den Kläger weitere finanzielle Vorteile brachten.

Es ist auch unschädlich, daß laut Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 3.6.2002 (Anlage K 48) und dem dazugehörigen Vermerk des Kurators vom 7.6.2002 (Anlage B 37, Bl.850 GA) zu diesem Zeitpunkt auf Seiten der Stiftung ansatzweise Kenntnis von überhöhten Tantiemezahlungen vorhanden gewesen ist. Denn wie oben dargelegt, kommt es vornehmlich auf den Zeitraum beginnend ab Oktober 2001 an, zu welchem der Kläger noch selbst Geschäftsführer war. Im Sommer 2002 war man bei der Alleingesellschafterin der Auffassung, daß man bereits an die Vereinbarung aus Oktober 2001 gebunden war. Hinzu kommt, daß unstreitig das genaue Ausmaß der Entnahmen des Klägers und deren Konsequenzen bei der GmbH der Alleingesellschafterin erst im März 2003 durch den L vor Augen geführt wurde. Jedenfalls ist dem Parteivortrag nebst eingereichten Urkunden nicht zu entnehmen, daß schon im Jahr 2002 die konkrete Höhe der Zahlungen an den Kläger und Herrn T3 bekannt war.

Im Ergebnis erfolgte daher die im März 2003 erklärte Anfechtung noch rechtzeitig und wirksam mit der Folge, daß die Vorruhestandsvereinbarungen und insbesondere die Generalbereinigungsklausel als von Anfang nichtig zu betrachten sind.

2.

Auch der Antrag zu Ziffer 3. ist unbegründet, da der Widerruf der Versorgungszusage zu Recht erfolgte und damit wirksam ist:

Der Widerruf einer Versorgungszusage stellt rechtlich gesehen die Berufung auf einen Rechtsmissbrauchseinwand gemäß § 242 BGB dar. Da der Versorgungszusage Entgeltcharakter zukommt, greift dieser Einwand nach gefestigter Rechtssprechung nur dann durch, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daß sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest als erheblich entwertet darstellt (BGH, ZIP 2002, 364 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Pensionsberechtigte die Gesellschaft durch sein pflichtwidriges Verhalten in eine existenzbedrohende Lage gebracht hat oder die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens fortgesetzt gefährdet hat (BGH, aaO; BGH, DB 2002, 1207 f.; BGH, DStR 2002, 412 ff. mit Anmerkung Goette; BGH, WM 2000, 358 f.; BGH, WM 1997, 68 f.; BGH, BB 1984, 366 ff). Aufgrund der hohen Bedeutung der Altersvorsorge für den Berechtigten hat eine Abwägung aller Gesamtumstände - wie z.B. die Schwere der Pflichtverletzungen, Dauer der Betriebszugehörigkeit etc. - zu erfolgen (BGH, WM 1997, 68 f.; Lutter/Hommelhoff, Anh. § 6, Rdnr.38 m.w.N.).

Die Kammer geht - nach Abwägung aller Umstände - im vorliegenden Fall davon aus, daß die oben genannten Voraussetzungen für den Widerruf der Versorgungszusage vorliegen:

Als Pflichtverletzung kann - im vorliegenden Verfahren - dem Kläger zwar nicht vorgeworfen werden, daß er seit 1998 die Insolvenzverschleppung begangen habe. Denn der Beklagte legt trotz vielfältiger Hinweise der Gegenseite die nach herrschender Rechtsprechung (BGH, WM 2003, 2238 ff.; WM 2001, 316 f.; ZIP 1999, 1524 ff.; BGHZ 125, 141 ff.) für die Darlegung einer Insolvenzverschleppung erforderliche Überschuldungsbilanz nicht vor.

Jedoch stellt die nachhaltige, rechtswidrige und über Jahre hinweg betriebene Praxis der Auszahlung von Tantiemen an die Geschäftsführung eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die - auch unter Berücksichtigung der Betriebzugehörigkeit des Klägers seit 1968 - die Verdienste des Klägers im Nachhinein als wertlos darstellen, da sie erheblichen wirtschaftlichen Schaden auf Seiten der Gesellschaft angerichtet hat. Schließlich sind dem Kläger und dem Mitgeschäftsführer T3 in den Jahre 1993 bis 2000 insgesamt ca. 10 Mio DM als Tantiemen zugeflossen, obwohl es - wie oben dargelegt - keine rechtliche Grundlage für diese Zahlungen gab.

Mit Ausnahme des Jahres 1996 war die Gesellschaft in den Jahren von 1994 bis 2000 nach den von dem Kläger selbst erstellten Jahresabschlüssen bilanziell überschuldet. Z.B. haben sich die Geschäftsführer im Jahr 1994 Tantiemen von insgesamt über 1 Mio DM für das Jahr 1993 ausgezahlt, der Jahresabschluss 1994 endete mit einem Jahresfehlbetrag von 780.479,96 DM. Bei Nichtauszahlung der Tantiemen an die Geschäftsführung wäre mindestens bis zum Jahr 1999 keine Überschuldung eingetreten.

Damit haben die Geschäftsführer gemeinsam und insbesondere der Kläger, welcher die Höhe der Tantiemen und deren Auszahlung jeweils anordnete, die Gesellschaft in ihrer wirtschaftlichen Grundlage und in ihrer Existenz gefährdet. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß die jeweiligen Jahresabschlüsse keine Aussagekraft betreffend die Insolvenzreife hätten. Denn mit einer Existenzgefährdung muss nicht unbedingt schon der sofortige Eintritt der insolvenzrechtlichen Überschuldung einhergehen.

Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, daß die von ihm behaupteten stillen Reserven existiert hätten. Denn diese vermögen im einzelnen nicht die eingetretene Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen der Gesellschaft zu beseitigen:

Das Eigentum an der Geschäftsimmobilie kann als stille Reserve nicht allein deshalb die Existenzgefährdung durch übermäßige Entnahmen des Klägers beseitigen, da ohne die Immobilie der Geschäftsbetrieb selbst gefährdet gewesen werde. Schließlich kann der Gesellschaft nicht zugemutet werden, ihre Geschäftsimmobilien zu belasten oder gar zu veräußern, nur um die Tantiemen der Geschäftsführer zu bezahlen.

Die vom Kläger behauptete stille Reserve hinsichtlich des Zentralklinikums Köln betrifft lediglich den Zeitraum 1998/1999 und soll zudem nach eigenem Vortrag des Klägers bereits in den Jahren zwischen 1999 und 2002 aufgedeckt worden sein, so daß auch hier etwaige Kapazitäten zur Kompensation der Entnahmen der Geschäftsführung nicht ersichtlich sind.

Die vom Kläger behaupteten Rückstellungen für Gewährleistungsfälle und Haftpflichtverbindlichkeiten sind ebenfalls nicht geeignet, annehmen zu können, daß wegen dieser Rückstellungen die wirtschaftlichen Grundlagen bzw. das Stammkapital der Gesellschaft nie gefährdet gewesen seien. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, daß diese Rückstellungen einen bestimmten Zweck verfolgen und daß hier auch dementsprechend die Gefahr der Realisierung der Risiken Gewährleistung und Haftpflicht bestand oder sogar noch besteht. Sofern der Kläger als Geschäftsführer bewußt trotzdem Tantiemeverbindlichkeiten begründet hat, welche zur bilanziellen Überschuldung führten, ist er das Risiko eingegangen, daß hier - bei Realisierung der Rückstellungen - sofort die Insolvenz eingetreten wäre.

Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Klägers dazu, es hätten stille Reserven bestanden, da noch die Möglichkeit bestanden hätte, zusätzlich Nebenkosten i.S.d. § 7 HOAI abzurechnen. Dies kann schon nicht mehr für die Jahre ab 1994 bis 2000 geltend, in welchen der Kläger noch für die kaufmännischen Belange der Gesellschaft zuständig war. Der Kläger hätte als Geschäftsführer, wenn denn tatsächlich vertraglich noch offene Forderungen hätten abgerechnet werden können, dafür Sorge tragen müssen, daß die Gesellschaft ihre Leistungen jeweils vertragsgerecht in Rechnung stellt und bilanziert.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, daß schon nach den Jahresabschlüssen des Klägers von einer Existenzgefährdung durch die Auszahlung der unverhältnismäßig hohen Tantiemen auszugehen ist. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Jahresabschlüsse des Klägers nicht auch noch fehlerhaft sind, indem sie zu positiv ausgefallen sind. Jedem sorgfältigen Kaufmann hätte angesichts der Jahresergebnisse auffallen müssen, daß diese in keinem Verhältnis zu den Beträgen stehen, welche sich die Geschäftsführung als Tantieme ermittelt hatte und daß mit der Auszahlung die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin insgesamt erheblich beeinträchtigt und gefährdet wurde.

Der Widerruf der Versorgungszusage wurde in jedem Fall auch rechtzeitig erklärt:

Dahingestellt bleiben kann im vorliegenden Fall, wann der Alleingesellschafterin die Vorfälle, auf welche der Widerruf der Versorgungszusage gestützt wird, im einzelnen bekannt waren. Die Generalbereinigungsklausel ist, wie oben dargestellt nichtig. § 626 Abs.2 BGB gilt im Hinblick auf den Widerruf der Versorgungszusage nicht, da dieser kein fristgebundenes auszuübendes Gestaltungsrecht darstellt (BGH, Urteil vom 13.12.1999, Az. II AR 152/98, WM 2000, 358 ff.). Im übrigen ist auch im Rahmen des § 626 Abs.2 BGB Voraussetzung, daß das für die Willensbildung verantwortliche Gremium sichere und umfassende Kenntnis von allen relevanten Tatsachen hatte (BGH, NJW-RR 2002, 173 ff.), wofür im vorliegenden Fall vor März 2003 nichts spricht, da erst der L im März 2003 den Sachverhalt umfassend klärte.

II.

Die Widerklage ist in Höhe von 217,88 € (426,13 DM, Beleg 52) begründet. In dieser Höhe hat der Beklagte einen Zahlungsanspruch gegen den Kläger aus § 43 Abs.2 GmbHG bzw. § 812 Abs.1 1.Alt BGB:

Grundsätzlich gilt im Rahmen beider o.g. Anspruchsgrundlagen, daß der Beklagte und Widerkläger die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand des fehlenden Rechtsgrundes bzw. des Spesenbetruges trägt. Insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Gesellschaft dem Kläger die Spesen bereits erstattet hat und daß der Kläger als Geschäftsführer einen eigenen Ermessensspielraum dafür trägt, inwieweit er Personen geschäftlich bewirtet, muss der Beklagte im vorliegenden Fall im einzelnen darlegen und beweisen, daß die von ihm eingereichten Belege nicht auf betrieblichen Anlässen beruhen. Hierauf ist der Beklagte im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

Betreffend die Belege 3.,4.,5.,6.,11.,12.,15., 16. und 17. ist der Beklagte in ausreichendem Maße seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Es ergeht insoweit ein Beweisbeschluss. Für die übrigen Belege gilt folgendes:

Belege 1. und 2.:

Der Beklagte ist hier seiner Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Die von dem Beklagten benannten Zeugen können zu den von dem Kläger im einzelnen behaupteten Geschäftsessen vom 5.12.2000 und vom 5.1.2001 keine Angaben machen, da sie nach den Ausführungen des Klägers nicht anwesend gewesen sein sollen. Da der Beklagte - wie oben dargelegt - die Beweislast trägt, reicht es auch nicht aus zu beantragen, dem Kläger aufzugeben, Vornamen und Anschrift des "ominösen" Architekten L4 zu benennen. Das Risiko, daß ein Vorgang nicht mehr aufklärbar ist, trägt hier die Gesellschaft (vgl. BGH NL-BzAR 2005, 33-35).

Beleg 7.:

Aus den unter den zu Beleg 1. und 2. genannten Gründen besteht auch kein Anspruch aus dem eingereichten Beleg Nr. 7..

Beleg 8.:

Hier reicht die Benennung des Architekten F1, mit dem Hinweis, daß der Kläger den Vornamen und die Anschrift des Zeugen benennen möge, angesichts der Beweislastverteilung nicht aus.

Beleg 9.:

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.7.2004 (dort Seite 19) im einzelnen vorgetragen, aus welchem Rechtsgrund die GmbH ihm diese Spesen erstattet hat. Der Beklagte hat hier keinen Beweis dafür antreten können, daß die Darlegungen des Klägers der Unwahrheit entsprechen.

Beleg 10.:

Der Beklagte hat zu der Behauptung des Klägers, es habe sich um ein Geschäftsessen mit dem Architekten X gehandelt, nicht ausreichend Gegenbeweis angetreten und insbesondere nicht den Teilnehmer des Essens, Herrn X, und damit die einzige Person, welche Angaben zu dem Inhalt des Gesprächs machen könnte, benannt.

Beleg 13.:

Diesbezüglich reichen die Beweisantritte nicht aus. Allein, daß die benannten Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin das Projekt nicht kennen sollen, schließt nicht aus, daß tatsächlich ein Geschäftsessen mit den vom Kläger benannten Personen stattgefunden hat.

Beleg 14.:

Hier hat der Beklagte überhaupt keinen Beweis angetreten.

Beleg 18:

Die Widerklage ist hinsichtlich des Belegs 18, mit derselben Begründung wie hinsichtlich Beleg Nr. 7, abzuweisen.

Beleg 20:

Hier fehlt es an jeglichem Vortrag und Beweisantritten von Seiten des Beklagten.

Beleg 21:

Ebensowenig konnte der Beklagte den klägerischen Vortrag zu Beleg 21 mit Beweisantritten widerlegen.

Beleg 22.:

Auch hier reichen die Beweisantritte der Beklagtenseite nicht (s. Beleg 7. und 18.).

Belege 23.-35:

Nach Auffassung der Kammer trägt auch hier der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den Spesenbetrug. Denn schließlich wurden die geltend gemachten Beträge zunächst ohne Beanstandung beglichen, obwohl der Umstand, daß sich der Kläger zu den fraglichen Zeiten im Urlaub befand, offenkundig war. Es ist nicht ganz auszuschließen, daß der Kläger auch in Urlaubszeiten noch Akquisetätigkeiten unternommen hat.

Beleg 36:

Der Beleg 36. ist nicht vom Kläger unterzeichnet und kann ihm daher schon nicht zugerechnet werden. Dementsprechend fehlt es auch an Beweisantritten zum behaupteten Spesenbetrug von Seiten des Beklagten.

Belege 37.-39 sowie 41.-50:

Hier hätte der Beklagte im einzelnen darlegen und unter Beweis stellen müssen, was wer wann gekauft hat. Diesen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast konnte er nicht nachkommen.

Beleg 40:

Auch dieser Beleg ist - wie Beleg 36.- nicht vom Kläger unterzeichnet.

Belege 51.,53 und 54:

Hinsichtlich dieser Belege ist es dem Beklagten auch nicht gelungen, die einzelnen Darlegungen des Klägers durch konkrete Beweisantritte zu widerlegen. Die allgemeinen Ausführungen des Beklagten hierzu reichen nicht aus.

Beleg 52:

Die Widerklage ist schließlich hinsichtlich des Beleges 52. begründet. Den Kosten für den Flug der Ehefrau liegt unstreitig kein betrieblicher Anlaß zugrunde.

Wenn der Kläger behauptet, er habe diese Kosten erstattet, so ist sein diesbezüglicher Vortrag unsubstantiiert und der Beweisantritt der Zeugin Y zu pauschal und auf Ausforschung gerichtet. Der Kläger hätte im einzelnen darlegen müssen, wann er das Geld wie (Überweisung oder bar) der Insolvenzschuldnerin wieder zur Verfügung gestellt hat.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus den §§ 288 Abs.1, 286 BGB.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Köln:
v. 21.02.2006
Az: 22 O 183/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e3ceb2b840f8/LG-Koeln__vom_21-Februar-2006_Az_22-O-183-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share