(BPatG: Beschluss v. 03.11.2009, Az.: 27 W (pat) 150/09)
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts vom 30. Januar 2009 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 304 15 971 aufgrund der Löschungsanträge der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts die teilweise Löschung der Marke 304 15 971 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben im Beschwerdeverfahren die Löschungsanträge zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO analog war antragsgemäß auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Albrecht Schwarz Kruppa Hu
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