Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. September 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 07 515 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 081 696 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 1. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 07 515 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 081 696 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach-/Lauterbach ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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