Landgericht München I:
Urteil vom 7. Mai 2009
Aktenzeichen: 7 O 17694/08

(LG München I: Urteil v. 07.05.2009, Az.: 7 O 17694/08)

Tenor

I. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, dem Kläger ... Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion ... nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, AV- (z. B. Super-8-Film / Videokassette / DVD), Klammerteil-, Werbe-, Print-, Tonträger-, Themenpark (z. B. Bavaria FilmTour) -Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung € einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder € unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnungen der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.

II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion ... seit dem 29.03.2002, nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. ... Fernseh-, AV-... Klammerteil-, ... Print-, Werbeauswertung, ... einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen ... Ausstrahlungszeiten der Produktion ... im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und/oder Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergerschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung € einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder € unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnungen der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.

III. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion ... unter der Regie von ... seit dem 29.03.2002, nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen ... (z. B. Super-8-Film / Videokassette / DVD), Klammerteil-, Werbe-, Printauswertung, ... einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, ... die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung € einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder € unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnungen der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.

IV. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt einem Schlussurteil vorbehalten.

V. Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Gegen die Beklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro.

Tatbestand

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Vertragsanpassung und zusätzliche Vergütung geltend (Auskunftsanträge 1 a, 2 a und 3 a; Vertragsanpassung Anträge 1 b, 2 b und 3 b; unbezifferte Zahlungsanträge 1 c, 2 c und 3 c), da die ihm für seine Tätigkeit als Chef-Kameramann der Produktion ... eingeräumte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen stünden, welche die Beklagten durch den Film erlangt hätten.

Der Kläger war Chefkameramann der auf der Grundlage des Buchs ... von ... beruhenden Filmproduktion ... Die unter Beteiligung des Klägers durchgeführten Dreharbeiten fanden in den Jahren 1980/1981 statt. Ursprünglich wurden eine Kinoversion mit einer Länge von 150 Minuten und eine Fernsehversion, bestehend aus sechs Teilen mit einer Spieldauer von fast fünf Stunden, produziert. Im Jahr 1997 wurde aus dem vorhandenen Filmmaterial zusätzlich eine 208 Minuten lange Version ... (nachfolgend ... hergestellt.

Die Beklagte zu 1) ist die Produzentin der Filmproduktion. Im Jahr 1997 wurde im Auftrag der Beklagten der sog. ... hergestellt.

Der Beklagte zu 2) war als Kapitalgeber an der Produktion von ... in den Jahren 1980/1981 beteiligt. Gemäß Vertrag vom 26.06.1980 (B 6) beteiligte er sich mit 7 Mio. DM. Dafür wurden ihm die Fernsehnutzungsrechte an dem Kinofilm und einer Fernsehserie, bestehend aus vier Teilen zu je 60 Minuten, für das Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland und Berlin eingeräumt. In der Folgezeit wurde entschieden, dass die Serie sechs Teile haben soll. Die Rechte für die weiteren Folgen wurden dem ... übertragen, der ebenfalls eine finanzielle Beteiligung an der Produktion übernahm.

Mit Vertrag vom 19.12.2001 (B 14) übertrug ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) € die ... € die Fernsehrechte für den ... für die Zeit vom 31.01.2002 bis zum 30.06.2003 an die 10 Rundfunkanstalten, die gemeinsam die ... bilden. Eine dieser Rundfunkanstalten ist der Beklagte zu 2). Die Rundfunkanstalten wurden bei dem Vertragsschluss durch die ... vertreten. Nach Angaben der Beklagten gelten die Regelungen dieser Vereinbarung über die oben benannte Zeit fort.

Die Beklagte zu 3) ist ein von der Beklagten zu 1) im Jahre 1979 gegründetes Unternehmen, welches seit der Veröffentlichung der Produktion Videokassetten und DVDs verschiedener Versionen von ... vertreibt; nach dem Vortrag des Klägers seit 1997 mindestens zwölf verschiedene Versionen.

In den Jahren 1980/1981 wurde die Filmproduktion ... hergestellt. Die Produktion war von Beginn an darauf gerichtet, den 150 minütigen Kinofilm und eine mehrteilige Fernsehserie herzustellen. Der Kinofilm wurde am 17.09.1981 in München erstmalig aufgeführt. In der Bundesrepublik Deutschland hatte der Film hohe Einspielergebnisse. Auch im Ausland war der Film erfolgreich. Der Kinofilm erhielt 1982 den Bayerischen Filmpreis und eine Nominierung für den Bundesfilmpreis in der Sparte "Beste Kamera/Bildgestaltung". Weiter wurde der Film für den amerikanischen Filmpreis "Oscar" in den Kategorie "Cinematography" nominiert. 1985 wurde die sechsteilige Fernsehserie ... im deutschen Fernsehen erstmalig ausgestrahlt. Der im Jahre 1997 mit einer Spieldauer von 210 Minuten hergestellte ... wurde im In- und Ausland im Kino sowie auf Video- und DVD sowie im Wege der Fernsehausstrahlung ausgewertet.

Als Vergütung hat der Kläger auf Grund des Vertrages vom 30.06.1980 (K 12; vollständig in Anlage B 35) mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 für das Jahr 1980 120.000 DM erhalten. Für das Jahr 1981 wurde eine zeitabhängige Vergütung vereinbart, laut Vertrag vom 04.02.1981 (K 13; vollständig in Anlage B 36) war eine Vergütung von 3.500 DM brutto pro Woche vorgesehen. Eine Umsatzbeteiligung wurde nicht vereinbart. Der Kläger macht keine Angaben, was er im Jahr 1981 an Vergütung erhalten hat. Er nimmt Bezug auf die vorprozessuale Korrespondenz der Beklagten (K 17), in der eine noch zu überprüfende Summe von insgesamt 180.000 DM genannt wird und behauptet, 60.000 DM erhalten zu haben. Die Behauptung der Beklagten, 84.000 DM für 1981 erhalten zu haben, bestreitet er (Schriftsatz vom 23.02.2009, S. 65 = Bl. 222).

Der Kläger macht geltend: Der Kläger habe als Chef-Kameramann eine besonders gewichtige Rolle bei der Gestaltung der Produktion innegehabt. Seine Bedeutung gehe über die Rolle eines "normalen" Kameramanns noch hinaus. Die Weise seiner Kameraführung und Tätigkeit bei der Produktion von ... habe urheberrechtliche Ansprüche entstehen lasse. Der Kläger sei von der Vorbereitungsphase bis zur Abnahme des fertig gestellten Films in die Ausgestaltung eingebunden gewesen. Ihm hätten insbesondere die Ausgestaltung und die Umsetzung der filmisch darzustellenden Szenen oblegen (siehe Klageschrift vom 10.10.2008, S. 10 ff.). Besonders gelungen sei die Umsetzung der Enge des Inneren des U-Boots durch den Einsatz einer vom Kläger konzipierten Handkamera. Die kreative Arbeit des Klägers habe von der Vorbereitungsphase bis zur Endfertigungsphase des Films gedauert. Bei allen Arbeitsschritten habe er seine kreativen Vorstellungen eingebracht.

In einem Schreiben vom 04.10.1982 (K 3) habe die Geschäftsleitung der ... die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), dies anerkannt. Dort heißt es:

"... Diese kreative Kameraführung wie auch die ungewöhnliche Lichtgestaltung sind ein Ergebnis der eigenschöpferischen Tätigkeit von ... die nicht unbedeutend zu dem künstlerischen Erfolg dieses Films ... beigetragen hat."

Der getroffenen Vergütungsvereinbarung seien die Sätze für eine Fernsehproduktion zugrunde gelegen. Für einen Kinofilm sei die Gage für damalige Verhältnisse niedrig gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die getroffenen Vergütungsvereinbarungen unbillig seien, da der Film ... der international erfolgreichste deutsche Film aller Zeiten sei, der immer noch lukrativ ausgewertet werde. Allein in Deutschland hätten 4 Mio. Kinobesucher den Film gesehen. Weltweit habe der Film über 70 Mio. Kinozuschauer erreicht. In den USA habe er rund 11 Mio. US $ eingespielt und im Rest der Welt nochmals rund 74 Mio. US $. Insgesamt etwa 84,9 Mio. US $. Mit einem solchen Erfolg habe ursprünglich niemand gerechnet.

Der Kinoauswertung sei eine nationale und internationale und immer noch andauernde Fernsehauswertung der Kinofassung und der sechsteiligen Fernsehfassung gefolgt. In Deutschland sei die Fernsehauswertung durch den Beklagten zu 2) erfolgt. Nach dem Erscheinen des ... im Jahr 1997 sei auch dieser im deutschen Fernsehen gezeigt worden. Die nationale Erstausstrahlung sei am 09.11.2002 in der ... erfolgt.

Durch die Beklagte zu 1) und 3) sei die Kinofassung auf Super-8-Film (gekürzt), Videokassetten und DVD veröffentlicht worden. Die fünfstündige Fernsehfassung sei auf Videokassette und auf DVD vertrieben worden. Auch der ... sei im Heimvideobereich von der Beklagten zu 3) in Form von Videokassetten und DVDs weltweit vermarktet worden.

Die Beklagte zu 3) habe zur Zeit drei Versionen des Films ... als DVD im Angebot. Es handele sich um die ... des ... die Normalversion des ... und die TV-Fassung der Produktion. Allein durch die diversen Fassungen auf Bildtonträgern müssten die Beklagten zu 1) als Lizenzgeberin und die Beklagte zu 3) als Vertriebsunternehmen erhebliches verdient haben.

Die Beklagte zu 1) habe zudem erhebliche Umsätze erzielt, da die Requisiten aus dem Film ... bei der von ihr veranstalteten ... gezeigt werden. Auch durch Bücher und der Verwertung als Klammerteil oder in der Werbung habe die Beklagte zu 1) Einnahmen und Vorteile erlangt.

Insgesamt sei die Nutzung der Produktion ... sowohl in Hinblick auf den Heimvideobereich, als auch in Bezug auf die Fernsehauswertung im hohen Maße außergewöhnlich. Die an den Kläger gezahlte Vergütung sei im Verhältnis dazu als unangemessen niedrig anzusehen.

Der an den Kläger gezahlte Betrag müsse in einen Teil für die Arbeitsleistung und einen Teil für die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte aufgeteilt werden. Da der Kläger über ein Jahr an der Produktion gearbeitet habe, stünde ihm ein übliches Werkentgelt gemäß §§ 631, 632 BGB zu. Die umfangreiche Rechteeinräumung sei gesondert angemessen zu vergüten gewesen. Hinsichtlich der dazu gemachten Ausführungen wird auf die Klageschrift, S. 27 ff. Bezug genommen. Nach Ansicht des Klägers könne allenfalls ein Anteil von 10 % der gezahlten Vergütung auf die Rechteeinräumung entfallen. Der Rest entfalle auf seine Arbeitsleistung. Der Anteil für die Rechteeinräumung wäre bereits lange Zeit aufgebraucht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die mit der Beklagten zu 1) getroffene Vereinbarung zumindest im Nachhinein unangemessen geworden sei. Deshalb sei § 32 a UrhG einschlägig. Insofern könne dahinstehen, ob sogenannte "Buy-Out-Vergütungen", generell unangemessen seien.

Der auf erster Stufe der Stufenklage geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Klägers folge aus §§ 242, 259 f. BGB i. V. m. § 32 a I, II UrhG, § 313 BGB. Der Kläger sei Urheber der Filmbilder der Produktion ... in allen seinen Fassungen nach § 2 I Nr. 6, II UrhG. Zudem sei der Kameramann unabhängig von seiner Stellung als Filmurheber zugleich auch Urheber der einzelnen Lichtbildwerke und Lichtbilder des Films. Daraus gründe eine eigenständige Rechtsposition.

Der Kläger habe zur Vorbereitung eines Anspruchs auf "angemessene Beteiligung" gegen den Nutzer einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, um die Voraussetzungen seines finanziellen Beteiligungsanspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können. Es genüge, wenn er auf Grund nachprüfbarer Tatsachen Anhaltspunkte für einen Anpassungsanspruch vortrage und die Gründe darlege, weshalb ihm eine weitere Spezifizierung nicht möglich sei.

Gegen den Beklagten zu 1) bestünde eine Anspruch aus § 32 a I UrhG und gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus § 32 a II UrhG, jeweils ab dem 29.03.2002. Für den Zeitraum vor dem 29.03.2002 habe der Kläger gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vertragsanpassung auf Grund der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage. In der "Videozweitauswertung III"-Entscheidung habe der BGH die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage neben dem § 36 UrhG a. F. (Bestsellerparagraph) ausdrücklich zugelassen. § 32 a UrhG beziehe sich auch auf Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten der Norm geschlossen worden seien. Urheber seien aus verfassungsrechtlichen Gründen angemessen an der Auswertung ihrer Werke zu beteiligen. Dies werde in der Regel nur dann erreicht, wenn die Vergütung aufgegliedert nach Nutzungsformen erfolge und Wiederholungsvergütungen für Sendungen im Free-TV vereinbart werden. Bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung könne nicht auf den Gewinn abgestellt werden, sondern auf die Bruttoeinnahmen und die sonstigen Vorteile. Als Erträgnisse im Sinne des § 32 a UrhG seien sämtliche Bruttoeinnahmen ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen zu verstehen. Bei öffentlich-rechtlichen Sendern sei zudem das Gebührenaufkommen zu berücksichtigen.

Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage müssten Anwendung finden. Zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarungen in den Jahren 1980 und 1981 seien die Parteien davon ausgegangen, dass eine Kinoauswertung in Deutschland erfolge und eine Auswertung in Deutschland als Fernseh-Mehrteiler mit den damals üblichen Wiederholungen. Ein Vertrieb ins Ausland sei damals diskutiert worden, aber völlig ungewiss gewesen. Eine umfangreiche AV-Auswertung habe man damals nicht absehen können. Von einer Auswertung als ... sei nicht gesprochen worden. Deshalb sei von einer Äquivalenzstörung auszugehen.

Der Kläger beantragt zu erkennen:

1. Die Beklagte zu 1) wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion ... nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, AV- (z. B. Super-8-Film / Videokassette / DVD), Klammerteil-, Werbe-, Print-, Tonträger-, Themenpark (z. B. Bavaria FilmTour) €Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, insbesondere Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung € einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder € unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnungen der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet;

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion ... seit dem 29.03.2002, nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. ... Fernseh-, AV-...), Klammerteil-, ... Print-, ... Werbeauswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im ... Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), ... auch durch Lizenz- und/oder Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, insbesondere Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), ... einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung € einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder € unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnungen der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet;

3. Die Beklagte zu 3) wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion ... unter der Regie von ... seit dem 29.03.2002, nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Super-8-Film, Videokassette, DVD, Klammerteil-, Print-, Werbe-Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, ... die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, insbesondere Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung € einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder € unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnungen der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet;

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Hilfsweise: Vollstreckungsschutz gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Bl. 149 f)

Die Klage sei gegen den Beklagten zu 2) unzulässig, da das angerufene Gericht örtlich unzuständig sei. Die gestellten Anträge seien zumindest teilweise unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, was unter "Gebühren-, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen" zu verstehen sei. Weiter sei nicht ersichtlich, was über den im "insbesondere-Teil" benannten Auskünften für weitere Informationen verlangt werden.

Die Beklagte zu 3 ist der Auffassung, dass § 32 a UrhG bei Filmwerken bereits nicht anwendbar sei (so im Termin vom 5.3.2009). Die Beklagten sind weiter der Auffassung, dass der Kläger seinen behaupteten Anspruch auf Vertragsanpassung nicht allein geltend machen könne, wenn € wie vom Kläger vorgetragen € weitere Kameramänner an der Produktion des Films mitgewirkt hätten. Ausweislich Seite 158 des Buchs ... seien insgesamt vier weitere Kameramänner tätig gewesen. Diese seien Miturheber nach § 8 UrhG. Diese Kameraleute hätten einen wesentlichen Anteil gehabt und seien nicht nur "Gehilfen" gewesen. Mithurheber müssten jeweils gemeinschaftlich klagen, bzw. müsse der Kläger zumindest Auskunft, bzw. Leistung an alle Urheber verlangen (Schriftsatz vom 26.3.2009, S. 2 ff = Bl. 261 ff sowie im Termin vom 5.3.2009).

Die Beklagten machen geltend, dass ... zwar ein schöner Erfolg (Bl. 97), aber kein außergewöhnlich erfolgreicher Film, wie vom Kläger behauptet, gewesen sei. Die Gesamtkosten des Films hätten 31.542.818,92 DM (16.127.587,23 Euro) betragen (B 9) und damit hätte es sich zum Zeitpunkt der Herstellung des Films um den teuersten deutschen Film aller Zeiten gehandelt. Für die Herstellung des ... seien weitere Kosten angefallen. Im Verhältnis zu diesen Kosten seien die erzielten Einnahmen nicht übermäßig hoch. Insbesondere sei von Anfang an eine internationale Verwertung des Films beabsichtigt gewesen. Das als Grundlage dienende Buch ... von ... sei ein internationaler Erfolg gewesen und in den 70er Jahren sei bereits die Möglichkeit einer deutschamerikanischen Koproduktion zur Umsetzung eines auf diesem Buch basierenden Films geprüft worden.

Das wirtschaftliche Risiko des Films habe die Beklagte zu 1) getragen, deshalb sei es gerecht, wenn sie auch die Vorteile dieser Produktion erhalten würde. Sie habe Eigenmittel von rund 10 Mio. DM eingebracht. Dies sei branchenunüblich viel gewesen. Hätte sie dieses Geld bei einer Bank oder an der Börse angelegt, so hätte sie einen erheblichen Gewinn ohne Risiken machen können. Insofern sei es ungerecht, wenn sie für den Fall, dass der Film erfolgreich ist, Erlöse an Beteiligte zahlen müsse, die selbst kein wirtschaftliches Risiko getragen hätten.

Die Beklagte zu 2) habe sich mit 7 Mio. DM beteiligt und der ... mit weiteren 2 Mio. Euro. Dafür seien der Beklagten zu 2) und dem ... deutsche Fernsehrechte eingeräumt worden. Dies sei in dem Produktionsvertrag vom 26.06.1980 (B 5) vereinbart worden. Weiter seien 2 Mio. DM von der ... und 700.000 DM von der ... geleistet worden. 1,5 Mio. DM habe die ... und 1,7 Mio. die ... als Verleihfirma eingebracht. Weitere Beträge seien von ausländischen Fernsehbetreibern als Vorabverkauf von Fernsehrechten geleistet worden.

Für die Herstellung des ... seien weitere Kosten von insgesamt 2.182.081,29 DM entstanden (B 11). Diese seien zum größten Teil von einem US-amerikanischen Studio getragen worden. Die Beklagte zu 1) habe durch die Produktion des ... Kosten in Höhe von 540.000 DM gehabt.

Es werde bestritten, dass weltweite Kinoerlöse in Höhe von 84,9 Mio. US $ erzielt worden seien. Selbst wenn diese Zahlen als wahr unterstellt würden, stehe dieser Erlös in keinem auffälligen Missverhältnis zu der Vergütung des Klägers. Denn die Kinoeinspielerlöse würden nur zu einem sehr geringen Prozentsatz bei der Beklagten zu 1) eingehen. Sie habe bei einer Berechnung, bei der alle Positionen zugunsten des Klägers berücksichtigt worden seien, allenfalls 11,11 Mio. US $ erhalten (Schriftsatz vom 16.01.2009, S. 30 = Bl. 86).

Seit dem 29.03.2002 seien nur im geringen Umfang relevante Ausstrahlungen der Spielfilmfassung, der TV-Serie und des ... erfolgt (Schriftsatz vom 16.01.2009, S. 31 ff = Bl. 87 ff.). Zu berücksichtigen seien in Hinblick auf den Beklagten zu 2) nur Ausstrahlungen im ... Fernsehen, bei ... und bei ... Dort sei die Spielfilmfassung zweimal, die Fernsehserie dreimal und der ... einmal ausgestrahlt worden. Soweit in anderen Programmen von Landesrundfunkanstalten oder im Gemeinschaftsprogramm der ... Ausstrahlungen erfolgt seien, hätten diese die Rechte jeweils von der ... die alle ... Landesrundfunkanstalten vertrete, erworben. Die genannte Ausstrahlungshäufigkeit sei für eine deutsche Produktion normal.

Es gäbe keine Verwertungsform urheberrechtlich geschützter Werke, die mit den Kosten verglichen werden könnte, die ein Fernsehsender habe. Allein für die Signalverbreitung über Terrestrik, Satellit, Kabel und Internet habe der Beklagte zu 2) für sein eigenes Programm und seinen Anteil am Programm der ... jährliche Kosten in Höhe von 51.938.000 Euro. Die laufenden Kosten würden 1.265.286.000 Euro jährlich betragen. Zudem habe der Beklagte zu 2) insgesamt 8 Mio. DM zur Produktion beigetragen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würden aus Gebühren finanziert. Ihr Auftrag sei es ein ausgewogenes Programm zu bieten. Sie würden sich nicht an dem Erfolg, bzw. Einschaltquoten von Fernsehsendungen orientieren.

Bei der ... seien Bilder zu sehen, die keine Ausschnitte des Films darstellten, sondern von einem "Standfotografen" während der Dreharbeiten gefertigt worden seien. Bei der Filmtour sei lediglich ein Bildschirm vorhanden, auf dem Ausschnitte aus der Produktion zu sehen seien. Vor diesem könnten die Besucher jedoch nicht verweilen. Insgesamt mache der Anteil von ... deutlich unter 10 % der Führung. Zudem bringe die Filmtour nur Verluste.

Die Beklagten hätten bei einer Filmproduktion ein hohes wirtschaftliches Risiko gehabt. Lediglich einer von sechs produzierten Filmen sei überhaupt kostendeckend. Dieser müsse dann die Investitionen für die anderen Filme mittragen. Bei der Produktion ... sei das Risiko auf Grund der hohen Produktionskosten besonders hoch gewesen. Im Vergleich dazu habe der Kläger keinerlei wirtschaftliches Risiko getragen.

Im internationalen Vergleich sei ... als nicht besonders erfolgreich anzusehen. Im Jahr 1982 habe der Film ... in den USA ca. 360 Mio. Euro eingespielt. ... lediglich ca. 11 Mio. US $. ... sei auch nicht der erfolgreichste deutsche Film aller Zeiten. Wirtschaftlich gesehen handele es sich um einen durchschnittlich erfolgreichen Film.

Selbst wenn der Kläger als Miturheber eingestuft werde, sei zu berücksichtigen, dass der Film eine Vielzahl von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten habe. Diese seien zumindest der Drehbuchautor, der Autor der Filmmusik und der Regisseur. Ein wichtiger Faktor für den Erfolg sei zudem die erfolgreiche Romanvorlage und das öffentlichkeitswirksame Auftreten des Autors ... Gleiches gelte für die Filmmusik.

Der Kläger habe eine branchenübliche Vergütung erhalten. Von der Beklagten zu 1) habe der Kläger im Jahr 1980 120.000 DM und im Jahr 1981 84.000 DM erhalten. Zu diesen insgesamt 204.000 DM seien noch geschätzt 40.000 DM hinzuzurechnen, da der Kläger Ausschüttungen von der Verwertungsgesellschaft ... und von der Verwertungsgesellschaft ... erhalten habe müsse. Dies ergäbe sich aus einem Schreiben des Klägers an die ... vom 28.04.1982 (B 38), in der er um eine Bestätigung bat, um diese bei der ... vorlegen zu können. Diese Bestätigung sei am 22.06.1982 ausgestellt worden. Dem Kläger sei aufzugeben, sämtliche Abrechnungen der Verwertungsgesellschaften ... und/oder ... seit dem Jahr 1982 hinsichtlich der streitgegenständlichen Produktion als Beweis vorzulegen (Bl. 217).

Die Vereinbarung vom 03.06.1980 (K 12) spreche zwar von einer Vergütung für das ganze Jahr 1980. Tatsächlich habe der Kläger aber erst am 08.04.1980 mit den Dreharbeiten angefangen. In der Zeit vom 04.05.1980 bis zum 06.07.1980 habe es überhaupt keine Dreharbeiten gegeben. Der Vortrag der Klagepartei, wonach der Kläger täglich 10 Stunden gearbeitet habe, sei unzutreffend. Vielmehr seien die täglichen Drehzeiten von 10 Uhr bis 18.30 Uhr gewesen. Insgesamt habe der Kläger einen Stundenlohn von 115,39 DM gehabt (Schriftsatz vom 16.01.2009, S. 56 = Bl. 112). Für das Jahr 1981 habe der Kläger für 24 Drehwochen insgesamt 84.000 DM erhalten (Übersicht über die Dreharbeiten gemäß Anlage B 34). In einem Schreiben vom 28.04.1982 (B 38) habe der Kläger die Bavaria Atelier GmbH unter anderem um Bestätigung gebeten, dass er im Jahr 1981 eine Gesamtvergütung von 172.000 DM erhalten habe. Dies sei mit Schreiben vom 22.06.1982 (B 39) bestätigt worden.

Die an den Kläger gezahlten Vergütungen beinhalteten auch die Einräumung aller etwaig vom Kläger erlangten Urheberrechte. Dies ergäbe sich aus den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden tarifvertraglichen Vorschriften (B 37) und aus Ziffer 1 II der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1), die bei den Vertragsschlüssen am 03.06.1980 (B 35) und 04.02.1981 (B 36) einbezogen worden seien.

Der Kläger sei im Vergleich zum bundesdeutschen Durchschnittsverdienst in den Jahren 1980/1981 sehr gut entlohnt worden. Auch im Vergleich zu anderen Kameramännern sei seine Bezahlung überdurchschnittlich gewesen. Beispielsweise habe der Kameramann ... für die Dreharbeiten zu der 14-teiligen Serie ... Zeitraum vom 01.06.1979 bis zum 09.05.1980 eine Gesamtvergütung von lediglich 100.000 DM erhalten. Der ab 01.04.1979 gültige Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende (B 37) habe für Kameramänner eine Wochenpauschalgage von 2.500 DM vorgesehen.

Für einen Auskunftsanspruch, müsse der Kläger darlegen und zweifelsfrei beweisen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 32 a UrhG gegeben sind. Der bloße Vortrag, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich seien, genüge nicht.

Nach der Übergangsvorschrift § 132 III S. 2 UrhG sei § 32 a UrhG nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Stichtag 28.03.2002 entstanden seien. Bei der Beurteilung der Angemessenheit seien die gesamten Beziehungen zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähige Erträgnisse und Vorteile auf Beklagtenseite seien die Netto-Überschüsse, welche die Beklagten nach Abzug sämtlicher Kosten erzielt hätten. Alle Herstellungs- und Vertriebskosten der Beklagten seien vollständig in Abzug zu bringen. Nur dies würde dem in § 32 a UrhG propagandierten Fairnessausgleich entsprechen.

Buy-Out-Vergütungen seien nicht pauschal unangemessen. § 32 a I UrhG gewähre vielmehr einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nur, wenn auf Grund des besonderen wirtschaftlichen Erfolgs des Werkes eine weitere Vergütung angemessen sei. Deshalb könnten Buy-Out-Vergütungen nicht pauschal unangemessen sein.

Ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32 a UrhG könne überhaupt nur angenommen werden, wenn die tatsächlich Vergütung, die der Urheber erhalten habe, um 100 % von einer angemessenen Vergütung abweiche. Bei ... gelte aber auch diese Regel nicht, weil die Beklagte zu 1) ein erhebliches wirtschaftliches Risiko von rund 10 Mio. DM übernommen habe und der Film der Grundstein für die internationale Karriere des Klägers gewesen sei.

Der Beklagte zu 2) habe die Ausstrahlungsrechte an der ...-Fassung nicht unmittelbar von der Beklagten zu 1) erhalten, sondern über die ... erworben. Damit würde sich der ... von der ursprünglichen Filmfassung und der Fernsehfassung unterscheiden. Dort habe der Beklagte zu 2) die Rechte unmittelbar von der Beklagten zu 1) eingeräumt bekommen. Beim ... hätten die einzelnen Sender der ... die Rechte jeweils selbst von der ... erworben.

Dem Kläger stehe für den Zeitraum vor dem Stichtag 28.03.2002 kein Anspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Bis zum 28.03.2002 habe § 36 UrhG a. F. gegolten, der nach § 90 Satz 2 UrhG a. F. nicht für Filmschaffende anwendbar gewesen sei. Diese Regelung sei klar und unmissverständlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung "Videozweitauswertung III". Diese Entscheidung betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Selbst wenn die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Anwendung fänden, so könne ein grobes Missverhältnis überhaupt erst bei einem Abweichen von mindestens 250 % angenommen werden. Zudem lägen die Voraussetzungen auch nicht vor. Der Film sei von Anfang an auf eine international breit angelegte Verwertung ausgelegt gewesen. Auch die AV-Auswertung sei damals bereits bekannt gewesen. Insofern sei die ausgiebige Verwertung Geschäftsgrundlage gewesen.

Darauf erwidert der Kläger : Er bestreite, dass der Kinofilm ... von Beginn an darauf angelegt gewesen sei, international vermarktet zu werden; dies sei allenfalls als Möglichkeit in Betracht gezogen worden. Seine Vergütung sei für die damaligen Verhältnisse unterdurchschnittlich gewesen. Das Risiko eines Misserfolges habe nicht nur die Beklagte zu 1) getragen.

Es hätten umfangreiche Nutzungen der streitgegenständlichen Werke stattgefunden. Insbesondere auch im deutschen Fernsehen. Auf die vom Kläger gefertigten Aufstellungen über die Ausstrahlung der einzelnen Versionen im deutschen Fernsehen im Schriftsatz vom 23.02.2009, S. 18 ff., S. 34 (Bl. 175, 191) und im Schriftsatz vom 04.03.2009, S. 2 (Bl. 254) wird Bezug genommen. Allein der ... sei seit seiner deutschen Erstausstrahlung am 29.03.2002 im deutschen Fernsehen 20 mal ausgestrahlt worden.

Der Beklagte zu 2) hafte für sämtliche Ausstrahlungen in der ... und den mit dieser verbundenen Sendeanstalten. Die ... sei eine "nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft", verantwortlich seien jeweils die dahinterstehenden Rundfunkanstalten. Es könne nicht sein, dass der Kläger jede einzelne Sendeanstalt der ... nach § 32 a II UrhG gesondert in Anspruch nehmen müsse.

In der Regel würden Fernsehfilme zwei- bis dreimal ausgestrahlt und seien dann "abgeschrieben". Da eine erhebliche Auswertung auch vor dem 29.03.2002 erfolgt sei, sei die an den Kläger geleistete Vergütung bereits vollständig "erschöpft".

Bei der Beurteilung, welche Vorteile die Beklagten durch die streitgegenständliche Produktion erlangt hätten, seien nicht nur die reinen (Brutto-) Einnahmen der Beklagten zu berücksichtigen, sondern auch die Vorteile, die beispielsweise durch das "Füllen" des Programms gebührenfinanzierter öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten wie der Beklagten zu 2) entstünden. Weiter habe die Beklagte zu 2) das Werk des Klägers nicht "nur" im ... genutzt, sondern auch in Programmankündigungen, als Werbematerial, Making of usw.

Die Beklagte zu 3) vertreibe seit dem 29.03.2002 und auch aktuell im großen Umfang Videos und DVDs.

Dass die Kosten der Produktion ... erheblich angestiegen seien, sei zum größten Teil auf unvorhergesehene Ereignisse zurückzuführen. Das finanzielle Risiko der Beklagten zu 1) habe allenfalls 4 Mio. DM betragen (Schriftsatz vom 23.02.2009, S. 24 = Bl. 181).

Bei dem ... handele es sich um eine auf 3 ½ Stunden erweiterte Schnittversion aus dem Originalmaterial, die Herstellungskosten seien von dem ... getragen worden. Dass der Beklagten zu 1) zusätzlich Kosten von 0,54 Mio. DM entstanden seien, werde bestritten. Außerdem stünden diesen angeblichen Kosten bis heute anhaltende nationale und internationale Auswertungserlöse in Millionenhöhe gegenüber.

Es könne bei der Beurteilung des auffälligen Missverhältnisses im Sinne des § 32 a UrhG nicht auf den Gewinn der Beklagten abgestellt werden. Die "kreative Buchführungspraxis" von Werkverwertern führe dazu, dass letztlich jede Filmproduktion einen wirtschaftlichen Misserfolg darstelle. Deshalb sei auf die Bruttoerlöse abzustellen. Im Übrigen müsse der Kläger keine Quersubventionierung erfolgloser Filme dulden.

Für die ... seien Filme produziert worden, in denen zahlreiche Filmausschnitte aus der Produktion ... integriert seien. Diese würden auf dem Gelände der ... an zahlreichen Stellen gezeigt. Weiterhin würden nicht nur "Standfotos", sondern auch Bilder aus der Produktion selbst gezeigt werden.

Dass auch noch weiteren Urhebern Ansprüche nach § 32 a UrhG zustehen könnten, sei unbeachtlich. Die kreative Leistung des Klägers sei durch kreative Leistungen Dritter nicht geschmälert.

Die von der Beklagten zu 1) an den Kläger im Jahr 1981 geleisteten Zahlungen werden bestritten (Bl. 222). In der Klageerwiderung sei ein Betrag von 84.000 DM benannt, vormals sei jeweils eine Vergütung von 60.000 Euro behauptet worden. Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft ... habe der Kläger nicht erhalten. Erlöse aus Ausschüttungen der ... müsse er sich nicht anrechnen lassen (Bl. 231/233).

Die Vergütung sei laut Ziff. 4 der Verträge "Für die Mitwirkung bei der Produktion/Synchronisation einschließlich Proben und Aufnahmen" geleistet worden. Eine Rechteübertragung in den AGB verstoße gegen § 305 c I BGB. Allerdings werde eingeräumt, dass die Beklagten die Rechte zur filmischen Auswertung per Gesetz in den damals bekannten Nutzungsarten erworben hätten. Falls die Beklagte zu 1) die Rechte des Klägers erlangt habe, so hätte seine Vergütung bei der Einführung neuer Nutzungsformen zwangsläufig jeweils sprunghaft erhöht werden müssen.

Der Kläger habe für seine Tätigkeit einen Durchschnittslohn von ca. 23 Euro pro Stunde erhalten, was der Entlohnung eines Hausmeisters entspreche und für einen Kreativen unangemessen sei.

Ein "auffälliges Missverhältnis" läge bereits bei einem Abweichen von 20 bis 30 % vor. Die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten redlicherweise eine Wiederholungsvergütung und eine Beteiligung an den Nutzungserlösen vereinbaren müssen.

Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage lägen hinsichtlich der Beklagten zu 1) für die Zeit vor dem 29.03.2002 vor, da die Auswertung besonders erfolgreich gewesen sei. Niemand habe ursprünglich damit gerechnet, dass einmal ein ... produziert werden würde.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19.02.2009 (Az.: 31 AR 038/09; nach Bl. 157) wurde das Landgericht München als gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 5.3.2009 Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung reichten der Kläger die Schriftsätze vom 14.4.2009 und vom 4.5.2009 sowie die Beklagten die Schriftsätze vom 17. und 23.4.2009 ein.

Gründe

Die Stufenklage ist in der Auskunftsstufe gegen alle Beklagte weitgehend zulässig und für den Zeitraum ab dem 29.3.2002 begründet.

Der Kläger hat greifbare Anhaltspunkte vorgetragen, dass er gegen die Beklagten einen Anspruch auf weitere Beteiligung nach § 32 a I und II UrhG hat. Dieser Anspruch besteht erst für die Zeit ab dem 29.03.2002, da § 32 a UrhG gemäß § 132 III S. 2 UrhG für ab diesem Zeitpunkt entstehende Sachverhalte Anwendung finden soll. Die Voraussetzungen für einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 für den Zeitraum bis zum 28.3.2002 nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind nicht gegeben. Für das Vorliegen eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) für die Zeit bis zum 28.03.2002 aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag wurden keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen.

A. Zulässigkeit

I. Soweit von der Beklagten zu 2) die Zuständigkeit des Landgerichts München I gerügt wurde, ist nunmehr bindend durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19.02.2009 (Az.: 31 AR 038 /09; nach Bl. 157) dessen Zuständigkeit bestimmt.

Die vom Kläger gestellten Auskunftsanträge sind nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO und damit unzulässig, soweit mit ihnen Auskunft und Rechnungslegung in einem Umfang beansprucht werden, der über die in den jeweiligen Insbesondere-Teilen konkretisierten Angaben hinausgeht ("... sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, insbesondere Bruttovergütungen ..."). Dadurch, dass er konkrete Angaben lediglich im jeweiligen Insbesondere-Teil angeführt hat, hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er auch darüber hinaus Auskunft und Rechnungslegung verlangt, ohne dass ersichtlich wäre, welche nicht bereits im Insbesondere-Teil aufgezählten Angaben die jeweils beklagte Partei zusätzlich machen müsste. Insoweit sind die Klageanträge unbestimmt (so in einem vergleichbaren Fall auch OLG München, Urt. v. 20.12.2007 € 29 U 5512/06 Tz. 192 bis 195, zitiert nach Juris).

Die von den Beklagten beanstandeten Formulierungen "Gebühren-, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen" widersprechen nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, sie sind aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bekannt und hinreichend deutlich beschrieben. Es steht deshalb nicht in Frage, was gemeint ist.

B. Begründetheit

I. Der Kläger ist als Miturheber des streitgegenständlichen Filmwerks (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG) zur Geltendmachung der behaupteten Ansprüche auf Vertragsanpassung und Zahlung der sich hieraus ergebenden weiteren angemessenen Beteiligung und zur Durchsetzung dieser Ansprüche zur Geltendmachung der Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aktivlegitimiert.

1. Der von der Beklagten zu 3 im Termin geäußerten Auffassung, die Regelung des § 32 a UrhG sei auf Filmwerke überhaupt nicht anwendbar, kann nicht gefolgt werden. Sie findet weder im Wortlaut, in der Entstehungsgeschichte noch im Gesetzeszweck eine Grundlage. Sie wird, soweit ersichtlich, auch in der Literatur nicht vertreten. Vielmehr entspricht es einhelliger Meinung, dass sich der Filmurheber nach der Neufassung des § 90 Satz 2 UrhG seit dem 1.7.2002 auf die Regelung des § 32 a UrhG berufen kann (vgl. z. B. Wandtke/Bullinger/Mangold, UrhG, 3. Aufl., § 90 Rdn. 11; Jan Bernd Nordemann, in Fromm/Nordemann, 10. Auflage, § 90 Rdn. 3; Schricker/Katzenberger, UrhG, 3. Aufl., § 90 Rdn. 2 b, 11; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 90 Rdn. 3, 17, 18; jeweils m. w. N.). Die Regelung des § 32 a UrhG ("Fairnessausgleich") wurde durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern eingefügt. Die Beschränkung in Bezug auf Filmurheber, die sich aus der Regelung des § 90 Satz 2 UrhG a. F. ergab, wurde aufgehoben (siehe vorstehende Nachw.).

2. Der Kläger kann den Anspruch aus § 32 a Abs. 1, 2 UrhG ohne die Beteiligung der weiteren Miturheber des Films geltend machen.

Soweit die Beklagten geltend machen, dass auch noch andere Kameramänner kreativ tätig geworden und deshalb Miturheber geworden seien mit der Folge, dass sie als Miturheber nur gemeinschaftlich Klage erheben könnten (unter anderem unter Bezugnahme auf die Kommentierung im Kommentar von Schricker, § 32 a UrhG, Rdn. 23), kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. § 8 UrhG findet auf die Regelung des § 32 a UrhG weder unmittelbar noch analog Anwendung (so auch Czychowski, in Fromm/Nordemann, § 32 UrhG, Rdn. 142, § 32 a Rdn.; Dreier/Schulze, § 32 a Rdn. 66, § 32 Rdn. 88; Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, S. 90). Denn bei der Frage, ob ein Anspruch auf Vertragsanpassung besteht, geht es nicht wie bei § 8 UrhG gefordert, um das Recht zur Veröffentlichung und/oder zur Verwertung eines in Miturheberschaft geschaffenen Werkes. Vielmehr geht es allein darum, den Vergütungsanspruch für eine bereits vereinbarte Nutzung anzupassen (so § 32 a I UrhG) oder einen Zahlungsanspruch für eine bereits vereinbarte Nutzung zu erlangen (§ 32 a II UrhG). Die Art und Weise der Nutzung wird nicht geändert, mithin werden Fragen der Veröffentlichung und/oder Verwertung nicht berührt. Der Anwendungsbereich des § 8 UrhG ist bei der Geltendmachung eines vertraglichen Anpassungsanspruchs in Bezug auf eine bestehende Vergütungsvereinbarung gemäß § 32, § 32 a Abs. 1 UrhG nicht berührt. Bei den Ansprüchen nach § 32, § 32 a UrhG handelte es sich um Ansprüche, die ihre Grundlage in dem zwischen dem Urheber und dessen Vertragspartner geschlossenen Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten haben. Grundsätzlich können vertragliche Ansprüche von jedem Vertragspartner ohne die Mitwirkung von Dritten geltend gemacht werden. Ob dies dann Einschränkungen unterliegt, wenn mehrere Miturheber gemeinsam einen Verwertungsvertrag abgeschlossen haben, dessen Anpassung nach § 32 a Abs. 1 UrhG, etwa aufgrund der getroffenen, von einander abhängenden Regelungen, nicht sinnvoll durchführbar ist, kann dahinstehen. Denn eine solche Fallgestaltung steht vorliegend nicht zur Entscheidung. Vielmehr geht es um die Anpassung der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 allein im Verhältnis zum Kläger getroffenen Vergütungsvereinbarungen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 9.1.2009 € 6 U 86/08, Tz. 44, zitiert nach Juris), die sich auf die Geltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen aus § 97 UrhG bezieht.

Nicht anders stellt sich die Situation bei der Geltendmachung eines Beteiligungsanspruchs gegenüber einen Dritten gemäß § 32 a Abs. 2 UrhG dar, da auch dieser Anspruch seine Grundlage in dem mit dem Vertragspartner des (Mit-)Urhebers getroffenen Verwertungsvertrag hat.

Für eine analoge Anwendung fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Vielmehr würde die von den Beklagten geforderte Einschränkung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen nach § 32 a UrhG ohne sachliche Rechtfertigung € wieso soll es einer Mitwirkung weiterer Filmurheber, mit denen abweichende vertragliche Regelungen, wie etwa eine fortlaufende Beteiligung an der Verwertung des Films (Wiederholungshonorare, Beteiligung an der AV-Verwertung etc.) getroffen wurden, bzw. die an einer Geltendmachung eines Anpassungsanspruchs nicht interessiert sind, bedürfen € der mit der gesetzlichen Regelung beabsichtigten Besserstellung der Urheber zuwiderlaufen. Bei einem Film gibt es in aller Regel eine Vielzahl von Miturhebern. Deren Rechtsdurchsetzung wäre stark beeinträchtigt, wenn stets alle Miturheber gemeinsam und zur ganzen Hand vorgehen müssten.

II. Bestehen eines Auskunftsanspruchs gegen die Beklagte zu 1)

1. Der Auskunftsanspruch ist eine Vorstufe zu dem Anspruch auf Vertragsänderung. Ob tatsächlich ein Vertragsänderungsanspruch besteht, kann erst nach der erteilten Auskunft beurteilt werden. Deshalb ist für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs lediglich erforderlich, dass greifbare Anhaltspunkte vorgetragen werden, dass ein Anspruch auf Vertragsanpassung besteht (zu § 36 UrhG a. F.: BGH GRUR 2002, 602 € Musikfragmente; OLG München, Urt. v. 20.12.2007 Tz. 216 m. w. N.). Der Vortrag der Beklagten, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs sei, dass der Hauptanspruch tatsächlich bestehe und durchsetzbar sei, ist deshalb unzutreffend. Vielmehr kann der Urheber immer dann, wenn auf Grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen, Auskunft und ggf. Rechnungslegung verlangen, um anschließend im Einzelnen die zu zahlende Vergütung berechnen zu können.

Dies gilt im Grundsatz auch für den für die Zeit bis zum 28.3.2002 geltend gemachten Anpassungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ein entsprechender Hilfsanspruch auf Auskunft besteht auch insoweit nicht erst dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anpassungsanspruchs bereits nachgewiesen sind.

2. Der Kläger ist als "Chefkameramann" (Director of Photography) (Mit-)Urheber des Films ...

Der Kläger war unbestritten als "Chefkameramann" bei der Produktion ... tätig. Als solcher ist er als Filmurheber i. S. d. § 89 UrhG anzusehen. Durch die Art und Weise seiner Kameraführung hat er zu der tatsächlich erfolgten Ausgestaltung des Films beigetragen. Dem ausführlichen Vorbringen des Klägers zu der schöpferischen Qualität der Arbeit des Klägers sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten (Klageschrift S. 7 ff). Sie stellen die besondere schöpferische Leistung des Klägers, belegt durch die mehrfachen Auszeichnungen, letztlich zu Recht auch nicht in Abrede.

3. Als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung einschließlich der Einräumung der Verwertungsrechte an seiner urheberrechtlich geschützten Leistung hat er aufgrund der mit der Beklagten zu 1 getroffenen Vereinbarungen (Anlagen K 12/B 35 und K 13/B 36) nach dem Vorbringen der Beklagten insgesamt DM 204.000,€, nach dem Vorbringen des Klägers DM 180.000,€ erhalten.

Laut Vertrag vom 03.06.1980 (K 12; B 35) sollte der Kläger für das Jahr 1980 eine Vergütung von 120.000 DM erhalten. Diese Vergütung wurde unstreitig gezahlt. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Vergütungen auf Grund des Vertrages vom 04.02.1981 (K 13; B 36) an den Kläger gezahlt wurden. Der Kläger hat insofern vorgetragen, dass er auf Grund dieses Vertrags eine Vergütung von 60.000 DM erhalten habe. Die Beklagten tragen einen Betrag von 84.000 DM vor, was vom Kläger unter Hinweis auf die Anlage K 17 bestritten wird. Darin ist unter ausdrücklichem Vorbehalt einer weitergehenden Überprüfung ein Gesamtbetrag von 180.000 DM genannt.

Im Hinblick auf dieses Schreiben ist, da weitergehender substantiierter Vortrag fehlt, von einem Betrag von mindestens DM 180.000,€ auszugehen, ohne dass dieser Streitpunkt für die nachfolgende Beurteilung entscheidungsrelevant ist.

4. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Der Kläger macht für die Zeit vor dem 29.03.2002 gegen die Beklagte zu 1) einen Auskunftsanspruch geltend, den er als vorbereitenden Anspruch auf eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB a. F. bzw. § 313 BGB i. d. F. seit 1.1.2002) stützt. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1995, 212, 214 € Videozweitauswertung III) sind diese Grundsätze auch für Filmurheber anwendbar, die sich nach § 90 Satz 2 UrhG a. F. auf § 36 UrhG a. F. (Bestsellerparagraph) nicht berufen können (ebenso Schricker/Katzenberger, § 90 Rdn. 15; Dreier/Schulze, § 90 Rdn. 17; jeweils m. w. N.).

Auch insofern wäre erforderlich, dass der Kläger "greifbare Anhaltspunkte" vorträgt, dass die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts vorliegen. Es müsste eine Änderung einer Geschäftsgrundlage eingetreten sein, die für eine Partei zu einem untragbaren Ergebnis führt. Diese von der Rechtsprechung zu § 242 BGB a. F. entwickelten Grundsätze, die seit 1.1.2002 in die Regelung des § 313 BGB Eingang gefunden haben (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 313 Rdn. 1), greifen nicht durch.

Nach der Rechtsprechung des BGH wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut. Eine Äquivalenzstörung kann ein Anpassungsverlangen nur dann rechtfertigen, wenn das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung (oder jedenfalls das ursprünglich zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) so stark gestört ist, dass die Grenze des übernommenen Risikos überschritten wird und die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann. Eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zumutbarer Folgen unabweislich erscheint (BGH GRUR 1990, 1005, 1007 € Salome I). In dieser Entscheidung betreffend die Anpassung einer prozentualen Vergütungsregelung in einem Verlagsvertrag mit einer Laufzeit über die Dauer des Urheberrechtsschutzes der Oper wurde dieser strenge Maßstab angelegt.

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Pauschalvergütung sind nicht erfüllt. Trotz des großen Erfolgs der Produktion ... € sogar die Beklagten sprechen von einem "schönen Erfolg" (Bl. 97) €, kann sich daraus nicht die Annahme rechtfertigen lassen, dass die an den Kläger gezahlte Vergütung aufgrund der Veränderung nachträglicher Umstände als so gering zu qualifizieren wäre, dass eine Nichtanpassung als mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarendes Ergebnis anzusehen wäre.

Dass es zu einer umfangreichen internationalen Auswertung der Produktion gekommen ist, kann nicht als unvorhergesehener Umstand qualifiziert werden. Insoweit trägt auch der Kläger vor, dass eine internationale Auswertung zwar nur möglicherweise in Betracht gezogen werden sollte, folglich aber von den Beteiligten somit als möglich angesehen wurde. Auch der Hinweis darauf, dass sich die Möglichkeiten der ... Auswertung im Jahre 1980/1981 anders darstellten und sich in der Folgezeit aufgrund der technischen Entwicklung sprunghaft weiter entwickelt hätten, greift nicht durch, da nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, inwiefern die Vertragsparteien das Fehlen dieser Auswertungsmöglichkeiten im obigen Sinne zur Geschäftsgrundlage gemacht haben. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Produktion des ... im Jahre 1997.

5. Auskunftsanspruch aus § 32 a I UrhG i. V. m. §§ 242, 259 BGB

Die Beklagte zu 1) ist dem Kläger zur Auskunftserteilung nach § 32 a Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 242, 259 BGB verpflichtet, da greifbare Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kläger als Miturheber (siehe oben) der Produktion ... von der Beklagten zu 1) eine Vergütung erhalten hat, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten zu 1) steht.

a. Nach der Übergangsvorschrift § 132 Abs. 3 UrhG ist § 32 a UrhG auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Stichtag 28.03.2002 entstanden sind. Dabei ist nicht auf den Vertragsschluss abzustellen, sondern auf die Entstehung der Umstände, die zu einer weiteren Beteiligung des Urhebers berechtigen (Dreier/Schulze, § 132 Rdn. 11; Braun/Jani, in Wandtke/Bullinger, § 132 Rn. 10). Dafür genügt, dass die das Missverhältnis begründenden Erträge oder Nutzungen (auch) nach dem 28.3.2002 entstanden sind (LG Hamburg ZUM 2008, 608, 610 m. w. N.). Dass nach dem Vortrag des Klägers auch bereits vor dem 28.3.2002 ein grobes Missverhältnis vorgelegen hat, steht dem nicht entgegen (LG Hamburg a. a. O.).

Auch wenn es für die vom Kläger vorgenommene Aufteilung in einen Vergütungsteil für die Arbeitsleistung und in einen Vergütungsteil für die Rechteeinräumung an einer tragfähigen Grundlage fehlt und jegliche Aufteilung sich im Bereich der Spekulation bewegen würde, bestehen nach den objektiven Umstände greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die an den Kläger gezahlte Gesamtvergütung in Höhe von DM 180.000,- in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes durch die Beklagte zu 1 im Sinne von § 32 a Abs. 1 UrhG steht.

Hinsichtlich der Erträge und Vorteile auf Seiten der Beklagten zu 1 ist unstreitig, dass das Filmwerk in seinen verschiedenen Fassungen und in verschiedenen Verwertungsformen auch seit dem 29.3.2002 eine erhebliche Verwertung gefunden hat. Ebenso rechtfertigt die seit dem Jahre 1982 andauernde Verwertung, intensiviert in Form des 1997 hergestellten ... die berechtigte Annahme, dass auch in der Zukunft eine Verwertung des Filmes erfolgen wird. Unabhängig von der Frage, ob ... der erfolgreichste deutsche Film aller Zeiten oder € wie die Beklagte vorträgt € nur der dritterfolgreichste deutsche Film aller Zeiten war, kann davon ausgegangen werden, dass der Erfolg des Films über das vorhersehbare Maß deutlich hinausging. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass im Jahr 1997 ein erheblicher Betrag investiert wurde, um den ... zu produzieren und dieser auch wieder eine Kinoauswertung erfahren hat. Es ist unüblich, dass ein Film nach einem Zeitraum von über 15 Jahren nach dem erstmaligen Erscheinen, durch einen neuen Schnitt des ursprünglichen Filmmaterials einer neuen Kinoverwertung und anschließenden Fernsehauswertung zugeführt werden kann. Auch die nach dem 28.2.2002 andauernde Fernsehauswertung belegt die weit überdurchschnittliche Nutzung der Produktion, insbesondere kann € wie von den Beklagten behauptet € eine jährliche Fernsehausstrahlung eines vor über 20 Jahren hergestellten Films nicht als "normale" Verwertungshäufigkeit angesehen werden unabhängig davon, dass die Produktion ... nach der unstreitigen Aufstellung des Klägers im Zeitraum ab dem 29.03.2002 in ihren unterschiedlichen Versionen im deutschsprachigen Fernsehprogramm insgesamt 23 mal gezeigt wurde (zwei Ausstrahlungen der ursprünglichen Spielfilmfassung; eine Ausstrahlung der vollständigen sechsteiligen Fernsehfassung und zwanzig Ausstrahlungen des ... Weiterhin werden Requisiten der Produktion ... auch heute noch auf der ... gezeigt. Selbst wenn der Anteil € nach Angaben der Beklagten € weniger als 10 % beträgt, so spricht dies für die besondere Bekanntheit des Films. Die von den Beklagten ansonsten benannten Filme, welche angeblich im Mittelpunkt der ... stehen, haben bei weitem nicht das Alter der streitgegenständlichen Produktion. Wenn ... trotz der lange zurückliegenden Produktion noch einen erheblichen Anteil an der ... innehat, ist dies als "greifbarer Anhaltspunkt" für eine überdurchschnittlich Auswertung durch die Beklagte zu 1) im Sinne des § 32 a UrhG anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob die gezeigten Photos aus dem Film selbst übernommen worden sind oder ob es sich um "Standphotos" handelt, da unstreitig auch Filmaufnahmen aus dem Film gezeigt werden.

Damit bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aus der Verwertung des Films in der Zeit seit dem 29.3.2002 erhebliche Erträgnisse und Vorteile aus der Verwertung des Filmes erzielt hat (und voraussichtlich auch in der Zukunft noch erzielen kann). Unabhängig davon, dass es hierauf nicht entscheidend ankommt (vgl. BGH GRUR 2002, 153 € Kinderhörspiele; Schricker/Schricker, § 32 a Rdn. 21 m. w. N.), kann davon ausgegangen werden, dass der "schöne Erfolg" des Films neben den Leistungen der weiteren Filmurheber bzw. der Urheber vorbestehender Werke und der Produzententätigkeit der Beklagten zu 1 auch auf die schöpferische Leistung des Klägers mit zurückzuführen ist.

Soweit die Beklagte zu 1 demgegenüber nicht auf die in § 32 a Abs. 1 UrhG genannten Erträgnisse im Sinne von Bruttoerträgnissen bzw. sonstigen wirtschaftlichen und finanziellen Vorteile auf Seiten des Verwerters, sondern auf den Gewinn abstellen will, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. BGH GRUR 2002, 153, 154 € Kinderhörspiele; OLG München ZUM 2001, 994, 999; LG Hamburg a. a. O. S. 610; Schricker/Schricker, § 32 a Rdn. 17 m. w. N.).

Diesen Vorteilen auf Seiten der Beklagten zu 1 ist die Vergütung des Klägers in Form der Pauschalvergütung als Gegenleistung für die zeitlich und räumlich unbeschränkte Übertragung der Verwertungsrechte gegenüberzustellen, um unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien im Rahmen einer Ex-post-Betrachtung (LG Hamburg a. a. O. S. 610) zu beurteilen, ob ein auffälliges Missverhältnis gegeben ist (Schricker aaO § 32 a Rdn. 19 f). Erlöse des Klägers aus Ausschüttungen von Seiten der ... € Ausschüttungen von Seiten der ... hat es nach dem Vortag des Klägers nicht gegeben € sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Derartige gesetzliche Ansprüche des Klägers sind bei der Frage des Vorliegens eines auffälligen Missverhältnisses nicht zu berücksichtigen.

Dies bedeutet, dass die Pauschalvergütung des Klägers, auch wenn eine Anpassung des Vertrages nach § 32 a Abs. 1 UrhG nur für die Zeit ab dem 28.3.2002 in Betracht kommt, in Beziehung zu dem gesamten Nutzungszeitraum zu setzen ist. Denn mit der an den Kläger gezahlten Pauschalvergütung wurde auch der Zeitraum von 1982 bis 28.2.2002, in dem u. a. in Bezug auf die Kinoauswertung im In- und Ausland sowie die Fernsehauswertung eine sehr intensive Nutzung erfolgte, vergütet.

Dass der Kläger, wie die Beklagten behaupten, eine überdurchschnittlich hohe Vergütung erhalten habe, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten, insbesondere dem vorgelegten Vertrag gemäß der Anlage B 43, betreffend den Film ... nicht, wie sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Vertrag gemäß Anlage K 14 ... und seinen weiteren, nicht bestrittenen Ausführungen zu dem durchschnittlichen Wochenhonorar bei Kinoproduktionen ergibt.

Ebenso kann den Beklagten nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertreten, das auch nach der Neufassung des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 im Bereich der Filmproduktion die Vereinbarung von Pauschalhonoraren habe privilegiert werden sollen, um den besonders hohen Investitionsrisiken begegnen zu können. Das Argument der erforderlichen Quersubventionierung von wirtschaftlich nicht erfolgreichen Filmen greift nicht durch. Die Streitfrage des Ausgleichs von Verlusten mit vom Kläger geschaffenen anderen Werken (vgl. LG Hamburg a. a. O, S. 612) stellt sich vorliegend nicht. Somit ist auch im Bereich der hier in Rede stehenden Verträge von Filmurhebern im Rahmen der den Gericht überlassenen "hoheitlichen Preiskontrolle" (LG Hamburg a. a. O.) mit zu berücksichtigen, dass eine Pauschalvergütung dem maßgeblichen Grundsatz, dass der Urheber nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH tunlichst an den wirtschaftlichen Nutzen einer jeder Werknutzung zu beteiligen ist, nur unzureichend oder nicht gerecht wird (so die Rspr. zu den Übersetzerfällen z. B. OLG München ZUM 2007, 306, 314; 317, 325; LG Hamburg a. a. O. S. 611). Ob und in welchen Fällen eine Pauschalvergütung für einen Filmurheber noch als eine angemessene Vergütung im Sinne von § 32 UrhG anzusehen sein mag, kann vorliegend dahinstehen. Bei einer derart umfangreichen Verwertung eines Films, wie sie vorliegend stattgefunden hat, sind erhebliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Pauschalvergütung des Klägers, selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, sie wäre für eine normale Kinoproduktion im Jahre 1980/1981 angemessen gewesen, im Hinblick auf die weit überdurchschnittlich intensive und lang andauernde Nutzung des Films in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten steht. Dies gilt auch dann, wenn das Vorbringen der Beklagten zugrunde gelegt wird, dass dem Kläger mit der streitgegenständlichen Produktion der internationale Durchbruch gelungen ist.

6. Umfang der Auskunft

Der Kläger kann Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der Tatsachen verlangen, die er zur Ermittlung seines Anspruchs und zur Berechnung der zu zahlenden Vergütung benötigt (BGH, GRUR 2002, 602 € Musikfragmente).

Außer der Änderung des Wortes "Insbesondere" in den vom Kläger gestellten Anträgen in das Wort "nämlich", war dem Auskunftsantrag des Klägers für den Zeitraum ab dem 29.3.2002 zu entsprechen.

7. Für den Zeitraum bis zum 28.2.2002 war die Klage auf Auskunft, Vertragsanpassung und Zahlung dagegen durch Teilendurteil abzuweisen.

II. Bestehen eines Auskunftsanspruchs gegen den Beklagten zu 2)

Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2, der mit dem Kläger in keinen vertraglichen Beziehungen steht, nach § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG, setzt voraus, dass der Vertragspartner der Klägers (Beklage zu 1) dem Beklagten zu 2 ein Nutzungsrecht übertragen oder ein solches eingeräumt hat und sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des Beklagten zu 2 ergibt, wobei die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 zu berücksichtigen sind. D. h. die vom Urheber erhaltenen Gegenleistungen sind ins Verhältnis zu den Erträgen oder Vorteilen zu setzen, die der Dritte erzielt hat, wobei die Lizenzkette zu berücksichtigen ist (hierzu eingehend Czychowski a. a. O. § 32 a Rdn. 32 ff).

Der Beklagte zu 2) hat nach eigenem Vortrag die nationalen Fernsehrechte für den ursprünglichen Kinofilm ... sowie an der Fernsehserie, dort gemeinsam mit dem ... übertragen erhalten. Hinsichtlich des ... hat der Beklagte zu 2) nicht die ausschließlichen Fernsehrechte, sondern nimmt Ausstrahlungen in seinem Programm nach seinem Vortrag auf der Grundlage des Vertrages vom 19.12.2001 (B 14) € bzw. einem erst in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgelegten Verlängerungsvertrag) vor, in dem eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 die Rechte an dem ... an 10 Rundfunkanstalten ... unter anderem den Beklagten zu 2), übertragen hat.

Der Beklagte zu 2) hat Verträge vorgelegt, wonach die Beklagte zu 2) für ihren Finanzierungsbeitrag in Höhe von 7 Mio. DM die ausschließlichen Fernsehrechte für das Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland und Westberlin hinsichtlich des Kinofilms und einer vierteiligen Fernsehserie erhalten hat. Tatsächlich wurde eine sechsteilige Fernsehserie produziert. Die entsprechenden Rechte für die weiteren zwei Folgen sollten dem ... übertragen worden sein. Entsprechende Verträge wurden nicht vorgelegt.

Weshalb der Kläger der Ansicht ist, dass der Beklagte zu 2) die weltweiten Fernsehrechte an der Kinofassung und allen Serien habe (so im Schriftsatz vom 14.04.2009, S. 9 = Bl. 281), ist nicht ersichtlich. Dieser Vortrag steht auch im Widerspruch mit dem sonstigen Vorbringen des Klägers (Klageschrift S. 6).

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass dem Beklagte zu 2) für sämtliche Ausstrahlungen in der ... und den damit verbundenen Sendeanstalten hafte, da sie die bedeutendste Mitgesellschafterin der ... sei (Schriftsatz vom 23.02.2009, S. 16 = Bl. 173), kann dem nicht gefolgt werden. In der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts München I mit dem Az.: 21 O 553/03 (Pumuckl) hat die dortige Fernsehanstalt den dort streitgegenständlichen Film produziert und Lizenzen vergeben. Dies ist hier nicht der Fall. Es liegt auch kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Folglich haftet die Beklagte nur insoweit als sie selbst oder als Mitglied der ... der durch die ... vertretenen Vertragspartnerin der Beklagten zu 1, aufgrund Verwertungshandlungen Erträgnisse erzielt oder Vorteile aus der Nutzung des Films erlangt hat.

Unstreitig sind dem Beklagten zu 2) die Ausstrahlungen auf den Sendern ... und ... zuzurechnen. Darüber hinaus sind ihm Ausstrahlungen im Programm der ... zuzurechnen. Bei der nicht rechtsfähigen ... ist der Beklagte zu 2) beteiligt. Deshalb sind Ausstrahlungen auf diesem Kanal zumindest auch Nutzungen des Beklagten zu 2). Wie genau der Anteil der Beklagten zu 2) zu bemessen ist, bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.

Nach der Aufstellung des Klägers wurde die Kinofassung ab dem 29.03.2002 zweimal auf ... ausgestrahlt. Die sechsteilige Fernsehserie einmalig im Programm der Beklagten zu 2) ... und zweimal bei dem Sender ... (SS der Beklagten 26.03.2009, S. 12; Bl. 271). Die weitaus meisten Ausstrahlungen hat der ... erfahren. Hinsichtlich des ... ist zu unterscheiden, wo die Ausstrahlungen erfolgten. Im Programm der Beklagten zu 2) selbst gab es eine Ausstrahlung und im Gesamtprogramm der ... insgesamt acht Ausstrahlungen. Die weiteren Ausstrahlungen in den Programmen anderer Mitglieder der ... können nicht als Nutzungen des Beklagten zu 2) angesehen werden. Hieraus ergeben sich nach den obigen Ausführungen unter II. 5 greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zu der Vergütung des Klägers.

Hinsichtlich des Umfangs der Auskunftsverpflichtung wird auf die obigen Ausführungen unter II. 6 verwiesen.

IV. Bestehen eines Auskunftsanspruchs gegen die Beklagte zu 3)

Hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 3) nach § 32 a II UrhG wird auf obige Voraussetzungen unter III. Bezug genommen. Greifbare Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der Vergütung ergeben sich daraus, dass auch seit dem 29.3.2002 unstreitig mehrere Versionen der Produktion ... auf Video und DVD aktuell erhältlich sind und dass mit dem ... Version eine weitere Version umfangreich ausgewertet wird. Dass die Auswertung aufgrund einer Rechteeinräumung oder Rechteübertragung von Seiten der Beklagten zu 1 erfolgt, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Hinsichtlich des Umfangs der Auskunftsverpflichtung wird auf die obigen Ausführungen unter II. 6 verwiesen.

V. Verhältnis § 32 a I UrhG zu § 32 a II UrhG

§ 32 a I UrhG sieht einen Anspruch auf Vertragsanpassung gegen den ursprünglichen Vertragspartner vor; § 32 a II UrhG einen unmittelbaren Anspruch gegen Dritte, die den Film auswerten. § 32 a II S. 2 UrhG sieht vor, dass der Anspruch gegen den unmittelbaren Vertragspartner nach § 32 a I UrhG entfällt, wenn der Dritte in Anspruch genommen wird.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Auskünfte, die sich teilweise überschneidenden. Von der Beklagten zu 1) verlangt er Auskünfte, die sich auch auf die Fernsehauswertung des Beklagten zu 2) oder die Heimvideo-Auswertung des Beklagten zu 3) bezieht. Der Kläger ist nicht verpflichtet, bereits auf der Auskunftsstufe die Auskünfte, welche er von den Beklagten zu 2) und 3) verlangt, gegenüber der Beklagten zu 1) auszunehmen. Denn etwaige Gegenleistungen von Lizenznehmern der Beklagten zu 1, die bei diesen zu berücksichtigen sein können, können sich bei der Beklagten zu 1 als zu berücksichtigende Erträgnisse zu Buche schlagen (vgl. auch Schricker/Schricker, § 32 a Rdn. 33; Czychowski a. a. O. § 32 a Rdn. 35, 36). Erst auf der Zahlungs-/Vertragsanpassungsstufe muss der Kläger sich entscheiden, gegen welchen Beklagten er vorgehen will.

VI. Das Vorbringen in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen war nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO). Es gab auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 Abs. 1 ZPO).

C. Nebenentscheidungen

1. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde anhand des geschätzten Aufwands für die Auskunftserteilung bemessen (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 709 Rdn. 6). Der Aufwand wird vom Gericht hinsichtlich der Beklagten zu 1 auf 15.000 Euro und hinsichtlich der Beklagten zu 2 und zu 3 auf jeweils 5.000,€ Euro geschätzt.

2. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten gemäß § 712 Abs. 1 ZPO war nicht zu entsprechen. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die Erteilung der Auskunft ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ebenso fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung (§ 714 Abs. 2 ZPO).






LG München I:
Urteil v. 07.05.2009
Az: 7 O 17694/08


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