Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 14. Oktober 1998
Aktenzeichen: 6 W 93/97

(OLG Köln: Beschluss v. 14.10.1998, Az.: 6 W 93/97)

1. Rechtlich selbständige Unternehmen, die konzernmäßig miteinander verbunden sind, handeln grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie den nämlichen Wettbewerbsverstoß eines bundesweit aktiven Mitbewerbers je eigenständig mit einer Klage angreifen. 2. Hauptsache- und einstweiliges Verfügungsverfahren sind wegen ihrer unterschiedlichen Rechtsschutzziele grundsätzlich in jeer Lage des Verfahrens und unabhängig von ihrer Reihenfolge nebeneinander zulässig (Anschluß an Senat, WRP 1996, 1214; gegen OLG Dresden, WRP 1996, 432). 3. Wird in einer Abmahnung für den Fall der Nichtabgabe der geforderten Unterwerfungserklärung die Einleitung eines Hauptsache- und eines einstweiligen Verfügungsverfahrens angekündigt und reagiert der Abgemahnte hierauf nicht, kann er sich für das zwischenzeitlich eingeleitete Hauptsacheverfahren nicht mit Erfolg auf die Vergünstigung des § 93 ZPO berufen, wenn er erst nach Ablauf einer in Gang gekommenen angemessenen Frist die inzwischen ebenfalls beantragte und erlassene Beschlußverfügung als endgültige Regelung anerkannt hat (Abschlußerklärung).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den am 15. August verkündeten Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 111/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

Zum Sachverhalt:

Am 18.06.1997 warb die Beklagte in der Zeitung "S.M., die in H. und A. verteilt wurde, für das von der Fa. Sony hergestellte Stereo-Kombi-Gerät Mini-Anlage MHC RX 50 mit dem Hinweis "3fach CD-Wechsler", obwohl das Gerät diese Funktion nicht aufwies. Mit Anwaltsschreiben vom 24.06.1997 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 26.06.1997 eine vorbereitete schriftliche Unterlassungserklärung abzugeben, in der sich die Beklagte zugleich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten sollte. Überdies hat die Klägerin in ihrem Schreiben die zeitgleiche Einleitung eines Hauptsache- und Verfügungsverfahrens für den Fall der Nichtabgabe der Erklärungen angekündigt. Die Beklagte beantwortete dieses Schreiben nicht. Am 03.07.1997 reichte die Klägerin sowohl Klage als auch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein, gerichtet jeweils auf das Verbot, Artikel der Unterhaltungselektronik unter Hinweis auf tatsächlich nicht vorhandene Ausstattungsmerkmale zu bewerben. Die Kammer erließ die beantragte einstweilige Verfügung im Beschlußwege am 07.07.1997. Mit Anwaltsschreiben vom 15.07.1997 erklärte die Beklagte, sie erkenne die gerichtliche Entscheidung als endgültige und zwischen den Parteien materiell verbindliche Regelung an und verzichte auf ihre Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO. Beide Parteien haben das hiernach noch anhängige Hauptsacheverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO) und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO verneint. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beklagte, die nach wie vor die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 93 ZPO für gegeben hält, ergänzend geltend gemacht, die Rechtsverfolgung sei rechtsmißbräuchlich, weil derselbe Wettbewerbsverstoß auch von den (rechtlich selbständigen) Schwestergesellschaften der Klägerin, die ihren Sitz an verschiedenen Orten der Bundesrepublik hätten, gerichtlich verfolgt werde bzw. Verfolgt worden sei und zudem für ein paralleles Vorgehen im Wege der Hauptsacheklage und des Verfahrens der einstweiligen Verfügung ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei. Die Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gem. § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet und führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten.

Das Landgericht hat zu Recht mit dem angefochtenen Beschluß gem. § 91 a Abs. 1 ZPO die Beklagte mit den Kosten des in der ersten Instanz von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits belastet. Die Beklagte wendet sich in beiden Instanzen nicht gegen - die zutreffende - Wertung der Klägerin und des Landgerichts, wonach es sich bei der mit Schreiben (Telefax) der Klägerin vom 24. Juni 1997 abgemahnten und sodann im vorliegenden Verfahren mit der Klage zur Unterlassung verlangten Wettbewerbshandlung um einen Verstoß gegen § 3 UWG handelt und die Klage somit bis zu dem erledigenden Ereignis begründet gewesen wäre. Sie macht vielmehr geltend, der Klage habe es an der Zulässigkeit gefehlt; zumindest seien aber die Kosten des erledigten Rechtsstreits entsprechend § 93 ZPO von der Klägerin zu tragen. Mit diesem Vorbringen bleibt jedoch die Beklagte ohne Erfolg.

Zulässigkeitsbedenken gegenüber dem Klagebegehren bestehen nicht. Insbesondere war die Geltendmachung des von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgten Unterlassungsanspruchs nicht mißbräuchlich gem. § 13 Abs. 5 UWG. Zwar ist die mit der Klage beanstandete konkrete Werbung der Beklagten auch Gegenstand anderer Rechtsstreitigkeiten, die mit der Klägerin konzernmäßig verbundene Schwestergesellschaften - u.a. im Verfahren 31 O 541/97 LG Köln (=6 W 113/97 OLG Köln) - gegen die Beklagten angestrengt haben, wobei die diesen Verfahren vorangegangenen Abmahnungen der Beklagten jeweils durch die selben anwaltlichen Vertreter der Klägerin ausgesprochen worden sind. Diese Umständen erfüllen jedoch nicht den Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG. Unstreitig handelt es sich bei jeder dieser Schwestergesellschaften der Klägerin um ein rechtlich selbständiges Unternehmen, mit der Folge, daß der von dem einzelnen Unternehmen erwirkte Unterlassungstitel aus den vom Senat bereits im Beschluß vom 29. August 1997 im Verfahren 6 U 114/96 (MD 1997/ 1236 f) angeführten Erwägungen die Verfolgung von etwaigen Verstößen der Beklagten gegen den Unterlassungstitel nur in dem sachlichen und insbesondere auch örtlichen Wirtschaftsbereich ermöglicht, in dem dieses Unternehmen - sei es gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG oder als unmittelbar durch den Verstoß Verletzter - klagebefugt und aktivlegitimiert ist. Davon ausgehend begründet es aus den im Urteil des Senats vom 13. März 1998 im Verfahren 6 U 191/97 ( abgedruckt in WRP 1998/ 636 f. ) dargestellten Gründen folglich auch nicht den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG, wenn jede dieser Schwestergesellschaften der Klägerin wegen der streitgegenständlichen Werbemaßnahme im Wege der Abmahnung und sodann in einem gerichtlichen Vorverfahren gegen die Beklagte vorgeht, um sich gegen derartige Wettbewerbsverstöße der Beklagten für die Zukunft abzusichern. Daß wiederum die Abmahnungen der Beklagten durch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens und deren gegen die Beklagte ebenfalls vorgehenden Schwestergesellschaften jeweils von dem selben Anwaltsbüro ausgesprochen wurden, erklärt sich durch die zentrale Bearbeitung dieser Abmahnungen durch die ersichtlich von der Holding-Gesellschaft ausgewählten Rechtsanwälte, der die Klägerin und deren Schwestergesellschaften angehören. Dennoch handelt es sich - wie ebenfalls bereits im erwähnten Senatsurteil vom 13.März 1998 erörtert - bei den Abmahnungen jeweils um die Geltendmachung eigener - gesonderter - Unterlassungsansprüche der einzelnen Schwestergesellschaften gegen die Beklagte. Nur diese Schwestergesellschaften sind auch Kläger der gegen die Beklagten angestrengten Gerichtsverfahren und können darüber entscheiden, ob und wie prozessiert wird, wobei diese Gerichtsverfahren nicht zuletzt aus diesem Grund auch durchaus einen unterschiedlichen Ausgang haben können. Es könnten daher allenfalls zusätzliche Gesichtspunkte dazu führen, bei einem parallelen Vorgehen mehrerer selbständiger, aber durch eine Holding-Gesellschaft verbundener Gesellschaften und bzw. oder bei einer zentralen Bearbeitung der dabei ausgesprochenen Abmahnungen vom Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG auszugehen. Solche Gesichtspunkte sind aber von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen worden.

Zweifel gegenüber dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin und damit gegenüber der Zulässigkeit der Klage ergeben sich ebenfalls nicht daraus, daß die Klägerin die Beklagte zeitgleich mit der Klage des vorliegenden Hauptsacheverfahrens auch im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlung in Anspruch genommen hat. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Darlegungen des Senats in dem Beschluß vom 25.Juli 1996 - 6 W 36/96 - (abgedruckt in WRP 1996/ 1214), wonach das einstweilige Verfügungsverfahren und das Hauptsacheverfahren wegen ihrer unterschiedlichen Rechtsschutzziele in jeder Lage des Verfahrens und unabhängig von ihrer Reihenfolge nebeneinander zulässig sind.

Das parallele Vorgehen der Klägerin im Hauptsache- und im einstweiligen Verfügungsverfahren vermag jedoch auch nicht dazu zu führen, daß die Klägerin die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Hauptsacheverfahrens zumindest in Anwendung der Grundsätze des § 93 ZPO zu tragen habe, wie dies von der Beklagten geltend gemacht wird. Die Klägerin hat die Beklagte wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 UWG mit Schreiben (Telefax) vom 24. Juni 1997 abgemahnt und in diesem Schreiben die zeitgleiche Einleitung eines Hauptsache- und Verfügungsverfahrens bei Nichtabgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung angekündigt. Die Beklagte hatte es nunmehr in der Hand, durch geeignete Maßnahmen diese Verfahren gegen sich abzuwenden. Unstreitig hat die Beklagte jedoch auf die Abmahnung der Klägerin nicht reagiert, sondern hat mit Schreiben vom 15. Juli 1997 die von der Klägerin am 7. Juli 1997 erwirkten Beschlußverfügung des LG Aachen als endgültige Regelung des Wettbewerbsstreits der Parteien anerkannt. Diese Abschlußerklärung kam aber zu spät, um der Beklagten noch mit Erfolg die Berufung auf die Vergünstigung des § 93 ZPO zu ermöglichen. Zwar war die in dem Abmahnschreiben der Klägerin der Beklagten bis zum 26.Juni 1997 gesetzte Frist zu kurz. Dies führte jedoch nach ständiger Rechtsprechung - auch des Senats (vgl. dazu den Senatsbeschluß in WRP 1996/1214, 1215 mit weit. Nachw.) - lediglich dazu, daß eine angemessene Frist in Gang gesetzt wurde. Diese Frist war aber jedenfalls am 15. Juli 1997 bei Abgabe der Abschlußerklärung der Beklagten, also ca. 3 Wochen nach Zugang des Abmahnschreibens der Klägerin, bereits verstrichen, denn es ging bei der beanstandeten Wettbewerbshandlung der Beklagten um einen klaren Verstoß gegen § 3 UWG, dessen rechtliche Wertung keinerlei Probleme bot und bei dem auch die Behauptung der Klägerin im Abmahnschreiben vom 24.Juni 1997 von der Unrichtigkeit der Bewerbung einer Sony Mini-Anlage MHC RX 50 mit dem herausgestellten Hinweis "3fach CD-Wechsler" für die Beklagte leicht und schnell zu überprüfen war. Sollten dennoch Schwierigkeiten bei dieser Überprüfung bei der Beklagten bestanden haben, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Klägerin hierauf rechtzeitig hinzuweisen, was jedoch nicht geschehen ist. Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, die dazu führen könnten, die der Beklagten zuzubilligende Frist zur Beantwortung des Abmahnschreibens nicht schon am 15. Juli 1997 als eindeutig verstrichen anzusehen. Vielmehr hat die Beklagte geltend gemacht, der Klägerin sei aus vorangegangenen Streitigkeiten ihre - der Beklagten - ständige Übung bekannt gewesen, bei klarem Sachverhalt eine einstweilige Verfügung mit einer entsprechenden Abschlußerklärung als endgültige Regelung anzuerkennen, so daß sie - die Beklagte - zumindest im Hinblick auf diese Übung keine Veranlassung im Sinne des § 93 ZPO zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens gegeben habe. Nach entsprechenden Hinweisen der Klägerin hat jedoch die Beklagte eingeräumt, daß diese angebliche Übung - wie auch dem Senat aus mehreren Verfahren bekannt ist -wegen des Streits der Beklagten mit der Klägerin und bzw. deren Schwestergesellschaften über die örtliche Reichweite der von diesen geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nicht mehr besteht. Dabei ergibt sich aus den insoweit von der Klägerin von der Beklagten unbestritten angeführten zahlreichen Gerichtsverfahren, daß diese angebliche Übung der Beklagten schon bei Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr bestanden hat. Eine fehlende Veranlassung des Hauptsacheverfahrens im Sinne des § 93 ZPO durch die Beklagte kann somit aus der von ihr geltend gemachten Übung nicht hergeleitet werden.

War danach die Klage bis zur Abschlußerklärung der Beklagten vom 15. Juli 1997, die zur übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, zulässig und begründet und greift aus den dargelegten Erwägungen ebenfalls § 93 ZPO nicht zugunsten der Beklagten ein, entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, wie im angefochtenen Beschluß des Landgerichts geschehen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der in erster Instanz angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.






OLG Köln:
Beschluss v. 14.10.1998
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