Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. November 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 39/06

(BGH: Beschluss v. 21.11.2006, Az.: AnwZ (B) 39/06)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Bei der nach §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg geblieben wäre. Der Vermögensverfall des Antragstellers wurde bei Erlass des Widerrufsbescheids vom 2. November 2005 aufgrund seiner Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Dass sich die wirtschaftliche Lage bei Erlass des Bescheids oder später konsolidiert hätte, war und ist nicht erkennbar.

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts geht der Senat davon aus, dass sich die sofortige Beschwerde nur gegen die Entscheidung in der Hauptsache, nicht auch gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtete.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 27.02.2006 - AGH 29/05 -






BGH:
Beschluss v. 21.11.2006
Az: AnwZ (B) 39/06


Link zum Urteil:
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