Landgericht Aachen:
Urteil vom 11. Juni 2010
Aktenzeichen: 8 O 466/09

(LG Aachen: Urteil v. 11.06.2010, Az.: 8 O 466/09)

Tenor

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger eine vollständige Liste sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der Beklagten zu 3), eingetragen im Handelsregister des AG E zu HRA XXXX, in elektronischer Form (EDV-Datei) oder in Papierform, die ausschließlich die Namen und Anschriften der Gesellschafter/Treugeber der Beklagten zu 3) beinhaltet, herauszugeben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden zu 1/4 gesamtschuldnerisch den Klägern und zu 3/4 gesamtschuldnerisch den Beklagten zu 1) bis 3) auferlegt; ausgenommen hiervon sind die Kosten, die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts E entstanden sind, diese haben gesamtschuldnerisch die Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen zu 3/4 gesamtschuldnerisch die Beklagten zu 1) bis 3) und zu 1/4 die Kläger selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen diese jeweils selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 €. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Kläger beteiligten sich im Jahr 1996 mit einem Betrag von insgesamt 500.000,00 DM an der Beklagten zu 3), bei der es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG handelt, dessen Zweck die Errichtung des Hotels B in C und dessen Betrieb ist. Einziger Komplementär der Beklagten zu 3) ist der Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 4) hat mit der Beklagten zu 3) am 16.09.1994 einen Vertrag zur Übernahme der Geschäftsbesorgung geschlossen, die die Durchführung und Abwicklung aller Geschäftsführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Vermietung des Fondsobjekts beinhaltet.

Die Beklagte zu 1), eine Steuerberatungsgesellschaft, ist die Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 3). Dem jeweiligen Anleger stand es frei, sich entweder als direkter Kommanditist ins Handelsregister eintragen zu lassen oder einen Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 1) abzuschließen. Die Kläger entschieden sich bei ihrem Beitritt für den Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) erwarb einen der eingezahlten Beteiligung entsprechenden Kapitalanteil im Auftrag der Kläger und treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung der Kläger, den sie als Treuhandkommanditistin an der Beklagten zu 3) hält.

Gemäß § 10 Ziffer 1 des Treuhandvertrages führt die Beklagte zu 1) ein Treugeberregister, in dem die personenbezogenen Daten auf einer EDV-Anlage gespeichert werden. § 10 Ziffer 2 des Treuhandvertrages enthält folgende Bestimmung:

"Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, daß ihm der Treuhänder Angaben über die übrigen Treugeber macht. Anderen Personen als dem persönlich haftenden Gesellschafter und dem Geschäftsbesorger darf der Treuhänder keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung im Register erteilen, es sei denn daß die Offenlegung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, dem das Beteiligungsvorhaben finanzierenden Kreditinstitut oder einer anderen Bank im Zusammenhang mit der Eigenkapitalfinanzierung erfolgt. Diese Einschränkung gilt nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, wenn diese als Berater der Beteiligungsgesellschaft oder des Treugebers tätig werden."

Die Kläger streben die Einberufung von Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 3) bzw. die Möglichkeit einer Ansprache der Kommanditisten und der über die Beklagte zu 1) mit der Gesellschaft verbundenen Treugeber vor der nächsten Gesellschafterversammlung an. Nach § 12 Ziffer 2 des Gesellschaftervertrages der Beklagten zu 3) finden außerordentliche Gesellschafterversammlungen auf Antrag von Gesellschaftern und Treugebern, die mindestens 10% des Gesellschafskapitals vertreten, statt.

Mit Schreiben vom 08.07.2009 forderten die Kläger die Beklagte zu 1) auf, über weitere Gesellschafter und Treugeber bis zum 15.07.2009 Auskunft zu erteilen. Die Beklagte zu 1) lehnte dies mit Schreiben vom 17.07.2009 ab.

Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen gegen die Beklagten ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte zustehe.

Sie haben zunächst Klage gegen die Beklagte zu 1) vor dem Amtsgericht E erhoben. Das Amtsgericht E hat sich mit Beschluss vom 07.10.2009 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht B1 verwiesen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 16.02.2010 ihre Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 4) erweitert.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der Beklagten zu 3), eingetragen im Handelsregister des AG E zu HRA XXXX, in elektronischer Form (EDV-Datei) oder in Papierform, die ausschließlich die Namen und Anschriften der Gesellschafter/Treugeber der Beklagten zu 3) beinhaltet, herauszugeben,

ersatzweise

die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihnen, vertreten durch gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen, unverzüglich Einsichtnahme in das Treugeberregister für die Beklagte zu 3) und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Kläger könnten die begehrten Auskünfte nicht verlangen. Im Hinblick auf die Regelung in § 10 Ziffer 2 des Treuhandvertrages bestehe kein Auskunftsanspruch. Zudem würde eine Weitergabe der persönlichen Daten der Mitgesellschafter gegen § 57 Abs. 1 StBerG verstoßen. Hierzu berufen sie sich u.a. auf eine Stellungnahme der Steuerberaterkammer L vom 22.03.2007. Grund für die Regelung im Treuhandvertrag sei, dass die Treugeber ihre persönlichen Daten nicht Dritten zugänglich machen wollten. Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, die Wahrung der mitgliedschaftlichen Rechte der Kläger seien nicht beeinträchtigt, da die Kläger berechtigt seien, an ordentlichen Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und dort mit anderen Gesellschaftern Kontakt aufzunehmen. Zudem sei die Möglichkeit gegeben, Kontaktwünsche zu Protokoll der Gesellschafterversammlung zu geben, welches allen Gesellschaftern übermittelt werde. Die Beklagte zu 2) behauptet, nicht im Besitz der vom Kläger begehrten Daten zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1) bis 3) richtet, jedoch unbegründet, soweit die Kläger die Beklagte zu 4) in Anspruch nehmen.

1.

Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Treugeber und der unmittelbaren Gesellschafter der Beklagten zu 3) aus §§ 666, 675 BGB i.V.m. dem mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Treuhandvertrag.

Der zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) geschlossene Treuhandvertrag stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Die Geschäftsbesorgung besteht darin, dass die Beklagte zu 1) einen Kommanditanteil an der Beklagten zu 3) treuhänderisch für die Kläger übernommen hat und diesen für deren Rechnung verwaltet. Aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages ist die Beklagte zu 1) nach §§ 666, 675 BGB verpflichtet, die erforderlichen Informationen zu erteilen. Denn der Treugeber bleibt bei fremdnützigen Treuhandverhältnissen Herr des Geschäfts. Das Gericht schließt sich der überzeugenden Auffassung an, nach der die gegenüber einer Treuhandkommanditistin bestehenden Informationspflichten auch die Pflicht zur Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Treugeber umfassen, soweit diese Auskunft erforderlich und der Treuhänderin zumutbar ist (LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009, Az.: 2-21 O 78/08, 2/21 O 78/08, zitiert nach: www.juris.de, abgedruckt u.a. in NZG 2009, 1120 [nur Leitsatz]). Zu unterscheiden ist danach zwischen verdeckter und offener Treuhandschaft. Liegt wie hier eine offene Treuhandschaft vor, wird die Auskunftspflicht des Treuhänders grundsätzlich nur durch die Grundgedanken des § 242 BGB begrenzt, so dass entweder bei fehlender Erforderlichkeit oder bei Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung keine Pflicht des Treuhänders zur Auskunftserteilung besteht (BGH NJW 1988, 3492 ff., zitiert nach: www.juris.de; LG Frankfurt a.a.O.).

Die Kläger begehren von der Beklagten zu 1) die Namen und Anschriften der übrigen Treugeber. Die Auskunftserteilung erfordert von der Beklagten zu 1) keinen unzumutbaren Aufwand, da sie unstreitig über alle Treugeber ein Register mit deren persönlichen Daten, also Namen und Adressen, führt und die Daten in ihrer EDV gespeichert hat. Sie kann diese Daten wahlweise im EDV-Format als Datei oder in Papierform den Klägern zur Verfügung stellen. Beide Varianten, zwischen denen die Beklagte zu 1) wählen kann, sind mit einem ihr zumutbaren Aufwand umsetzbar.

Die Auskunft ist für die Kläger erforderlich, um ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrnehmen zu können. § 12 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 3) bestimmt, dass eine außerordentliche Gesellschafterversammlung nur dann vom Komplementär einzuberufen ist, wenn der Antrag von Gesellschaftern oder Treugebern gestellt wird, die mindestens 10% des Gesellschaftskapitals vertreten. Diese 10% kann ein Treugeber, soweit er nicht ausnahmsweise schon selbst mit seiner Beteiligung diese Schwelle überschreitet, nur dann erreichen, wenn er sich mit anderen Treugebern oder Kommanditisten zusammenschließt. Dies setzt voraus, dass er deren Namen und Anschriften kennt. Die Beklagten wenden ohne Erfolg ein, dass den Treugebern insoweit andere Möglichkeiten offen stehen. Bei den Gesellschafterversammlungen können die Treugeber zwar mit anderen anwesenden Treugebern und Kommanditisten in Kontakt treten und auf diesem Weg Namen und Adressen erfahren. Dieser Weg ist aber weit aufwendiger, als eine Datei oder Liste mit den Namen und Adressen zu erhalten. Zudem kann auf diesem Weg allenfalls ein geringer Anteil an Namen und Anschriften in Erfahrung gebracht werden. Nicht nur, dass auf den Gesellschafterversammlungen üblicherweise bei weitem nicht sämtliche Anteilseigner zugegen sind, hinzu kommt, dass in der zur Verfügung stehenden Zeit nur ein geringer Teil der Anwesenden angesprochen werden kann. Hinsichtlich ihres Interesses, dass sie die Namen auch für eine etwaige Mehrheitenbildung im Voraus benötigen, können die Kläger nicht darauf verwiesen werden, ihre Rechte ad hoc in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen geltend zu machen. Die Wahrnehmung ihrer grundlegenden Rechte hinge in diesem Fall maßgeblich davon ab, welche Treugeber und Gesellschafter ebenfalls auf den jeweiligen Gesellschafterversammlungen anwesend sind. Die Kläger hätten zwar die Möglichkeit, ihre Ansichten den präsenten Treugebern und Gesellschaftern darzustellen und zu versuchen, eine Mehrheit in ihrem Sinne zu erreichen. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Einflussnahme auf die Meinungsbildung bliebe ihnen jedoch verschlossen. Den Klägern muss es aber möglich sein, im Vorhinein Mehrheiten zu bilden, um ihre Interessen durchsetzen zu können (vgl. LG Berlin NZG 2001, 375 ff., LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009, Az.: 2-21 O 78/08, 2/21 O 78/08, zitiert nach: www.juris.de). Die Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, dass der Verwaltungsrat gemäß § 12 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages außerordentliche Gesellschafterversammlungen einberufen kann. Denn es muss für die Treugeber auch selbst möglich sein, die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu initiieren. Dass die Beklagte zu 1) berechtigt ist, außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen, ist zur Durchsetzung der Interessen der Treugeber im Hinblick auf die personellen Verflechtungen mit dem Beklagten zu 2), dem einzigen Komplementär der Beklagten zu 3), ebenfalls nicht ausreichend.

Die Regelung in § 10 Ziffer 2 Satz 1 des Treuhandvertrages, nach der ein Treugeber keinen Anspruch auf Angaben über die übrigen Treugeber hat, steht dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Dies folgt indes nicht bereits aus § 10 Ziffer 2 Satz 3, nach dem die Beschränkung nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen gilt, wenn diese als Berater des Treugebers tätig werden. Damit ist nicht der Fall gemeint, dass der Treugeber einen Rechtsanwalt beauftragt und sich dieser dann Auskünfte über andere Treugeber aushändigen lässt. Vielmehr betrifft § 10 Ziffer 2 Satz 3 die Konstellation, in der ein für einen Treugeber tätig werdender Rechtsanwalt Auskünfte über die Beteiligung seines eigenen Mandanten einholt, nicht aber über andere Treugeber, für die der Rechtsanwalt nicht tätig wird. Ein anderes Verständnis lässt die Auslegung von § 10 Ziffer 2 nach Auffassung des Gerichts nicht zu, da andernfalls die Regelung des § 10 Ziffer 2 Satz 1 ohne weiteres umgangen werden könnte, wenn der Treugeber statt seiner einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt die Auskünfte einholen lassen würde. Dies liefe erkennbar dem Zweck des § 10 Ziffer 2 Satz 1 zuwider. Dieser soll nicht verhindern, dass andere Personen als Rechtsanwälte Informationen erhalten, sondern dass Treugeber Auskünfte über andere Treugeber einholen können.

Die Regelung in § 10 Ziffer 2 Satz 1 des Treuhandvertrages steht dem Auskunftsbegehren der Kläger dennoch nicht entgegen. Denn diese Bestimmung ist unwirksam gemäß § 242 BGB. Der Gesellschaftsvertrag einschließlich der Treuhandabrede unterliegt im Hinblick auf § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB zwar nicht der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Eine gerichtliche Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages und der Treuhandvereinbarung findet jedoch über § 242 BGB statt (vgl. BGH WM 1975, 767 ff., zitiert nach: www.juris.de). Dies gilt auch hinsichtlich eines vom Initiator mitgestellten und prospektierten Treuhandvertrages: Ist eine Publikums-Kommanditgesellschaft so organisiert, dass sich die Anleger nur mittelbar über einen Treuhänder an ihr beteiligen, unterliegt das zusammengehörende "Bündel" von Gesellschaftsvertrag und Treuhandabrede genauso der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB, wie wenn eine unmittelbare Beteiligung der Anleger an der Publikumsgesellschaft ohne Zwischenschaltung des Treuhänders vorläge (BGH NJW 1988, 1903 ff., zitiert nach: www.juris.de). Gemäß § 242 BGB ist eine Vertragsklausel unwirksam, wenn sie ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung einseitig die Belange der Gründer bzw. bestimmter Gesellschafter verfolgt und die berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter unangemessen und unbillig beeinträchtigt (Roth in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2007, § 242 Rn. 432). Zu berücksichtigen ist bei einer Publikumsgesellschaft, dass der Anleger einen vorgefertigten Vertragsinhalt akzeptiert; ein typisierter Vertag wird einer Mehrzahl gleichartiger Einzelbeziehungen zugrunde gelegt (Roth a.a.O., § 242 Rn. 434a). Eine derartige Situation besteht vorliegend. Der Treuhandvertrag wurde nicht individuell ausgehandelt, denn laut Beitrittserklärung boten die Kläger der Beklagten zu 1) den im Emissionsprospekt abgedruckten Treuhandvertrag zum Abschluss an, ohne dass die Kläger den Vertragsinhalt hätten selbst gestalten können. Die berechtigten Interessen der über die Beklagte zu 1) beteiligten Treugeber werden durch § 10 Ziffer 2 Satz 1 des Treuhandvertrages unangemessen und unbillig beeinträchtigt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem von den Klägern in Bezug genommenen Beschluss vom 21.09.2009 (Az. II ZR 264/08, abgedruckt u.a. in NJW 2010, 439 f.) ausgesprochen, dass das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich sei, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden könne. Zwar ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GbR ergangen. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch für jedes Vertragsverhältnis formuliert. Damit gilt er auch für Publikums-Kommanditgesellschaften. Zwar wollen die Kläger, die selbst nicht Gesellschafter der Beklagten zu 3) sind, nicht nur die Namen und Anschriften der Gesellschafter der Beklagten zu 3), sondern auch die Namen und Anschriften der weiteren Treugeber erfahren. Allerdings ist es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, diesen Grundsatz auch auf die mittelbaren Vertragspartner anzuwenden. Denn im Innenverhältnis der Beklagten zu 3) sind Treugeber und Direktkommanditisten gleichgestellt. § 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden. § 6 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages legt fest, dass, wenn in den nachfolgenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen die Begriffe "Gesellschafter" oder "Kommanditist" verwendet werden, damit auch die Treugeber gemeint sind. Durch § 10 Ziffer 2 Satz 1 des Treuhandvertrages wird ein wesentliches Mitgliedschaftsrecht der Treugeber unangemessen und unbillig beeinträchtigt, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dieses wird nahezu beseitigt, jedenfalls aber unbillig erschwert, da der Treugeber im Hinblick auf das Volumen des Fonds die 10%, die für eine solche Einberufung erforderlich sind, regelmäßig nur erlangen kann, wenn er sich mit anderen Treugebern und/oder Kommanditisten zusammenschließt.

Die Beklagte zu 1) ist nicht unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten oder aufgrund abweichender Interessen der anderen Treugeber berechtigt, die begehrten Auskünfte zu verweigern. Eine Datenschutzweitergabe ist zwar grundsätzlich beschränkt nach §§ 27 f. BDSG. Vorliegend ist jedoch die Übermittlung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2a) BDSG wegen der Wahrung berechtigter Interessen Dritter zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft von den Treugebern nicht vorrangig deshalb gewählt, um Anonymität und Vertraulichkeit ihrer Beteiligung sicherzustellen. Für diese Zwecke bietet der Kapitalmarkt andere, geeignetere Produkte an. Zweck der Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft ist vielmehr (auch) die Vereinfachung des Mitgliederwechsels und die Öffnung für einen großen Anlegerkreis (LG Aachen, Urt. v. 27.03.2008, Az. 1 O 443/07). Es mag sein, dass ein Anleger aus verschiedenen Gründen eher an einer stillen Kapitalanlage interessiert ist. Dieses Interesse wird jedoch von den berechtigten Interessen des auskunftssuchenden Treugebers überwogen. Diesem muss es - vor allen in Krisensituationen - möglich sein, an die übrigen Fondsanteilseigner heranzutreten, um eine Entwicklung in dem von ihm angestrebten Sinn wenigstens anstoßen zu können (vgl. LG Berlin NZG 2001, 375 ff., zitiert nach: www.juris.de). Zudem impliziert zwar bei einer offenen Treuhand die Billigung der Treuhänderschaft nicht ohne weiteres die uneingeschränkte Billigung der Weitergabe von Informationen jeglicher Art durch den Treuhänder, es ist aber bei einer offenen Treuhänderschaft im Rahmen einer Fondsgesellschaft jedenfalls dann von einem Anspruch auf Offenlegung der Daten der übrigen Mitgesellschafter auszugehen, wenn und soweit dies der Wahrnehmung von mitgliedschaftlichen Kernrechten dient. Die mittelbaren Mitgesellschafter, deren Daten vom Treuhänder preiszugeben sind, sind aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht dem Auskunft verlangenden (mittelbaren) Gesellschafter gegenüber verpflichtet, die Weitergabe ihrer Daten zu dulden (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009, Az.: 2-21 O 78/08, 2/21 O 78/08, zitiert nach: www.juris.de; LG Berlin a.a.O.), soweit sich die Information auf Namen und Anschrift beschränkt. Hinter diesem zu gewährleistenden Anspruch der Kläger hat das etwaige Interesse eines Treugebers auf Anonymität zurückzustehen. Bei der Abwägung der Interessen hat das Gericht berücksichtigt, dass gemäß § 28 Abs. 5 BDSG die Kläger als Empfänger der Daten diese nur für den Zweck verarbeiten dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 4 BDSG bußgeldbewehrt. Die Kläger sind danach nur berechtigt, die Namen und Anschriften dazu zu verwenden, deren Unterstützung für die Ausübung ihrer Kernmitgliedschaftsrechte zu erbitten (vgl. LG Frankfurt a.a.O.).

Die Beklagte zu 1) kann die Auskünfte auch nicht unter Hinweis auf § 57 StBerG verweigern. Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 57 Abs. 1 StBerG ist zwar weit gefasst und erstreckt sich auf alles, was dem Steuerberater in Ausübung seines Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist und soweit es die Verhältnisse des Auftraggebers betrifft. Die Beklagte zu 1) hat die personenbezogenen Daten der Treugeber allerdings nicht im Rahmen ihrer steuerberatenden Tätigkeit erlangt. Vielmehr ist die Mitteilung der Namen durch die Anleger erfolgt, weil der Beitritt zur Beklagten zu 3) für jeden Anleger - gleich ob er sich für eine Beteiligung über die Beklagte zu 1) oder als Direktkommanditist entschieden hat - durch die Beklagte zu 1) bewerkstelligt worden ist. Insoweit hat sie die Daten allenfalls im Rahmen ihrer Treuhandtätigkeit anvertraut bekommen. Zwar unterfällt die Treuhandtätigkeit der Beklagten zu 1) grundsätzlich ebenfalls den Bestimmungen des StBerG, weil sie eine berufsrechtlich zugelassene und mit der Steuerberatung vereinbare Berufstätigkeit gemäß § 57 Abs. 3 StBerG darstellt. Aber wie bereits ausgeführt worden ist, haben die anderen Treugeber die Herausgabe ihrer Namen und Adressen an andere Treugeber im Rahmen ihrer Treuepflicht zu dulden, so dass die Herausgabe keine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und auch keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zwischen Treugeber und Steuerberatungsgesellschaft sein kann. Das von der Beklagten zu 1) vorgelegte Schreiben der Steuerberaterkammer Köln vom 22.03.2007, das die spezifischen Strukturen der Publikums-Kommanditgesellschaft nicht thematisiert, rechtfertigt keine andere Beurteilung und entbindet insbesondere das Gericht nicht von einer eigenen Prüfung.

Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1) erstreckt sich auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der weiteren Mitgesellschafter. Die Mitgesellschafter sind aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ebenfalls verpflichtet, die Weitergabe ihrer Daten an die im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern gleichgestellten Treugeber zu dulden.

2.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. §§ 716 Abs. 1, 713, 666 BGB.

Der Anspruch resultiert aus der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung der persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber ihren Kommanditisten, diesen Informationen über die Geschäftsführung zu geben und eine Kontrolle zu ermöglichen. Dies gilt jedenfalls, soweit die begehrte Information zur Verwirklichung grundlegender gesellschaftsvertraglicher Rechte der einzelnen Treugeber erforderlich ist. Die erkennende Einzelrichterin schließt sich der Auffassung an, dass Kommanditisten ein Anspruch darauf zusteht, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassend unterrichtet zu werden und dieses Informationsrecht auch jedem Treugeber als über eine Treuhandkommanditistin mittelbar Beteiligtem gegenüber dem Komplementär der Hauptgesellschaft bei einem entsprechenden Bedürfnis für diese Informationen zusteht (LG Aachen, Urt. v. 27.03.2008, Az. 1 O 443/07; LG Aachen, Urt. v. 01.07.2007, Az. 2 S 277/06). Insoweit wird in den beiden in Bezug genommenen Entscheidungen zutreffend ausgeführt: Die mittelbare Unternehmensbeteiligung von Treugebern bei einer Publikums-KG ist mitgliedschaftlicher Natur. Dem offenen Treuhandverhältnis liegt ein allen beteiligten Personen bekanntes mitgliedschaftliches Verhältnis zugrunde. Dieses muss dieselben Informationsrechte eröffnen wie in der Kommanditgesellschaft selbst. Dass die Rechte der Treugeber wie in den den beiden in Bezug genommenen Entscheidungen zugrunde liegenden Konstellationen auch im vorliegenden Fall mitgliedschaftlicher Natur sind, verdeutlicht die Regelung in § 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 3). Darin ist bestimmt, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander die Treugeber, für die die Beklagte zu 1) deren Gesellschaftsbeteiligung treuhänderisch hält, wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden. Dies gilt nach dieser Regelung ausdrücklich auch und gerade für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte. Der Gesellschaftsvertrag wird wiederum im Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach § 1 Ziffer 3 des Treuhandvertrages als maßgebend für die jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnisse zugrunde gelegt und sieht dieselben Grundsätze für die Rechtsstellung der Treugeber nach § 2 Ziffer 2 Satz 2 vor.

Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der entsprechenden Informationen dargelegt. Wie bereits ausgeführt worden ist, sind die Kläger bei Versagung der begehrten Auskünfte in der Wahrnehmung ihrer mitgliedschaftlichen Rechten beeinträchtigt. Die Kläger bedürfen, um Anteilsinhaber persönlich ansprechen zu können, der Information, wer über die treuhänderische Bindung an die Beklagte zu 1) mittelbar auch mit ihm verbundene Personen sind und wie er diese kontaktieren kann, um das erforderliche Quorum für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch Zusammenschluss erreichen zu können. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf die übrigen Treuhänder und die weiteren Mitgesellschafter.

Der Treuhandvertrag begründet im Verhältnis der Kläger zum Beklagten zu 2) keinen Ausschluss der Auskunftsrechte, weil dieser nur Wirkung für das Verhältnis der Beklagten zu 1) zu den Klägern zu entfalten vermag.

Soweit der Beklagte zu 2) diese Informationen nicht besitzen sollte, kann er sie sich jedenfalls verschaffen. § 10 Ziffer 2 Satz 2 des Treuhandvertrages sieht ein Recht des persönlich haftenden Gesellschafters, Auskünfte über die Treugeber einzuholen, ausdrücklich vor. Dass die Beklagte zu 1) diese Auskunft gegenüber dem Beklagten zu 2) verweigern könnte, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht.

3.

Den Klägern steht der Anspruch auf die begehrten Auskünfte auch gegen die Beklagte zu 3) aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i.a. §§ 716 Abs. 1, 713, 666 BGB zu.

Die erkennende Einzelrichterin schließt sich der Auffassung an, nach der der Auskunftsanspruch, der sich dem Grunde nach aus der bestehenden Verpflichtung des persönlich haftenden Gesellschafters gegenüber den den Kommanditisten gleichgestellten Treugebern ergibt, von den Treugebern auch gegenüber der Gesellschaft selbst geltend gemacht werden kann (LG Aachen, Urt. v. 27.03.2008, Az. 1 O 443/07; LG Aachen, Urt. v. 01.07.2007, Az. 2 S 277/06).

Die Beklagte zu 3) kann sich nicht darauf berufen, sie verfüge nicht über die Namen und Anschriften der Treugeber. Denn sie kann von der Beklagten zu 1) die entsprechenden Auskünfte erlangen. Der Treuhandvertrag enthält insoweit keine Einschränkung. Für den die Beklagte zu 3) vertretenden Beklagten zu 2) statuiert § 10 Ziffer 2 Satz 2 des Treuhandvertrages ein entsprechendes Auskunftsrecht sogar ausdrücklich.

4.

Gegen die Beklagte zu 4) steht den Klägern ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dies betrifft sowohl die Verfolgung des Anspruchs mittels Hauptantrag als auch mittels des ersatzweise gestellten Hilfsantrags, der lediglich eine Modifikation der Durchführung der Auskunftserlangung enthält.

Eigene vertragliche Beziehungen, aus denen sich ein Anspruch herleiten könnte, bestehen zwischen den Klägern und der Beklagten zu 4) nicht.

Ein Auskunftsanspruch steht den Klägern auch nicht aus § 242 BGB zu. Ein Auskunftsanspruch oder Einsichtnahmerecht aus § 242 BGB scheitert an der Subsidiarität eines solchen Anspruchs. Denn die Kläger können sich die begehrte Auskunft von den Beklagten zu 1) bis 3) erteilen lassen.

II. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 8.000,00 €






LG Aachen:
Urteil v. 11.06.2010
Az: 8 O 466/09


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