Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Mai 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 43/02

(BPatG: Beschluss v. 05.05.2003, Az.: 30 W (pat) 43/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist

"PALMSCAN"

für

"Optische Meß-, Signal- und Kontrollapparate und -Instrumente, Datenverarbeitungsgeräte und Computer und deren Peripheriegeräte, insbesondere Galvanometer-Scanner sowie Systeme zur Ablenkung und Positionierung von Laser- und optischen Strahlen; chirurgische, ärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere für die Anwendungen in Dermatologie und Oberflächen-Behandlung; Druckereierzeugnisse, insbes Dokumentationen".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, für die angemeldete Bezeichnung bestehe ein Freihaltebedürfnis. Es handele sich um eine sprachüblich gebildete Zusammensetzung aus den englischen Worten "palm" für Hand und dem Bestandteil "scan", einem gängigen Begriff im Zusammenhang mit Abtastverfahren. Bei "PALMSCAN" handele es sich um eine sprachüblich gebildete Sachaussage, die trotz fehlenden lexikalischen Nachweises für den Fachverkehr erkennbar sei.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die angemeldete Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft. Dem inländischen Verkehr sei "palm" als Bezeichnung für handliche Waren nicht geläufig, da die gängigen Abkürzungen für handliche und kleine Waren "pocket..., Mini... oder Taschen..." seien. Im übrigen ergäben sich wegen der zahlreichen verschiedenen Bedeutungen der beiden Bestandteile für die angemeldete Marke zahlreiche Kombinationsmöglichkeiten und Bedeutungsinhalte. Ferner existiere die Abkürzung "Scan" für "Scanner" oder "scanning" nicht, PALMSCAN" sei somit eine phantasievolle Wortneuschöpfung. Für die Herstellung eines Zusammenhangs der angemeldeten Marke mit den fraglichen Waren seien mehrere gedankliche Schritte erforderlich, so daß nicht mehr von einer glatten Beschreibung gesprochen werden könne. Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da der Verkehr "PALMSCAN" nicht als unmittelbare Bezeichnung benötige, er könne auf stärker beschreibende Bezeichnungen zurückgreifen, wie "Miniscanner", "Handscanner". Der Verkehr mache sich auch keine Gedanken über die Bildung des Fachbegriffs "palmtop", der Bestandteil "palm" gehöre nämlich nicht zum Grundwortschatz der englischen Sprache und sei daher inländischen Verkehrskreisen nicht bekannt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Dezember 2001 aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "PALMSCAN" ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 MarkenG).

Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Wörtern "palm" und "scan" zusammengesetzt.

Das englische Wort "palm" bedeutet "Handfläche, Handteller, hohle Hand, Hand (breite)" und hat sich im Bereich der Computersprache zu einem Fachbegriff in der Bedeutung von "Hand" entwickelt wie die Begriffe, insbesondere "palmtop" (Hand/Mikrocomputer), "palm rest" (Handauflage), "palm tabulation" (Handballentabulator) belegen (vgl IBM Wörterbuch, Fachausdrücke der Informationsverarbeitung; Irlbeck, Computerenglisch).

Insbesondere der Begriff "palmtop" hat sich als Begriff für "die kleinste Art eines Mikrocomputers, der auf einer Handfläche Platz hat" durchgesetzt, dies nicht zuletzt, weil die erfolgreichsten palmtops von der gleichnamigen Firma Palm hergestellt werden (vgl Irlbeck, Computerenglisch).

Im Bereich der Medizintechnik finden sich zahlreiche Kombinationen mit "Palm(ar)" in der Bedeutung von "Hand" (vgl Thiele, Handlexikon der Medizin).

Die englische Abkürzung "scan" steht als inzwischen gebräuchliche Kurzbezeichnung für "scanning" (vgl BPatG PAVIS PROMA - Kliems 30 W (pat) 210/99) und steht auf dem medizinischen Gebiet für "die Oberfläche oder einen Querschnitt bildhaft unter Benutzung eines Scanners darstellen, (einen Patienten) mit einem Scanner untersuchen". Der Begriff existiert in zahlreichen Kombinationen und ist in verschiedenartigen Zusammensetzungen derart üblich in der englischen medizinischen Sprache, daß er von den angesprochenen Verkehrskreisen auf den ersten Blick verstanden wird (vgl HABM PAVIS - PROMA - Bender, R 0 265/00-3).

Die angemeldete Bezeichnung "PALMSCAN" bedeutet somit in ihrer Gesamtheit wörtlich übersetzt "Handabtaster". In bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt sich damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß die Apparate, Instrumente und Geräte so klein sind, daß sie in der Hand gehalten für Abtastvorgänge verwendet werden können und daß die entsprechenden Dienstleistungen hierfür erbracht werden.

Wegen der hier auch gerade für medizinische Fachkreise einzig sinnvollen Bedeutung von "palm" im Sinne von "Hand (fläche)" und nicht im Sinne von "Palme, Krone oder Sieg" und der auch in der deutschen Sprache existierenden Bedeutung von "scan" im Sinn von "Abtastgerät, Scanner" ergeben sich für die Marke PALMSCAN auch nicht Kombinationsmöglichkeiten oder Bedeutungsinhalte, die möglicherweise das Interesse der Mitbewerber entfallen lassen könnten, den Begriff beschreibend einzusetzen.

Die Kombination "PALMSCAN" ist zwar lexikalisch (noch) nicht nachweisbar, stellt jedoch eine sprachübliche Wortverbindung dar. Wie bereits dargelegt, ist der Verkehr im Computer- und EDV-Bereich an Begriffskombinationen gewöhnt, die mit "palm" gebildet werden, insbesondere "palmtop", wobei in diesem Bereich Kombinationen mit "pocket, "Mini" oder "Taschen" nicht verwendet werden, da sie eherfür untechnische Alltagswaren verwendet werden wie Taschenspiegel oder Minischirm.

Diese Wortbildung ist auch für die maßgeblichen speziellen Verkehrskreise von hoch qualifizierten und gut ausgebildeten Personen auf dem Gebiet der Medizin naheliegend, da neben dem Begriff "Palma" für Handfläche auch dort die Begriffe "palmtop" und "scan" vertraute Fachbegriffe sind und stellt damit keine phantasievolle Wortneuschöpfung dar.

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren für die angesprochenen Fachverkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung hat die angemeldete Marke auch keine Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG.

Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 05.05.2003
Az: 30 W (pat) 43/02


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