Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 14. Januar 2016
Aktenzeichen: 8 O 119/15

(LG Arnsberg: Urteil v. 14.01.2016, Az.: 8 O 119/15)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer gemäß Beschluss vom 06.11.2015 bleibt aufrechterhalten.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) macht gegen die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) Unterlassungsansprüche geltend.

Sie hält es für wettbewerbswidrig, dass die Beklagte über die Internetplattform "E" Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör in verschiedenen Variationen an Verbraucher verkauft, ohne dass unmittelbar nach der Einleitung des Bestellvorganges die konkreten Versandkosten angegeben werden, wobei wegen der genauen Art und Weise des Internetauftritts der Beklagten auf die Wiedergabe im Antrag zu 1. (Seiten 2 - 4 des Antragschriftsatzes, Blatt 3 - 5 d. A.) Bezug genommen wird.

Mit dem weiteren Antrag macht sie geltend, es sei ebenfalls wettbewerbswidrig, dass die Beklagte über die genannte Internetplattform Sonnenschirme verkaufe, ohne dass dem Verbraucher, unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise die Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware, nämlich des Materials, der Stoffbeschaffenheit, der Größe und des Gewichts, zur Verfügung gestellt werden, wobei hinsichtlich der konkreten Beanstan- dung auf die Wiedergabe des entsprechenden Internetauftritts der Beklagten auf den Seiten 6 - 8 des vorgenannten Antragsschriftsatzes (Bl. 7 - 9 d. A.) Bezug genommen wird.

Die Kammer hat diesen Unterlassungsanträgen durch Beschluss vom 06.11.2015 stattgegeben. Zur Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihren Widerspruch vom 26.11.2015.

Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung der Kammer gemäß Beschluss vom 06.11.2015 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Arnsberg vom 06.11.2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die beanstandete Werbung stelle sich nicht als wettbewerbswidrig dar. Sie meint, die Art und Weise ihrer Werbung entspreche den Vorschriften der Preisangabenverordnung, wobei hinsichtlich der dazu erfolgten Ausführungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.12.2015 (Bl. 43 d. A.) verwiesen wird.

Hinsichtlich des weiteren Antrages vertritt sie die Ansicht, die Beschreibung des Artikels, die angegeben wird, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt, nämlich die Angabe "Sonnenschirm eckig mit Kurbel 2 x 3 m blau Marktschirm Rechteckschirm Sonnenschutz" genüge den gesetzlichen Anforderungen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der genannten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der zulässige, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag der Klägerin ist begründet, so dass die einstweilige Verfügung der Kammer gemäß Beschluss vom 06.11.2015 aufrecht zu erhalten war (§§ 936, 925 Abs. 2 ZPO).

I. Zulässigkeit des Antrages

Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag der Klägerin vom 06. 11.2015 ist zulässig. Er genügt insbesondere den Anforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Klägerin durch Darstellung des Internetauftritts der Beklagten die konkret beanstandeten Wettbewerbshandlungen konkretisiert hat.

Ein Verfügungsgrund ist entbehrlich (§ 12 Abs. 2 UWG).

Weitergehende Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen nicht.

II. Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist auch begründet.

1. Verfügungsantrag zu 1.

Der insoweit geltend gemachte Anspruch folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 PAngV. Danach hatte die Beklagte als diejenige, die Letztverbrauchern geschäftsmäßig Waren und Leistungen zum Abschluss eines Fernvertrages anbietet, Angaben dazu zu machen, ob zu dem angegebenem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen, wobei die Angaben dem Angebot und der dazu gemachten Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar wahrnehmbar zu machen sind. Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin beanstandete Internetauftritt der Beklagten nicht:

Der Bundesgerichtshof hat dazu im Urteil vom 08.10.2007 - I ZR 143/04 -, veröffentlicht u.a. in NJW 2008, 1384, dort Seite 1387, ausgeführt, die durch § 1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 PAngV geforderten Angaben müssten alsbald und leicht erkennbar sowie gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden müsse. Schon diesen Anforderungen genügt der beanstandete Internetauftritt nicht. Daraus ergibt sich nur, dass eine leicht wahrnehmbare Möglichkeit besteht, Klarheit über die auftretenden Versandkosten zu erlangen, da durch einen Klick auf die Seite, die im Ausdruck als Anlage AG 1 von der Beklagten zur Akte gereicht worden ist, dort das Wort "Versandkosten", die Seite erreicht werden kann, aus der sich die notwendigen Angaben zur Berechnung der Versandkosten ergeben (siehe Anlage AG 2 zur Widerspruchsschrift der Beklagten). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich jedoch nicht, dass dieses Feld während des Bestellvorgangs angeklickt werden muss, sodass schon insoweit den obergerichtlichen Anforderungen, denen die Kammer sich anschließt, nicht genügt worden ist.

Zusätzlich wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung ausweislich des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2009 - I ZR 50/07 -, veröffentlicht u.a. in NJW- RR 2010, 915, 917, verlangt, dass außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jedenfalls bei Aufruf des virtuellen Warenkorbes in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird; auch diesen Anforderungen wird

ausweislich der von der Beklagten als Anlage AG 1 - AG 3 zur Widerspruchsschrift zur Akte gereichten Unterlagen nicht genügt.

Somit ist der Unterlassungsantrag zu 1. begründet.

2. Verfügungsantrag zu 2.

Gleiches gilt für den Unterlassungsantrag zu 2.. Der Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, § 312 j Abs. 2 BGB, Artikel 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB.

Nach der letztgenannten Bestimmung ist ein Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware oder Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen, wobei sich aus § 312 j Abs. 2 BGB ergibt, dass bei einem hier vorliegenden Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, diese Angaben unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden müssen. Dem genügt der beanstandete Internetauftritt der Beklagten nicht. Es genügt danach eben nicht, dass die Mitteilung dieser Angaben zu Beginn des Bestellvorgangs erfolgt; vielmehr müssen die Angaben unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zumindest wiederholt werden, was die Beklagte - wie sich aus dem von der Klägerin als Inhalt der Antragsschrift zur Akte gereichten Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten ergibt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beklagte die Richtigkeit nicht bestritten hat mit der sich aus § 138 Abs. 3 Hs. 1 ZPO ergebenden Rechtsfolge - nicht tut. Vielmehr wird dort der Sonnenschirm mit den Worten "Sonnenschirm eckig mit Kurbel 2 x 3 m blau Marktschirm Rechteckschirm Sonnenschutz" gekennzeichnet. Aus Artikel 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB folgt jedoch, dass hinsichtlich der dort genannten "wesentlichen Merkmale" nähere Angaben erforderlich sind. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der Klägerin an, dass zumindest Angaben zum Material, der Stoffbeschaffenheit, der Größe und des Gewichts erforderlich sind, wobei sich aus einem veröffentlichtem Beschluss des OLG Hamburg (MMR 2014, 818) ergibt, dass dieses jedenfalls Angaben zum Material des Bezugsstoffs und zum Material des Gestells für erforderlich erachtet, die hier, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, nicht gemacht werden.

Dieses Fehlen führt nach - soweit ersichtlich - einhelliger obergerichtlicher Ansicht (vgl. ergänzend OLG Koblenz, CR 2014, 716 ff) dazu, dass ein unlauteres Verhalten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und damit auch im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG vorliegt, welches die Bagatellgrenze überschreitet und deshalb von der Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten beanstandet werden kann, so dass dieser ein Unterlassungsanspruch zusteht (§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG).

III. Androhungsantrag

Dementsprechend ist auch dem Androhungsantrag gemäß Ziffer 3. stattzugeben (§ 890 Abs. 2 ZPO).

IV. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.






LG Arnsberg:
Urteil v. 14.01.2016
Az: 8 O 119/15


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