Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 7. April 2006
Aktenzeichen: 2 ZU 17, , 1

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 07.04.2006, Az.: 2 ZU 17, , 1)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Die Verfahrenskosten werden den Antragstellern auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 12.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller betreiben in N eine gemeinsame Anwaltskanzlei. In der Kopfleiste des von ihnen verwendeten Kanzleibriefbogens in der von der Antragsgegnerin beanstandeten und mittlerweile von den Antragstellern jedenfalls vorläufig nicht mehr verwendeten Form findet sich die Kurzbezeichnung "Dr. U, X und Kollegen". Weitere Hinweise auf die Namen der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte enthält der Briefbogen nicht. Tatsächlich sind in der Kanzlei derzeit tätig als Sozien die Rechtsanwälte Dr. U sowie der Rechtsanwalt und Notar X und als angestellte Rechtsan-

wälte die Rechtsanwälte L, O und L.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellerin mit Schreiben vom 02.12.2005

- Geschäfts-Nr.: ..................# - den belehrenden Hinweis erteilt, dass diese Briefkopfgestaltung bedenklich sei, da sie deutlich mache, dass neben den beiden in der Kurzbezeichnung genannten Rechtsanwälten weitere Kollegen in der Sozietät tätig seien. Dies verstoße gegen § 10 Abs. 1 S. 3 BORA. Sofern auf dem Briefkopf der Zusatz "und Kollegen" geführt werde, müsse nach § 10 Abs. 1 S. 3 BORA mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. Der Zusatz erfordere deshalb, dass die Antragsteller neben den Namen der beiden Sozien Dr. U und X mindestens die Namen von zwei weiteren anwaltlichen Mitarbeitern (Angestellte und freien Mitarbeitern) auf dem Briefkopf namentlich aufführen, anderenfalls müsste auf den Zusatz "und Kollegen" verzichtet werden.

Die Antragsgegnerin hat den belehrenden Hinweis mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Senat gestellt werden könne.

Der belehrende Hinweis ist den Antragstellern jeweils am 05.12.2005 zugestellt worden.

Mit am 20.12.2005 bei dem Oberlandesgericht in Hamm eingegangenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehren die Antragsteller die Aufhebung der belehrenden Hinweise der Antragsgegnerin vom 02.12.2005. Zur Begründung führen sie aus, dass § 10 Abs. 1 S. 2 BORA die Pflicht zur Nennung des gesamten Namens nur für Mitarbeiter vorsehe, die in der Kurzbezeichnung als Außensozien aufträten, aber nicht generell für sämtliche angestellte Rechtsanwälte in der Kanzlei. Eine Verpflichtung der Antragsteller auf Benennung der angestellten Rechtsanwälte auf dem Briefbogen bestehe deshalb nicht. Der Zusatz "und Kollegen" sei insofern wertneutral, als wechselnde angestellte Anwälte und sonstige Mitarbeiter unter diesem Terminus zu subsumieren seien, ohne dass notwendigerweise eine entsprechende Außensozietät begründet werde. Der Zusatz besage dem Mandanten, dass neben den Gesellschaftern auch noch angestellte Rechtsanwälte und sonstige juristische Mitarbeiter in der Kanzlei der Antragsteller arbeiteten.

Darüber hinaus sind die Antragsteller der Ansicht, dass der Terminus "und Kollegen" nicht unter den klassischen Terminus der Kurzbezeichnung in § 10 BORA zu subsumieren sei. Vielmehr müsse eine teleologische Reduktion des § 10 BORA dahingehend getroffen werden, dass es den Antragstellern möglich sein muss, die Existenz von angestellten Rechtsanwälten dem rechtsuchenden Bürger nach außen hin kundzutun, ohne diesen namentlich zu nennen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass der Zusatz "und Kollegen" in der Kurzbezeichnung dem sprachlichen Gebrauch nach beinhalte, dass in der Kanzlei der Rechtsanwälte mehrere Rechtsanwälte tätig seien, und zwar mindestens zwei weitere Rechtsanwälte neben den Sozien, den Antragstellern, selbst. Gemäß § 10 Abs. 1 BORA müsse deshalb auch deren Namen auf dem Briefbogen mitgeteilt werden. Anderenfalls würde das rechtsuchende Publikum getäuscht, weil dieses einerseits durch die erweiterte Angabe in der Kurzbezeichnung auf einen größeren Haftungsverbund als zwei Rechtsanwälte vertraue, in dieser Erwartungshaltung aber dadurch enttäuscht werde, dass auf dem Briefbogen letztlich nur zwei Berufsträger namentlich erscheinen. Die Irreführung bestehe aber auch deshalb, weil die Sozietät die namentlich nicht genannten weiteren Kollegen beliebig austauschen könne, und zwar auch zahlenmäßig, etwa mit der Folge, dass nur noch ein weiterer Kollege in der Sozietät tätig sei, ohne dass dies für das Publikum erkennbar sei.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Antragsteller waren zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens befugt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 02.12.2005 ging über eine bloße Belehrung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) hinaus. Es handelte sich bei dem angefochtenen Schreiben - wie auch die angefügte Rechtsmittelbelehrung deutlich macht - um eine hoheitliche Maßnahme, die geeignet war, die Antragsteller in ihren Rechten einzuschränken (vgl. BGH, NJW 2005, 1770 m.w.N.).

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat den Briefbogen der Antragsteller zu Recht beanstandet. Die Gestaltung des Briefbogens verstößt gegen § 10 Abs. 1 S. 3 BORA. Danach muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden.

§ 10 Abs. 1 S. 3 BORA wurde in der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer gerade unter diesem Gesichtspunkt diskutiert. Nach dem Vorschlag des Ausschusses 5 der Satzungsversammlung war es nicht erforderlich, dass mindestens so viele Gesellschafter auf den Briefbögen erschienen mussten wie in der Kurzbezeichnung. Die Kurzbezeichnung konnte danach also mehr Namen enthalten als tatsächlich in der Kanzlei tätig waren. Der Ausschuss 2 wies demgegenüber darauf hin, dass die Verselbständigung der Kurzbezeichnung nicht dazu führen dürfe, Größe vorzutäuschen, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sei. In der abschließenden Abstimmung wurde der Vorschlag des Ausschusses 2 mit großer Mehrheit angenommen (zitiert nach Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung,

2. Aufl., § 10 BORA Rdnr. 7).

§ 10 Abs. 1 S. 3 BORA bestimmt danach, dass die Anzahl der Personen, die in der Kurzbezeichnung erwähnt sind, kleiner oder gleich der Zahl der Personen sein muss, die auf den Briefbögen mit zumindest dem Nachnamen erscheinen (Hartung/Holl, a.a.O., § 10 BORA Rdnr. 48). Dagegen ist eine Identität der in der Kurzbezeichnung enthaltenen mit den auf den Briefbögen aufgeführten Namen nicht erforderlich, da § 10 Abs. 1 S. 3 BORA nur regeln wolle, dass das rechtsuchende Publikum aufgrund einer mehrere Namen enthaltenden Kurzbezeichnung nicht von einer Kanzleigröße ausgeht, die wegen der geringeren Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte nicht der Wirklichkeit entspricht (Hartung/Holl, a.a.O., § 10 BORA Rdnr. 49).

Bei einem nicht in der Kurzbezeichnung genannten Mitarbeiter (Nichtsozius) wird diesen Anforderungen dadurch entsprochen, dass lediglich die Angabe des Nachnamens auf dem Briefbogen erfolgt, während die Angabe des Vor- und Nachnamens nur für Sozien verlangt wird (Hartung/Holl, a.a.O., § 10 BORA Rdnr. 51).

Durch die Verwendung des Zusatzes "und Kollegen" in der Kurzbezeichnung lassen die Antragsteller erkennen, dass in ihrer Kanzlei mindestens vier Rechtsanwälte tätig sind, was zur Folge hat, dass gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 BORA auch mindestens vier Namen von Rechtsanwälten auf dem Briefbogen der Antragsteller erscheinen müssen. Darauf, ob die angestellten Rechtsanwälte namentlich oder unter der zusammenfassenden Bezeichnung "und Kollegen" in der Kurzbeteichnung aufgeführt werden, kommt es nach der Intention des Satzungsgebers, den Rechtssuchenden vor der Vortäuschung einer tatsächlich nicht vorhandenen Kanzleigröße zu schützen, nicht an. Die von den Antragstellern begehrte teleologische Reduktion des § 10

Abs. 1 Satz 3 BORA kommt nicht in Betracht, da sie dem gerade genannten Zweck der Bestimmung im Gegenteil gerade zuwiderlaufen würde.

Der belehrende Hinweis der Antragsgegnerin ist damit zu Recht erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO, die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO.

Der Senat hat die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof gem. § 223 Abs. 3 BRAO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage, ob

§ 10 Abs. 1 Satz 3 BORA auch den Fall der zusammenfassenden Bezeichnung angestellter Rechtsanwälte in der Kurzbezeichnung als "Kollegen" erfasst, zugelassen.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 07.04.2006
Az: 2 ZU 17, , 1


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