Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Dezember 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 89/03

(BGH: Beschluss v. 06.12.2004, Az.: AnwZ (B) 89/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Celle vom 17. November 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Unzulässigkeit des nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO zugelassenen Rechtsmittels ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des Schreibens des Berichterstatters vom 2. August 2004, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Schriftsätzen vom 6. September und 1. Dezember 2004 nicht entkräftet werden. Hieran vermag die Behauptung einer Verletzung rechtlichen Gehörs nichts zu ändern, für die im übrigen nichts spricht. In erster Instanz hatder Beschwerdeführer am 25. September 2003 persönlich ausdrücklich auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 06.12.2004
Az: AnwZ (B) 89/03


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