Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juli 2015
Aktenzeichen: 20 ZB 14.977

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 06.07.2015, Az.: 20 ZB 14.977)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel.

Die Klägerin meint, dass die den Anordnungen zur Mängelbeseitigung des Landratsamtes zugrunde liegenden Feststellungen der Betriebskontrolle keine Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) sind, dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Dies trifft nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) liegt stets dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - ZLR 2010, 219). Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist €die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz€ (VO-EG-Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, Art. 2 Nr. 10). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: €Die übrigen Informationen, welche der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, unterfallen dem Begriff des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Dies gilt unzweifelhaft für die insgesamt 6 Bußgeldbescheide gegen leitende Beschäftigte der Klägerin. Deren Inhalt würde auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin einen Verstoß darstellen. Darüber hinaus unterfallen auch die drei Anordnungen zur Mängelbeseitigung dem Informationsanspruch. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die aufgrund von der zuständigen Stelle festgestellter Verstöße, die den Anordnungen zugrunde liegen, getroffen worden sind. Entsprechendes gilt für drei Zwangsgeldfestsetzungen (gemeint sind wohl Zwangsgeldfälligstellungen) sowie für die drei Zwangsgeldandrohungen, deren Inhalt an den Beigeladenen weiter gegeben werden soll.€ Dieser Argumentation ist die Klägerin nur mit allgemeinen Ausführungen entgegengetreten. Ihr Vortrag, dass es sich bei den Feststellungen aus der Betriebskontrolle vielmehr um eine Momentaufnahme handele, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Kern nicht an und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem VIG nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werden solle. Dies trifft nicht zu. Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (2008) lässt eine solche Einschränkung nicht zu, denn er verlangt nur einen Verstoß gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften. Auch nach der Begründung des Gesetzes umfasst die Nr. 1 alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Auch sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen (BT-Drucksache 16/1404 S. 9). Die Tatsache, dass in der aktuellen Fassung des § 1 Nr. 1 VIG (VIG 2012) das Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse) anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf €nur€ produktbezogene Informationen. Mit der Einführung des § 1 VIG in der aktuellen Fassung wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (§ 2 Abs. 1 LFGB) auf Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes beabsichtigt (BT-Drucksache 17/7374 S. 11). Von einer einschränkenden, klarstellenden Neufassung kann also nicht die Rede sein (vgl. auch OVG NRW U.v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 € juris). Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung (VGH Hessen, B.v. 23.4.2013 € 8 B 28/13 € juris; VG Berlin U.v. 28.11.2012 - 14 K 79.12 € juris; VG Karlsruhe B.v. 7.11.2012 € 2 K 2430/12 € juris; VG Trier B.v. 29.11.2012 € 1 L 1339/12.TR) bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit im Sinne des § 40 LFGB wie z.B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin lässt sich letztlich auch nicht entnehmen, warum die vom Beklagten beabsichtigte Weitergabe der Informationen nicht auf Erzeugnisse bezogen ist, so dass es in diesem Zusammenhang bereits an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den persönlichen Anwendungsbereich des VIG (2008) bejaht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG (2008) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen im Sinne dieses Gesetzes, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Damit ist bereits der Wortlaut der Vorschrift klar und eindeutig, so dass der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Selbst wenn man den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes einschränkend dahin gehend auslegt, dass der Beigeladene potentieller Verwender eines konkreten Erzeugnisses der Klägerin sein müsste, so hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses theoretisch die Möglichkeit hatte, Produkte der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt über den Gefangeneneinkauf zu erwerben. Diese Feststellung hat die Klägerin substantiiert nicht in Frage gestellt, sondern pauschal auf ihren dem widersprechenden Vortrag in der ersten Instanz verwiesen und diesen wiederholt.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verbraucherinformationen ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich einstufen müssen, weil die Motivation des Beigeladenen nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentenentscheidungen zu helfen, gedeckt werde. Der eigentliche Zweck des Antrags des Beigeladenen sei das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zur eigenen Veröffentlichung im Internet oder zur Weitergabe an einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, um eine Kampagne gegen das Unternehmen der Klägerin zu führen. Wann ein Antrag missbräuchlich ist, definiert das VIG (2008) nicht. Genannt wird lediglich der Fall, in dem ein Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt (vgl. § 3 Abs. 4 2. Hs. VIG). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1408 S. 12) geht auch nur davon aus, dass diese Regelung der auskunftspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. Folglich spricht alles dafür, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen und der Klägerin kein subjektives Recht verleiht, sich gegen die Auskunftserteilung zu wehren.

Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden. Das Verständnis der Klägerin ein Rechtsmissbrauch sei bereits dann gegeben, wenn sich der Antrag nicht im Rahmen des Zweckes bewege, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung zu unterstützen, ist zu eng und würde den gesamten Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht zum Tragen bringen. Richtig ist, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch erlassen wurde, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu stärken. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Dazu zählen für viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln im weitesten Sinne, soweit sie vom Inhalt des Informationsanspruches nach § 1 VIG (2008) noch getragen werden. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt noch ist dies sonst wie ersichtlich, zumal eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestands nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) im Hinblick auf den Gesetzeszweck angezeigt ist. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde aber auch aus der Intention erlassen, den Verbrauchern € und hierzu zählt der Beigeladene € eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 16/1408 S. 7):

€CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 €Gemeinsam für Deutschland € mit Mut und Menschlichkeit€ darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.€

Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der hier streitentscheidenden Normen durch das Verwaltungsgericht begegnet auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages keinen ernstlichen Zweifeln.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit des § 1 Abs. 1 VIG a.F. sind nicht durchgreifend. Ihr Vortrag erschöpft sich hier in allgemeinen Erwägungen unter Gegenüberstellung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Eine konkrete verfassungsrechtliche Betroffenheit der Klägerin, die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm verdeutlichen könnte, lässt sich ihrer Rüge dagegen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Adressat des Auskunftsanspruchs nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ist, so dass sie nur mittelbar Betroffene ist. Vor allem verkennt die Klägerin aber, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und vom 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie vom 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 Absatz 1 VIG (2008) steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen "Imageschäden" und dadurch bedingten "Umsatzeinbußen". Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). Die Informationen können im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die "Richtigkeit" der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassung wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen OVG NRW U.v. 1.4.2014 a.a.O.). Folglich sind die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu § 40 Abs. 1 a LFGB ergangene Rechtsprechung tatsächlich nicht gegeben. Beide Regelungen sind - wie ausgeführt - nicht vergleichbar.

Der Einwand der Klägerin § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a.F. sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 1.) ausgelegt. Dass diese Auslegung der Klägerin zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Genauso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt.

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wiederholt hier ihren erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.

Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 22.9.2009 - G 09.1 - juris).

2. Nach alldem weist die Streitsache auch keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob es sich bei § 4 Abs. 4 Satz 1 (VIG 2008) um eine abweichende Regelung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAGVwGO handelt und das Widerspruchsverfahren im Anwendungsbereich des VIG stets durchzuführen ist, besteht nicht. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich um eine solche ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Diese Fassung der Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes durch § 5 Abs. 5 des Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl I S. 2166, 2725) ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Berufung eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschlüsse v. 29.12.2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. 10.2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4). Diese Aufgabe kann ein auf auslaufendes Recht bezogenes Rechtsmittelverfahren jedoch ausnahmsweise dann erfüllen, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und . 26.7.2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129). Eine solche Fallgestaltung wurde hier nicht dargelegt und sie ist auch nicht offensichtlich. Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden bzw. ausgelaufenen Rechts die Zulassung der Grundsatzberufung nicht rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grundsatzrevision dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Antragstellerin darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12). Dem trägt die Begründung der des Zulassungsantrags nicht Rechnung.

Die Zulassung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber auch aus einem weiteren Grunde aus. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der vom Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Rechtsauffassung in dessen Sinn hätte ausfallen müssen. Dafür ist hier nichts ersichtlich, denn die Frage, ob hier ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von Bedeutung. Zudem hat die Klägerin bei einer gebundenen Entscheidung keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einem materiellen Entscheidungsinhalt (vgl. auch BVerwG B.v. 30.8.1962 - III B 88.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 35).

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Sie rügt, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen ein Zwischenverfahren analog § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen und sich die entsprechenden Aktenteile vorlegen zu lassen. Wäre das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht nach § 86 abs. 1 VwGO nachgekommen, hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass wegen der dort enthaltenen Informationen wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrelevanten Informationen gem. § 2 Satz1 Nr. 2 c) VIG (2008) die Vorlage rechtswidrig sei. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U.v.14.1.1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 3 VIG (2008) vorliegen, weil es sich um Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt, und somit der Geheimhaltungsschutz ausgeschlossen ist. Damit liegt kein Verfahrensfehler vor.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 06.07.2015
Az: 20 ZB 14.977


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