(BPatG: Beschluss v. 18.09.2002, Az.: 28 W (pat) 84/02)
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 2002 ist wirkungslos.
Mit Beschluss vom 8. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 13 627 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 186 417 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Widersprechenden den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
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