Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 11. August 2008
Aktenzeichen: M 16 S 08.3171

(VG München: Beschluss v. 11.08.2008, Az.: M 16 S 08.3171)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen das Verbot für Glücksspiele im Internet.

Die Antragstellerin, eine GmbH mit Sitz in München betreibt auf der Internetseite www.XYX.com einen Sportinformationsdienst. Dieses Internetangebot wird laut Vortrag der Antragstellerin überwiegend aus Werbung finanziert. Im Internetportal befindet sich im Wesentlichen Werbung für den Sportwettenveranstalter/-vermittler "XYXY", welcher über eine sogenannte "DDR-Erlaubnis", das heißt eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 3 Abs. 4, 5 GewG-DDR (Gewerbegesetz der DDR vom 6. März 1990, DDR GBl. I, S. 138) i.V.m. der Ersten Durchführungsverordnung zum GewG-DDR (Durchführungsverordnung vom 8. März 1990, GBl. I, S. 140) welche gemäß Art. 19 Einigungsvertrag fortbesteht, verfügt. Nach Angaben der Antragstellerin hat sie mit XYXY vor dem Online-Gang eine Abnahmeverpflichtung geschlossen, ohne die ein Aufbau des Unternehmens nicht möglich gewesen wäre.

Nach entsprechender Anhörung erließ die Regierung von Mittelfranken am 25. Juni 2008 einen Bescheid, mit welchem sie der Antragstellerin unter Ziffer I. untersagte, auf der Internetseite www.XYX.com für öffentliches Glücksspiel i.S.v. § 3 GlüStV zu werben. Für die Umsetzung der Anordnung nach Ziffer I. wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum Ablauf des 14. Juli 2008 gesetzt. Unter Ziffer III. wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf der in Ziffer II. festgesetzten Frist gegen die Anordnungen nach Ziffer I. ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro angedroht. Der Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO wurde abgelehnt (Ziffer IV. des Bescheids).

Der Bescheid stützte sich auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin hier gegen § 5 Abs. 3 GlüStV, welcher das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet normiere, verstoße. Hilfsweise wurde als Rechtsgrundlage für die unter Ziffer I. des Bescheids ausgesprochene Untersagung § 59 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) herangezogen. Nach dieser Norm könne die zuständige Aufsichtsbehörde sofern sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 54, 55 Abs. 2 und 3, §§ 56, 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes feststelle, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter treffen. Sie könne insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Am 14. Juli 2008 erließ die Regierung von Mittelfranken einen Änderungsbescheid, mit welchem sie den Bescheid vom 25. Juni 2008 in Ziffer III. dahingehend abwandelte, dass für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf der Frist nach Ziffer II. gegen die Anordnung nach Ziffer I., ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000 Euro fällig werde.

Gegen den Bescheid vom 25. Juni 2008 erhob die Antragstellerin am 2. Juli 2008 Klage zum Verwaltungsgericht München (Az.: M 16 K 08.3170). Der Änderungsbescheid vom 14. Juli 2008 wurde auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ebenfalls in die Klage einbezogen.

Ebenfalls am 2. Juli 2008 hat die Klägerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

Sie beantragt zuletzt,

festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juni 2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Juli 2008 aufschiebende Wirkung hat,

hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Juni 2008 anzuordnen,

äußerst hilfsweise, die aufschiebende Wirkung insoweit anzuordnen als auch Werbung für XYXY untersagt wird.

Die Antragstellerin trägt vor, dass für die Jahre 2007 und 2008 insgesamt ca. 5,7 Mio. Euro Umsatz geplant seien. 97 % dieses Gesamtumsatzes würden durch Werbung generiert. Unter den Werbekunden habe XYXY eine herausragende Stellung. In den ersten 15 Monaten nach dem Online-Gang sollten allein mit XYXY 25 % des Umsatzes erzielt werden. Würde die Möglichkeit der Werbung für diesen Kunden wegfallen, sei das Unternehmen in seiner Existenz bedroht.

In rechtlicher Hinsicht wurde vorgetragen, dass der Antragsgegner mit der Verbotsverfügung seine territoriale Zuständigkeit überschritten habe. Aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergebe sich keine Kompetenz des Antragsgegners Sachverhalte über die Grenzen des Freistaats hinaus zu regeln. Dies sei jedoch vorliegend geschehen. Eine Begrenzung der Untersagung auf das Hoheitsgebiet des Freistaat Bayerns sei im Bescheid gerade nicht erfolgt. Schon aus einem Umkehrschluss zu § 59 Abs. 6 RStV ergebe sich, dass eine zentrale Kompetenz eines Landes zum Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags nicht gewollt sei. Denn § 59 Abs. 6 RStV bestimme, dass für den Vollzug des RStV die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig ist, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergebe sich danach keine Zuständigkeit, so sei diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortrete. Eine dem vergleichbare Norm fehle aber im GlüStV. Daraus könne geschlossen werden, dass eine zentrale Kompetenz eines einzelnen Landes im GlüStV gerade nicht gewollt sei.

§ 9 Abs. 2 GlüStV sei grob rechtsstaatswidrig und mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes unvereinbar. Die Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutzgarantie, die hier im Hinblick auf die Rechte der Antragstellerin aus Art. 49 EG einschlägig sei, führe nach den allgemeinen Grundsätzen des Anwendungsvorrangs zur Unanwendbarkeit von § 9 Abs. 2 GlüStV, so dass der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutzgarantie begründet sei.

Die Verbotsregelung des § 5 Abs. 3 GlüStV sei im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 und 14 GG verfassungsrechtlich zumindest bedenklich.

Es sei auch schon nicht nachvollziehbar, warum im Glücksspielstaatsvertrag ein kategorisches Werbeverbot für das Internet normiert sei, Werbung beispielsweise im Hörfunk jedoch weiterhin möglich bleibe. Zudem sei unverständlich, warum staatliche Sportwettenangebote auch weiterhin beworben werden dürften.

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Inhaber von XYXY über eine DDR-Erlaubnis verfüge, die auch bundesweit Geltung entfalte. Diese DDR-Erlaubnis gestatte auch den Internetvertrieb von Sportwetten und die Werbung hierfür.

Zu § 59 Abs. 3 RStV als möglicher Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung wurde vorgetragen: Eine Anhörung zu einer auf den RStV gestützten Untersagung habe nie stattgefunden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der RStV den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nicht kenne. Die Tatsache, dass die Untersagung nicht nur auf den GlüStV, sondern auch auf Normen des RStV gestützt werde, führe schon für sich genommen zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Denn die Normen würden sich nicht nur im Hinblick auf die Ermächtigungsvoraussetzungen, sondern auch nach Inhalt und Reichweite der zugelassenen Eingriffe unterscheiden.

Weiter wurde die Europarechtskonformität des GlüStV insgesamt in Frage gestellt.

Es sei auch unverhältnismäßig, dass im GlüStV keine Übergangsregelung für Internetwerbung existiere.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Glücksspielstaatsvertrag entspreche sowohl den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 28.03.2006,- 1 BvR 1054/01-) an ein staatliches Glücksspielmonopol gestellt habe als auch europarechtlichen Anforderungen. Das Bundesverfassungsgericht hätte dem staatlichen Glücksspielmonopol die Einschränkung der Werbung sogar zur Bedingung gemacht. Die Werbebeschränkung diene demnach gerade der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben wurde auf die Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland im von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hingewiesen. Die Kommission gehe in Bezug auf § 5 Abs. 3 GlüStV von falschen Grundlagen aus; entgegen deren Ausführungen gelte § 5 GlüStV sehr wohl auch für Spielbanken. § 5 Abs. 3 GlüStV verstoße nicht gegen europarechtliche Vorgaben, sondern sei vielmehr gerade ein Baustein der vom EuGH geforderten kohärenten Glücksspielpolitik.

Der Antragsgegner stellte überdies mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 klar, dass der Bescheid Werbung nur insoweit untersage, als sie in Bayern abrufbar sei. Eine Regelung in Bezug auf andere Bundesländer sei nicht gewollt. Sofern die Abrufbarkeit in Bayern nur durch ein komplettes Einstellen des Werbeangebots möglich sei, so sei dies auch nicht unverhältnismäßig, da der Antragstellerin insoweit kein schutzwürdiges Interesse zukomme, da der Glücksspielstaatsvertrag in allen Bundesländern gleichermaßen gelte.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Anträge sind teilweise unzulässig, teilweise bleiben sie in der Sache ohne Erfolg.

I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Juni 2008 festzustellen, ist unzulässig. Bei diesem Antrag handelt es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog. Nachdem die erkennende Kammer der Auffassung ist, dass § 9 Abs. 2 GlüStV weder verfassungs- noch europarechtlichen Bedenken begegnet (siehe hierzu unten) und somit von der Wirksamkeit dieser Norm auszugehen ist, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unmittelbar, das heißt gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, der statthafte Rechtsbehelf. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog, auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat demnach zurückzutreten und ist unzulässig. Zwar trägt die Antragstellerin vor, die Norm des § 9 Abs. 2 GlüStV verstoße sowohl gegen nationales Verfassungs- als auch gegen Europarecht. Es liege ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG (Garantie des effektiven Rechtsschutzes) vor. Es sei zu beobachten, dass die Norm des § 80 Abs. 1 VwGO schrittweise ausgehöhlt werde, indem immer mehr Landesgesetze die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ausschlössen. Das Gericht kann dieser Argumentation jedoch nicht folgen: § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sieht ausdrücklich vor, dass auch der Landesgesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Klage ausschließen kann. Die Tatsache, dass dies in der jüngsten Gesetzgebung häufiger der Fall gewesen sein mag, woraus die Gefahr resultiert, dass sich das Regel-Ausnahmeverhältnis von § 80 Abs. 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO umkehrt, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des § 9 Abs. 2 GlüStV. Inwieweit die Antragstellerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz mehr betroffen sein soll, weil auch in anderen Gesetzen die aufschiebende Wirkung der Klage ausgeschlossen wurde, erschließt sich dem Gericht nicht. Es handelt sich hier um bloße rechtspolitische Argumentationen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass an der Durchsetzung der mit dem GlüStV verfolgten Ziele, wie z.B. die Bekämpfung der Spielsucht, Verwirklichung des Jugend- und Spielerschutzes, Verhinderung von Begleitkriminalität ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums war der Gesetzgeber nicht daran gehindert, die tatsächliche Geltung der Vorschriften aus dem GlüStV und ihrer Ziele durch den Ausschluss der in § 80 Abs. 1 VwGO allgemein vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage spezialgesetzlich sicherzustellen. Die Antragstellerin trägt vor, die Einführung des § 9 Abs. 2 GlüStV beruhe auf falschen Erwägungen. In der amtlichen Begründung zum GlüStV werde unter Hinweis auf die "zahlreichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte" zum Sportwettenrecht ausgeführt, dass die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bei der Interessenabwägung "regelmäßig ein überwiegendes Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehung" ergeben hätten. Dies sei jedoch unzutreffend. Die Verwaltungsgerichte hätten, soweit sie die sofortige Vollziehung von Untersagungsanordnungen bestätigt hätten, ihre Entscheidungen stets auf eine Vorausbeurteilung der Rechtslage und nicht auf eine Interessenabwägung gestützt. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin weiter vorträgt, dass sich mit dem Beschluss des BverfG vom 27. April 2005 (Az.: 1 BvR 223/05) die Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte grundlegend dahingehend geändert habe, dass die gerichtliche Interessenabwägung zugunsten der Betroffenen ausgefallen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass in den Erwägungen zu § 9 Abs. 2 GlüStV ausdrücklich auf den Beschluss des BverfG vom 21. September 2006 (Az.: 1 BvR 2399/06) Bezug genommen wird; in diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht sehr wohl eine Abwägungsentscheidung zu Lasten des privaten Veranstalters von Sportwetten getroffen. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin haben auch die Instanzgerichte durchaus nicht flächendeckend Abwägungsentscheidungen zugunsten der privaten Sportwettenanbieter/-vermittler getroffen.

Nach alledem kann das Gericht Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 GlüStV nicht erkennen. Auch von einer Unanwendbarkeit der Norm wegen des Grundsatzes des Anwendungsvorrangs kann entgegen den Ausführungen der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Das Gericht kann vorliegend schon keine Rechte der Antragstellerin nach Art. 49 EG erkennen. Ein binnengrenzüberschreitender Sachverhalt ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass weiterhin die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, den die Antragstellerin ja hilfsweise auch in Anspruch nimmt, besteht. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Hauptantrag besteht somit nicht.

Vorliegend ist daher der Antrag, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen gegenüber dem hier gestellten Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung vorrangig.

II. Der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Juni 2008 herzustellen, ist jedoch unbegründet. Im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Interessen der Allgemeinheit an einer sofortigen Durchsetzung der Untersagungsverfügung gegen die Interessen der Antragstellerin abzuwägen. In den Fällen, in denen der Gesetzgeber - wie hier in § 9 Abs. 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) für Anordnungen der Glücksspielaufsicht geschehen - die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat, ist im Ansatz von besonders bedeutsamen Interessen der Allgemeinheit auszugehen. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung müssen deshalb gewichtige Gründe vorliegen. Dabei kommt im Rahmen der Interessenabwägung den Erfolgsaussichten in der Hauptsache erhebliche Bedeutung zu. Wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit schon jetzt feststeht, dass die hoheitliche Maßnahme rechtswidrig ist, besteht nämlich regelmäßig kein besonderes öffentliches Interesse an ihrem Sofortvollzug.

Die Klage stellt sich bei summarischer Prüfung jedoch als erfolglos dar.

1. Zu der in Ziffer I. des Bescheids ausgesprochenen Untersagung der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet:

1.1 Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht wegen fehlender oder nicht ausreichender Anhörung rechtswidrig. Die Antragstellerin bemängelt zwar, dass sie in Bezug auf eine auf § 59 Abs. 3 RStV gestützte Untersagung nicht angehört worden sei. Nachdem § 59 RStV jedoch nur hilfsweise herangezogen wurde, die erkennende Kammer zudem der Auffassung ist, dass die streitige Untersagungsverfügung in § 9 Abs. 1 GlüStV ihre hinreichende Rechtsgrundlage findet (s.u.), kann vorliegend kein formeller Mangel angenommen werden. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Mängel in der Anhörung nach herrschender Meinung durch die Äußerung der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden sind.

1.2 Ziffer I. des Bescheids ist nach Auffassung der Kammer dahingehend auszulegen, und demgemäß hat sich der Antragsgegner auch während des Klageverfahrens in entsprechenden klarstellenden Schreiben geäußert, dass die Verbotsverfügung Werbung im Internet nur insoweit betrifft, als sie in Bayern abrufbar ist. Zur Auslegung des Tenors des Bescheids können auch die Bescheidsgründe herangezogen werden. Unter Ziffer 1. der Gründe (S. 2 des Bescheids) heißt es:

"Die XYX Media GmbH hat ihren Sitz in Bayern. Die bayernweite Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken folgt aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGGlüStV. Auch Ziffer 4.2 der Bescheidsgründe spricht dafür, dass die Verbotsverfügung nach dem Willen des Antragsgegners sich lediglich auf die Abrufbarkeit von Werbung in Bayern beziehen soll: "In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es zur Erfüllung der Untersagungsanordnung unter Ziffer I. nicht etwa ausreichend ist, dass die Werbung für öffentliches Glücksspiel mit einem Hinweis (Disclaimer) versehen wird, demzufolge es Spielern, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhalten, die Teilnahme am beworbenen öffentlichen Glücksspiel i.S.v. § 3 GlüStV nicht möglich ist (also Hinweise wie etwa: "Spielteilnahme nur in der ehemaligen DDR", "Spielteilnahme nur in den neuen Bundesländern", "Spielteilnahme nur außerhalb Bayerns"). Gerade auch letztere Formulierungen machen deutlich, dass der Antragsgegner grundsätzlich von einer Beschränkung des Verbots auf Bayern ausgeht und das gänzliche Entfernen der Werbung von der Webseite lediglich dieses regional beschränkte Verbot wirkungsvoll durchsetzen soll. Der Bescheid ist in dieser Auslegung auch nicht zu unbestimmt oder sonst missverständlich.

1.3 Die Regierung von Mittelfranken ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGGlüStV.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall treffen. Die bayernweite Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGGlüStV. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV ist vorliegend nicht einschlägig, da der Antragsgegner nicht im Namen und nach Ermächtigung eines anderen Landes tätig geworden ist.

Die Tatsache, dass die XYX Media GmbH ihren Sitz in Bayern hat, spielt nach Auffassung der erkennenden Kammer für die Frage der Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken keine Rolle. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 59 Abs. 6 RStV, auf den die Antragstellerin zu Recht hinweist. Denn § 59 Abs. 6 RStV legt den Vollzug des RStV in die Hände der die Aufsichtsbehörde des Landes, in welchem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Eine dem vergleichbare Norm fehlt aber im GlüStV. Daraus kann geschlossen werden, dass eine zentrale Kompetenz eines einzelnen Landes im GlüStV gerade nicht gewollt ist. Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV, welcher für den Fall, dass unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird oder dafür in mehreren Ländern geworben wird, die Möglichkeit, dass jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen kann, auch mit Wirkung für das betroffene Land tätig zu werden, vorsieht. Ohne eine solche Ermächtigung ist jedoch gerade nicht von einer "Zentralkompetenz" eines einzelnen Landes auszugehen.

Entscheidend kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts darauf an, ob von der von der Antragstellerin betriebenen Webseite Werbung für öffentliches Glücksspiel in Bayern abgerufen werden kann, was hier unstreitig der Fall ist. Die Tatsache, dass Folge der Verbotsverfügung ist, dass die Antragstellerin die Werbung insgesamt von ihrer Webseite nehmen muss, da nach Auffassung des Antragsgegners, welcher die erkennende Kammer folgt, ein entsprechender Disclaimer nicht ausreichend ist, ist nur mittelbare Folge der auf Bayern beschränkten Untersagung.

1.4 Rechtsgrundlage der angegriffenen Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 GlüStV.

Nach § 9 Abs. 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. § 5 Abs. 3 GlüStV bestimmt, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag ), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten ist.

1.5 Die Tatsache, dass die Antragstellerin, um der Verbotsverfügung umfassend Folge zu leisten, ihrer Werbung insgesamt (siehe oben unter Ziffer 1.3) entfernen muss, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Denn der Glücksspielstaatsvertrag entfaltet für das gesamte Bundesgebiet Geltung, die Antragstellerin hat insoweit kein schutzwürdiges Interesse, Werbemaßnahmen außerhalb Bayerns durchzuführen zu dürfen. Das bloße Einfügen eines Disclaimers hätte nach Auffassung der Kammer vielmehr die Ungeeignetheit der Maßnahme zur Durchsetzung des Abrufens von Werbung innerhalb Bayerns zur Folge (vgl. hierzu auch VG Mainz, Beschl. v. 17. Juli 2008, - 6 L 573/08.MZ-). Denn solche Maßnahmen, die allenfalls als Zugangserschwernisse zu werten sind können Interessenten nicht von der Teilnahme abhalten, da sie leicht umgangen werden können, indem z.B. der Spielinteressent angibt, er stamme aus einem anderen Bundesland. Eine solche Umgehung dürfte auch ohne Folgen bleiben, da es wohl technisch derzeit zumindest schwierig ist, eine geographische Lokalisierung des Nutzers im Moment der Einwahl in das Internet bzw. bei Abrufen der Werbung vorzunehmen (siehe hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 7.05.2007, - 24 CS 07.10). Inwieweit derzeit technische Möglichkeiten zur Lokalisierung der Nutzer tatsächlich bestehen, wäre eventuell in der Hauptsache zu klären. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes war dies nicht möglich. Die Antragstellerin hat jedoch auch nichts dementsprechendes vorgetragen. Zudem müsste vorliegend wohl schon verhindert werden, dass Internetnutzern aus Bayern die Werbung überhaupt zugänglich ist. Das bloße Anfügen eines Disclaimers ("Spielteilnahme nur außerhalb Bayerns" etc.) mag die Nutzung von Spielangeboten innerhalb Bayerns verhindern, geworben wird trotz dieses Hinweise innerhalb Bayerns. Denn dass für ein Wettangebot geworben wird, an welchem nur außerhalb Bayerns teilgenommen werden kann, hindert die Einschätzung als Werbung nicht.

1.6 Die in § 5 GlüStV normierten Werbeverbote entsprechen sowohl verfassungs- als auch europarechtlichen Vorgaben. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Antragsgegners an: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (Az.: 1 BvR 1054/01) zur Bedingung der Aufrechterhaltung des staatlichen Glücksspielmonopols gemacht, dass eine ausschließlich am Ziel expansiver Vermarktung orientierte Werbung verhindert werden müsse. Die Werbebeschränkung des § 5 Abs. 3 GlüStV dient nach Auffassung der Kammer unter anderem gerade der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben (Placanica) wurde auf die Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland im von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hingewiesen. Dem Antragsgegner ist auch zuzugeben, dass die Kommission in Bezug auf § 5 Abs. 3 GlüStV von falschen Grundlagen ausgeht; entgegen deren Ausführungen gilt § 5 GlüStV sehr wohl auch für Spielbanken ( § 2 GlüStV). § 5 Abs. 3 GlüStV verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben, sondern ist vielmehr gerade ein Baustein der vom EuGH geforderten kohärenten Glücksspielpolitik.

§ 5 Abs. 3 GlüStV enthält ein umfassendes Werbeverbot im Fernsehen, weil Werbung in diesem Medium durch seine Reichweite in besonderem Maß zum Gefährdungspotenzial bei Glücksspielen beiträgt. Untersagt wird auch die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet mit der Begründung, neben der Breitenwirkung und der Zielgruppenorientierung tritt hier als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel hinzu, der im Internet stets möglich ist (vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, a.a.O., S. 38). Das Gericht ist der Auffassung, dass das Verbot von Glücksspielen im Internet sowie der Werbung hierfür ein wesentlicher Baustein einer glaubwürdigen, nachhaltigen und erfolgsversprechenden Strategie zur Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht und zur Verwirklichung des Jugendschutzes darstellt. Dies gilt auch dann, wenn anerkannt werden muss, dass ein Verbot des Glücksspiels im Internet im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Kommunikationsbedingungen wohl (derzeit noch) nicht vollständig durchsetzbar sein dürfte. Immerhin stellt diese Maßnahme ein praktikables Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels dar und fördert dieses in gewissem Umfang. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Internetglücksspiele Strukturen von Glücksspielen ändern und sie zu Spielen mit höherer Suchtgefahr machen. Das Suchtpotential im Internet ist vor allem auch deshalb wesentlich größer, weil eine Spielteilnahme anlässlich einer bedeutungslosen Freizeitbeschäftigung in der eigenen Wohnung erfolgen kann, ohne dass ein gezielter Weg nach außen in ein Wettbüro erforderlich ist. Die Hemmschwelle ist demnach viel geringer. Dass kein völliges Verbot der Glücksspielwerbung in sämtlichen Medien erfolgt ist, ist auch weder inkonsequent noch führt dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der einzelnen Medien. Ein pauschales Werbeverbot in allen Medien wäre wohl vielmehr unverhältnismäßig, weil es über das für die Suchprävention erforderliche Maß hinaus ginge und auch dem ordnungsrechtlichen Auftrag zuwider liefe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) und die Wett- und Spielleidenschaft in geordnete Bahnen zu lenken.

Im Hinblick auf Art. 5 GG kann offen bleiben, inwieweit die Anzeigefelder für Wetten mit der Verlinkung beispielsweise zu XYXY eine Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG darstellen. Immerhin habe die Felder kommunikativen und ermunternden Charakter, sie sollen den Interessierten zum Weiterschalten und letztlich zum Wetten verlocken. Die Hinweise können demnach als Werbebotschaften verstanden werden, die dem Geltungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im weitesten Sinne zuzuordnen sind. Da die Anzeigeflächen allerdings lediglich auf die Möglichkeit des Wettens hinweisen und vom Betreiber der Plattform keine weiteren Informationen oder Werturteile über das beworbene Produkt abgegeben werden, ist davon auszugehen, dass das Verbot der Internetwerbung im Falle der Antragstellerin den Geltungsbereich des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG lediglich im äußersten Bereich berührt. Stärker ist der Eingriff in die Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, da die Antragstellerin, wie sie glaubhaft vorgetragen hat, mit dem Entzug der Internetwerbemöglichkeit für Sportwetten einen großen Teil ihrer Einnahmen verliert und möglicherweise ihr wirtschaftliches Konzept in Frage gestellt wird. Die Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG ist durch das Werbeverbot im Internet nicht berührt, da sie in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten nicht umfasst. Im Übrigen regeln die Gesetze den Inhalt des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Festzuhalten ist jedem Fall, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur am äußersten Rande berührt wird. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden das Recht der freien Meinungsäußerung wie auch der Rundfunkfreiheit, auf welche sich die Antragstellerin ebenfalls beruft, ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählen auch die Regelungen des GlüStV. Auch die Berufsausübungsfreiheit kann durch entsprechend gewichtige Belange (hier: z.B. Spieler- und Jugendschutz) des Allgemeinwohls eingeschränkt werden.

1.7 Die Frage, inwieweit das staatliche Glücksspielmonopol insgesamt mit dem GlüStV insgesamt verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben genügt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn das hier im Streit stehende Werbeverbot gilt gleichermaßen für staatliche wie für private Anbieter. Die Frage der Inkohärenz der staatlichen Glücksspielpolitik stellt sich daher insoweit nicht. Nur hilfsweise ist daher darauf hinzuweisen, dass auch die Tatsache, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht den gesamten Glückspielmarkt regelt, nach summarischer Prüfung nicht dazu führt, das Vorliegen der vom EuGH geforderten Kohärenz zu verneinen. Eine Gesamtbetrachtung hätte nämlich nicht zur Folge, dass Teilregelungen, die sich auf spezifische Glücksspielsektoren beschränken und für diese verschärfende Regelungen einführen, schon deshalb gemeinschaftswidrig sind. Werden bei einer Teilregelung Sektoren ausgespart, stellt dies für sich gesehen weder die Eignung noch die Erforderlichkeit der sektoralen Beschränkungen zur Erreichung des legitimen Gemeinwohlinteresses in Frage. Alles andere hätte zur Folge, dass gemeinschaftsrechtlich anerkannte, ordnungspolitisch erwünschte und gebotene Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht in bestimmten Bereichen konterkariert werden könnten. Auch der vom EuGH anerkannte weite Beurteilungsspielraum spricht nicht für eine Verpflichtung des Gesetzgebers, sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk zu unterwerfen. Aus dem weiten Beurteilungsspielraum folgt vielmehr eine Berechtigung zu unterschiedlichen sektoralen Regelungen, vorausgesetzt, die einzelnen sektorspezifischen Regelungen entsprechen sich in der Zielsetzung, jede Regelung ist für sich betrachtet, erforderlich und geeignet, und die sektorspezifischen Regelungen stehen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -).

1.8 Inwieweit sich daraus, dass der Antragsgegner die Untersagungsverfügung auch auf § 59 Abs. 3 RStV i.V.m. § 54 Abs. 1 RStV stützt, die Rechtswidrigkeit des Bescheids ergeben soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Ein Sachverhalt kann durchaus den Tatbestand zweier in den Voraussetzungen und Wirkungen völlig unterschiedlichen Normen entsprechen, ohne dass hieraus ein Subsumtionsfehler o.ä. der Behörde zu sehen ist.

1.9 Die Untersagungsverfügung in Ziffer I. verstößt auch nicht gegen den im Medienrecht geltenden Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks, aus welchem die Aufsicht über die Medien durch die unabhängigen Landesmedienanstalten resultiert,. Auch im RStV sind staatliche Eingriffsbefugnisse geregelt, und waren es auch gleichlautend im MDStV. Eine staatliche Eingriffsbefugnis ergibt sich vorliegend aus § 59 Abs. 3 RStV; nach dieser Norm kann die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, sofern sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 54, 55 Abs. 2 und 3, §§ 56, 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter treffen. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Aufsichtsbehörde kann bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der allgemeinen Gesetze i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV und § 54 Abs. 1 Satz 3 RStV verstoßenden Inhalt von Mediendiensten bzw. Telemedien die entsprechenden Maßnahmen treffen. Zwar schließt § 59 Abs. 3 RStV seine Anwendbarkeit im Falle eines Verstoßes gegen § 54 Abs. 1 RStV ("die Vorschriften der allgemeinen Gesetze sind einzuhalten") aus; hierbei handelt es sich jedoch wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausführt (Urt. v. 20.11.2007, - 14 K 171/07-), um ein Redaktionsversehen: Satz 2 entspricht mithin vollinhaltlich der Eingriffsermächtigung des § 22 Abs. 2 Satz 2 MDStV. Nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV - und insoweit abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV - wird allerdings neben anderen, hier nicht einschlägigen, Bestimmungen des VI. Abschnitts § 54 einschränkungslos und nicht wie in der Vorgängerregelung nur die Absätze 2 und 3 "ausgenommen". Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, die zuständige Aufsichtsbehörde habe seit dem 1. März 2007 bei Verstößen eines Diensteanbieters gegen die allgemeinen Gesetze i.S.v. § 54 Abs. 1 RStV, einschließlich der Bestimmungen des Strafgesetzbuches - anders als nach der früheren Rechtslage keine Eingriffsbefugnis mehr. Vielmehr sollen nach der schon angeführten amtlichen Begründung zum VI. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages u.a. die inhaltlichen Anforderungen des Mediendienste-Staatsvertrages materiell weitgehend übernommen werden. Ausdrücklich heißt es zu § 59 RStV: "Abs. 3 Satz 1 bis 5 übernehmen die bisherige Reglung aus § 22 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages. Sie enthalten damit die speziellen Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden für sämtliche Verstöße bei Telemedien. Neu eingeführt wird mit Satz 6...".

Hiernach spricht alles dafür, dass es sich bei der Formulierung in § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV soweit dort dem Wortlaut nach (auch) die Allgemeinen Bestimmungen des § 54 Abs. 1 RStV vom Zuständigkeitsbereich bzw. der Eingriffsermächtigung der besonderen, nach Landsrecht zu bestimmenden, Aufsichtsbehörde ausgenommen worden sind, um ein bloßes Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt. Die Behörde konnte sich demnach auch auf § 59 Abs. 3 i.V.m. § 54 RStV i.V.m. § 284 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB stützen.

1.10 Die Antragstellerin bemängelt weiter, dass anders als für das Anbieten und Vermitteln von Glücksspielen über das Internet keine Übergangsregelung für die Werbung über das Medium Internet existiere. Wegen der von Werbung von Glücksspiel im Internet ausgehenden besonderen Gefahren (s.o. unter Ziffer 1.5) hat der Gesetzgeber jedoch folgerichtig und in jedenfalls vertretbarer Weise von einer entsprechenden Übergangsregelung bei der Internetwerbung abgesehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung zum GlüStV die Übergangsregelung des § 25 Abs. 6 GlüStV dem Verhältnismäßigkeitsausgleich bei den beiden gewerblichen Spielvermittlern dient, die nach ihrem Vortrag in der Anhörung zum Entwurf des Staatsvertrags ausschließlich im Internet tätig sind. Ihnen soll durch die Ausnahmeregelung für ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrags ausreichend Zeit für eine Umstellung des Betriebs auf nach dem Staatsvertrag zulässige Vertriebswege gegeben werden. Aus dieser Regelung kann jedoch weder die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 3 GlüStV noch ein Anspruch auf eine Übergangsregelung auch für Werbung im Internet hergeleitet werden.

1.11 Zwar hat der Antragsgegner in seinen Ermessenserwägungen auf S. 4/5 des Bescheids die Interessen der Antragstellerin, wie z.B. ihr wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Werbung, nicht eingestellt, so dass insoweit ein Ermessensfehler in Betracht zu ziehen ist.

Es spricht jedoch davon einiges dafür, dass der Antragsgegner vorliegend nicht gehalten war, Ermessenserwägungen anzustellen. Denn nach § 9 Abs. 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. § 5 Abs. 3 GlüStV bestimmt, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag ), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten ist. Nach Auffassung der Kammer dürfte es sich insoweit lediglich um die Aufzählung der Kompetenzen der jeweils zuständigen Behörde und nicht um ein vom Gesetz eingeräumtes Ermessen handeln. Die Behörde hätte demnach lediglich noch ein Auswahlermessen in Bezug auf die Mittel, welche sie ergreifen will. Sie hat jedoch die Erfüllung des Glücksspielstaatsvertrag und demnach auch die Einhaltung von § 5 Abs. 3 GlüStV zu überwachen. Auch die Begründung zum GlüStV bezeichnet die Sätze 2 und 3 des § 9 Abs. 1 GlüStV als (bloße) Befugnisnorm für die Behörde (S. 16).

Dessen ungeachtet dürfte vorliegend schon wegen der Strafbarkeit der Werbung für öffentliches Glücksspiel (§ 284 Abs. 4 i.V.m. 1 StGB) ein etwaiges Ermessen in Richtung einer Untersagung auszuüben sein (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 30.07.2008, 4 B 2056/07 - und Beschl. v. 07.03.2007. - 4 B 298/08-). Selbst wenn man aus dem Verweis von § 284 Abs. 4 StGB auf die Abs. 1 und 2 der Norm entnehmen sollte, dass nur die Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel strafbar sein sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei dem Wettangebot von XYXY trotz des Vorliegens der DDR-Erlaubnis um unerlaubtes Glücksspiel handelt, da diese Erlaubnis in Bayern keine Gültigkeit entfaltet (BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2006, - 6 C 19.06 - NVwZ 2006, 1175, Rn. 51 ff. (aufgehoben durch den Beschluss des BVerfG, vom 22. November 2007, 1 BvR 2218/06, welcher sich aber zur Frage der Geltung der DDR-Erlaubnisse in Bayern ausdrücklich nicht äußert.); OVG NRW, Beschl. v. 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -; Sächs. OVG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 3 BS 286/06 -;OVG NRW, Beschl. v. 22.02.2008, - 13 B 1215/07-; BayVGH vom 10.7.2006, - 22 BV 05.457- , S. 13).

Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kann der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO), so dass sich bei der im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmenden summarischen Prüfung der Hauptsache die Rechtwidrigkeit des Bescheids nicht ergibt. Zwar kann die Verwaltungsbehörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen lediglich ergänzen, nicht jedoch völlig neue anstellen. Der Antragsgegner hat jedoch in seinen Ermessenerwägungen auf Ziffer 4. des Bescheids verwiesen. Unter Ziffer 4. wird das das Urteil des BVerfG vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01) erwähnt. Der Antragsgegner hat sich somit zumindest mittelbar und im Ansatz mit den Interessen der Antragstellerin insbesondere der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) befasst und kann somit seine Ermessenserwägungen im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch ergänzen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene originäre Ermessensentscheidung sowie eine umfassende Interessenabwägung zu treffen hat und nicht auf die reine Überprüfung des Bescheids beschränkt ist. Allein ein Fehler in den Ermessenerwägungen der Behörde, der im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann und von dessen Heilung vorliegend auch ausgegangen werden kann, führt nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass die Interessen der Antragstellerin an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegen.

In Bezug auf die Adressatenauswahl hat der Antragsgegner sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Berücksichtigt wurde insbesondere, dass Untersagungsanordnungen gegen die jeweils beworbenen Unternehmen nicht gleichermaßen wirkungsvoll die Durchsetzung des GlüStV bewirkt hätten. Dies vor allem auch deshalb, weil dann die Gefahr bestanden hätte, dass Werbung anderer Anbieter auf die Seite der Antragstellerin eingestellt worden wäre und der Antragsteller eine Vielzahl von Bescheiden hätte erlassen müssen.

2. Auch Ziffer 2. des Bescheids, nach welcher eine Frist für die Umsetzung der Anordnung nach Ziffer I. bis zum 14. Juli 2008 gesetzt wird, begegnet keinen Bedenken. Es ist darauf hinzuweisen, dass der GlüStV bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, was auch in Medien und Öffentlichkeit hinreichend Beachtung gefunden hat. Zudem war auch schon vor Einführung des GlüStV zumindest rechtlich umstritten, ob Werbung für Sportwetten nicht schon gemäß Art. 59 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 RStV, bzw. nach § 11 MDStV, untersagt werden konnten. Die bayerischen Behörden haben Verbotsverfügungen betreffend die Werbung für Glücksspiel im Internet auch schon auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 284 Abs. 1 i.V.m. 4 StGB gestützt (vgl. hierzu die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfügung bejahend: BayVGH, Beschl. v. 22.11.2006, - 24 CD 06.2501- ). Die Antragstellerin kann sich demnach nicht auf besonderen Vertrauensschutz berufen, da sie eigenem Vorbringen nach erst im April 2007, als bereits die ersten Entwürfe für den Glücksspielstaatsvertrag (mit entsprechendem Internetwerbeverbot) existierten (vgl. z.B. die Vertragsentwürfe vom 12. September und 25. Oktober 2006), gegründet wurde. Die Antragstellerin hat ihr Unternehmen von Anfang an auf eine unsichere Rechtslage gegründet und kann sich nun nicht auf lange Übergangsfristen berufen, zumal der Antragsgegner den Vollzug des § 5 Abs. 3 GlüStV über ein halbes Jahr zurückgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner bereits mit Allgemeinverfügung vom 3. August 2006 (öffentlich bekannt gemacht im Mittelfränkischen Amtsblatt, S. 139, sowie im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 32/2006) Werbung im Internet für unerlaubte Sportwetten auf Internetseiten, deren Anbieter ihren Sitz in Bayern haben, untersagt hat.

3. Gegen Ziffer 3. des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Höchstgrenze des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG wird eingehalten. Da der Antragsgegner im Änderungsbescheid vom 14. Juli 2007 die Zwangsgeldandrohung ausdrücklich nicht mehr auf "jeden Fall der Zuwiderhandlung" bezieht, muss zu der Frage, ob eine solche Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist, nicht Stellung genommen werden.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Abwägung des Gerichts ein Überwiegen der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug der Untersagungsanordnung ergibt; das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung ihres Werbeangebots hat vor dem Hintergrund des Jugend- und Spielerschutzes zurückzutreten.

III. Zum "äußerst hilfsweise" gestellten Antrag: Die Antragstellerin begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Juni 2006 soweit Werbung für XYXY auf ihrer Internetseite eingestellt wird.

Sie beruft sich darauf, dass ihrem Vertragspartner XYXY eine (bestandskräftig) nach § 3 Abs. 4, 5 GewG-DDR (Gewerbegesetz der DDR vom 6. März 1990, DDR GBl. I, S. 138) i.V.m. der Ersten Durchführungsverordnung zum GewG-DDR (Durchführungsverordnung vom 8. März 1990, GBl. I, S. 140) eine Erlaubnis zur Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten (sog. DDR-Erlaubnis; siehe z.B. SächsOVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 3 BS 286/06 - zitiert nach juris; zusammenfassend Postel, ZfWG 2007, 181 ff. und 328 ff.; Schmidt, WRP 2004, 1145 ff.; Voßkuhle/Baußmann, GewArch 2006, 395 ff.; jüngst Bethge, BayVBl. 2008, 97 ff.) erteilt wurde, welche gemäß Art. 19 Einigungsvertrag fortbesteht.

Unabhängig von der Frage, ob diese so genannten DDR-Erlaubnisse im gesamten Bundesgebiet Geltung erlangen (dagegen aber: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. (aufgehoben durch den Beschluss des BVerfG, vom 22. November 2007, a.a.O., welcher sich aber zur Frage der Geltung der DDR-Erlaubnisse in Bayern ausdrücklich nicht äußert.); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 a.a.O.;OVG NRW, a.a.O.), ist jedoch darauf hinzuweisen, dass § 5 Abs. 3 GlüStV nicht zwischen erlaubtem und unerlaubtem Glücksspiel differenziert. Verboten wird vielmehr jegliche Werbung für Glücksspiel im Internet. Zwar wird teilweise argumentiert, Sportwettenvermittler/-veranstalter mit ehemaligen DDR-Erlaubnissen fielen schon gar nicht unter den Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass im Gegensatz zu einem früheren Entwurf der nunmehr gültige Glücksspielstaatsvertrag keine gemeinschaftlichen Bemühungen erkennen lasse, diese möglicherweise in den Beitrittsbundesländern und (dem Ostteil von) Berlin fortgeltenden bestandskräftigen Erlaubnisse zu widerrufen oder gesetzlich aufzuheben. So ist bei der endgültigen Fassung des Glücksspielstaatsvertrages die Vereinbarung entfallen, dass "die Länder Berlin, Thüringen und Sachsen (...) die unter Geltung des Gewerbegesetzes der ehemaligen DDR erteilten Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten in Gera, Neugersdorf, Dresden und Ost-Bertin, soweit sie noch gelten, spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages durch Gesetz" aufheben (§ 25 Abs. 4 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag-Entwurf vom 25. Oktober 2006). Vielmehr hätten sich die Länder Berlin, Thüringen und Sachsen in einem Beschluss im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz dazu verpflichtet, die entsprechenden DDR-Erlaubnisse aufzuheben. Adressat der Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 1 GlüStV seien ausschließlich die staatlichen Veranstalter und die Vermittler der "erlaubten" das heißt der staatlichen Glücksspielprodukte.

Folgt man dieser Auffassung, mag es zwar sein, dass Maßnahmen, welche auf den GlüStV gestützt werden und welche unmittelbar gegen DDR-Erlaubnisinhaber gerichtet sind, ausgeschlossen sind. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, das die Subsumption von durch DDR-Erlaubnis-Inhaber veranstalteten oder vermittelten Sportwetten unter das allgemeine Tatbestandsmerkmal "öffentliches Glücksspiel" im Sinne des § 5 Abs. 3 GlüStV unabhängig von obigen Ausführungen möglich und zulässig ist.

Nach alledem waren die Anträge daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht hat sich hierbei am von der Antragstellerin angegebenen wirtschaftlichen Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Werbeangebots orientiert.






VG München:
Beschluss v. 11.08.2008
Az: M 16 S 08.3171


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