Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. September 2009
Aktenzeichen: 28 W (pat) 11/09

(BPatG: Beschluss v. 30.09.2009, Az.: 28 W (pat) 11/09)

Tenor

1.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sowie den Gegenstandswert festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein in einem Löschungsverfahren ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts vom 10. November 2008. Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2009 wurde ihm mitgeteilt, dass die Beschwerdegebühr nicht fristgemäß gezahlt worden sei. Dem wurde vom Erinnerungsführer entgegengehalten, er habe die Überweisung der Beschwerdegebühr am 27. November 2008 per Online-Banking veranlasst und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist. Gutgeschrieben wurde die Beschwerdegebühr der Bundeskasse am 28. November 2008. Mit Beschluss vom 10. Juni 2009 wurde daraufhin von dem zuständigen Rechtspfleger festgestellt, dass die Beschwerde wegen verspäteter Gebührenzahlung als nicht erhoben gilt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Erinnerung des Markeninhabers und Beschwerdeführers. Zur Sache selbst hat er sich nicht mehr geäußert. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Beschwerdegegnerin ist der Erinnerung entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 13. März 2009 hat sie beantragt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Erinnerung des Markeninhabers ist nicht begründet.

Nachdem der Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung dem Beschwerdeführer am 13. November 2008 zugestellt wurde, lief die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am 27. November 2008 ab (§§ 63 Abs. 3 S. 3 und 4 MarkenG, § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG). Der Erinnerungsführer hat zwar vorgetragen, er habe die Zahlung der Beschwerdegebühr an diesem Tag per Online-Banking veranlasst. Wie bereits der Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, gilt aber nach der klaren und unmissverständlichen Regelung des PatKostZV bei Überweisungen nicht etwa der Zeitpunkt der Auftragserteilung als Zahlungstag, sondern vielmehr der Tag, an dem der fragliche Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse tatsächlich gutgeschrieben wird (§ 2 Ziffer 2 PatKostZV). Dies war im vorliegenden Fall der 28. November 2009. Das Risiko, dass die Gutschrift bei einer Zahlung der Beschwerdegebühr durch Überweisungsauftrag am letzten Tag einer Frist der Bundeskasse nicht mehr rechzeitig gutgeschrieben wird, trägt aber allein der Zahlungspflichtige.

Da die Beschwerdegebühr somit nicht fristgerecht entrichtet wurde, hat der Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt. Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen. Kosten des Erinnerungsverfahrens werden nicht auferlegt.

Für die antragsgemäße Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Gilt die Beschwerde - wie hier wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr - als nicht erhoben, ist für eine Entscheidung über die Beschwerde kein Raum (vgl. hierzu auch BPatG 45, 201). Die gesetzliche Fiktion bewirkt zudem, dass die mit einer Beschwerdeerhebung verbundenen rechtlichen Folgen als von vornherein nicht eingetreten gelten. Hierzu zählen auch die kostenrechtlichen Wirkungen.

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BPatG:
Beschluss v. 30.09.2009
Az: 28 W (pat) 11/09


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