Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Januar 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 53/02

(BPatG: Beschluss v. 30.01.2003, Az.: 30 W (pat) 53/02)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 1995 und vom 22. Januar 2002 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der gemäß § 6a WZG eingetragenen Marke 2 028 864 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 180 292 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 30. Mai 1995 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der gemäß § 6a WZG vorläufig eingetragenen Marke 2 028 864 mit der Widerspruchsmarke 1 180 292 hinsichtlich der von beiden Marken erfassten Waren festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 22. Januar 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Fa






BPatG:
Beschluss v. 30.01.2003
Az: 30 W (pat) 53/02


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