Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. August 2002
Aktenzeichen: 2 Ni 39/01
(BPatG: Beschluss v. 30.08.2002, Az.: 2 Ni 39/01)
Tenor
1.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2.) Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 1.000.000,- EURO festgesetzt.
Gründe
Der Ausspruch gemäß Ziffer 1.) entspricht dem im Patentnichtigkeitsverfahren anwendbaren § 269 Abs 3 Satz 2 Abs 4 ZPO, wobei die Klägerin gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 27. Mai 2002, in welchem festgestellt wurde, daß die Klage gemäß § 81 Abs 6 Satz 3 PatG als zurückgenommen gilt, keine Erinnerung eingelegt hat.
Der vom Gericht auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, Rdn 40/41 zu § 80) entspricht den übereinstimmenden Angaben der Parteien. Gründe, warum diesen nicht zu folgen wäre, waren für den Senat nicht ersichtlich.
Meinhardt Püschel Skribanowitz Pr
BPatG:
Beschluss v. 30.08.2002
Az: 2 Ni 39/01
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