Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2010
Aktenzeichen: 21 W (pat) 320/08

(BPatG: Beschluss v. 12.01.2010, Az.: 21 W (pat) 320/08)

Tenor

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

BPatG 152

Gründe

I Gegen das Patent 102 21 628, dessen Erteilung am 23. Juni 2005 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz vom 21. September 2005, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt am 22. September 2005, Einspruch erhoben worden.

In ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 10. April 2006 hat die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Gemäß der Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den am 30. Juni 2006 -d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG -noch anhängigen Einspruch auch nach dem Wegfall des § 147 PatG zum 1. Juli 2006 unverändert bei dem hierfür zuständigen 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Da der formund fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Die Prüfung des geltend gemachten Einspruchsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 PatG hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik und die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung erfordern weder einen vollständigen Widerruf noch eine weitere Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch der Patentinhaber beteiligt ist und seinem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 -fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 8. Auflage 2008, § 94 Rn. 17, Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).

Dr. Morawek Baumgärtner Bernhart Dr. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 12.01.2010
Az: 21 W (pat) 320/08


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