Verwaltungsgericht Stuttgart:
Beschluss vom 27. Juli 2006
Aktenzeichen: 10 K 1946/06

(VG Stuttgart: Beschluss v. 27.07.2006, Az.: 10 K 1946/06)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Dem im Jahr 1975 geborenen Antragsteller wurde durch Verfügung des Antragsgegners vom 17.03.2006 seine Fahrerlaubnis Klasse BC1E entzogen (Ziff. I.). Zugleich wurde er aufgefordert, den Ersatzführerschein unverzüglich beim Antragsgegner abzugeben (Ziff. II.). Die sofortige Vollziehung der Ziff. I. und II. wurde angeordnet (Ziff. III.). Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins bis spätestens 24.03.2006 drohte der Antragsgegner dem Antragsteller die Wegnahme durch die Polizei im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziff. IV.). Gegen diese - seinem Verfahrensbevollmächtigten am 27.03.2006 zugestellte - Verfügung erhob der Antragsteller am selben Tag Widerspruch.

Er begehrt mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sachdienlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs und die unverzügliche Rückgabe seines Führerscheins. Gegenüber der mit Sofortvollzug versehenen Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Als gesetzliche Folge des Sofortvollzugs hat der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern. Diese Folge ist an den Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis gebunden und teilt deren rechtliches Schicksal. Bezüglich der gleichfalls verfügten Androhung der Wegnahme des Führerscheins kommt einem Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, so dass hier ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die richtige Form des Rechtsschutzes ist (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG).

Hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Ziff. I. und II. der angefochtenen Verfügung gilt:

Dieser Antrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), jedoch nicht begründet.

Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in noch hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch die die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1976 - X 1318/76 -, NJW 1977, 165; Beschluss vom 31.01.1984 - 5 S 3142/83 -, NVwZ 1985, 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w.N.). Dies ergibt sich hinreichend aus der Verfügung des Antragsgegners. Auch ist aus der Begründung der Verfügung ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Sofortvollzug für den Antragsteller zur Folge hat, angesichts des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, das das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründet, hinzunehmen sind. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 7 ER 300.92 -, DÖV 1993, 432; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. Auch die Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers.

Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV vorliegen. Ein solcher der Fahreignung entgegenstehender Mangel besteht nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 dann, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen wird. Gleiches gilt nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 in der Regel bei gelegentlichem Konsum von Cannabis, wenn der Kraftfahrer Konsum und Fahren nicht trennen kann oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.

Nach diesen Maßstäben dürfte es an der Fahreignung des Antragstellers fehlen. Er wurde am 12.12.2005 gegen 0.00 Uhr von der Polizei als Fahrer eines PKW kontrolliert. Nach den getroffenen Feststellungen bestanden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat. Da der Antragsteller bereits wegen Verstößen gegen das BTMG in Erscheinung getreten war, wurde eine Blutprobe entnommen. Die chemisch-toxikologische Untersuchung dieser Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens des Kriminaltechnischen Instituts ... vom 06.02.2006 einen positiven Befund hinsichtlich Cannabinoiden. Mittels der gaschromatographisch-massenspektrometrischen Untersuchung wurde eine Konzentration von 12 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 7,2 ng/ml Hydroxy-THC und 118,0 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) nachgewiesen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, es sei von einem zeitnahen Cannabis-Konsum auszugehen.

Beim Antragsteller dürfte zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum sowie fehlende Trennung zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs vorliegen (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4). Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren hat vortragen lassen, er habe die nachgewiesenen Betäubungsmittel unwissentlich durch den Konsum von Keksen zu sich genommen, und hierzu eine €Bestätigung€ eines Bekannten vorlegt, in der vom Verzehr von 7 bis 8 Schokokeksen berichtet wird, handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung des Antragstellers, der die Kammer nicht zu folgen vermag. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller nach dem bei den Behördenakten befindlichen medizinisch-psychologischen Gutachten vom 13.10.1999 in der Zeit von 1994 bis 1997 zeitweise täglich Haschisch konsumiert hat, kann ihm die Wirkung der Aufnahme des THC in Anbetracht der erreichten Werte nicht unbemerkt geblieben sein. Zudem hat er diese Einlassung im Anhörungsverfahren so nicht geltend gemacht, sondern dort nur vorgetragen, ihm seien die getroffenen Feststellungen unerklärlich und er habe sich durch zwischenzeitliche Blutkontrollen Gewissheit darüber verschafft, dass es sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren geltend macht, der Bericht der Polizeidirektion ... vom 24.02.2006 könne seiner Einlassung, er habe das nachgewiesene THC unwissentlich aufgenommen, nicht entgegen gehalten werden, weil die darin enthaltene Feststellung, dass gegen ihn ein anderes Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das BTMG anhängig sei, nicht zutreffe, kommt es darauf nach den voran stehenden Ausführungen nicht an. Zwar sind die Angaben in dem Polizeibericht zum Teil nicht vollständig. Soweit mit der Formulierung €bereits wegen gleichem Delikt anhängig€ sowie mit dem abschließenden Satz €Die Person ist wegen Verstößen gegen das BTMG polizeilich in Erscheinung getreten€ darauf hingewiesen werden soll, dass der Antragsteller bereits im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln aufgefallen ist, findet dies jedenfalls Bestätigung in dem Umstand, dass der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 04.03.1997 wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist.

Zudem dürfte aufgrund der erreichten hohen Konzentrationen von THC (12 ng/ml) und THC-COOH (118 ng/ml) davon auszugehen sein, dass der Antragsteller jedenfalls insoweit in alte Konsumgewohnheiten zurückgefallen ist, dass er - entgegen seinen Angaben - zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. In der Rechtsprechung und Literatur herrscht zwar keine Einigkeit darüber, ob von einer THC-COOH-Konzentration absolute Rückschlüsse auf eine regelmäßige Einnahme zulässig sind (vgl. Geiger, VBlBW 2004, 1/5). Insbesondere ist umstritten, ab welcher THC-COOH-Konzentration von einer regelmäßigen Einnahme ausgegangen werden kann. Zum Teil wird bei der Feststellung von 150 ng/ml THC-COOH anlässlich einer Blutuntersuchung auf regelmäßigen Cannabiskonsum geschlossen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B. v. 11.07.2003 - 12 ME 287/03 -, NVwZ-RR 2003, 899 m.w.N. insbesondere auf Dalrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, Blutalkohol 2000, 39 ff.; Gehrmann, NZV 2002, 202/206). Demgegenüber wird für den Rückschluss auf eine regelmäßige Einnahme von Cannabis als ausreichend angesehen, wenn aufgrund einer Blutanalyse ein Wert von mindestens 75 ng/ml THC-COOH festgestellt wurde (vgl. hierzu OVG Münster, B. v. 07.01.2003 - 19 B 1249/02 -, ZfSch 2003, 427; OVG Saarlouis, B. v. 30.09.2002 - 9 W 25/02 -, ZfSch 2003, 44 m.w.N. insbesondere auf Himmelreich, DAR 2002, 26 ff; Geiger, a.a.O., S. 4/5 mit Hinweis auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen). Ebenso ist umstritten, inwieweit der THC-COOH-Wert Rückschlüsse auf die Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum in Abgrenzung zum einmaligen bzw. experimentellen Konsum zulässt (vgl. zum Meinungsstand: Krause, in: Ferner, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 855). Nach dem Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen liegt bereits bei einer THC-COOH-Konzentration von 5 bis 75 ng/ml ein gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten mit Verdacht auf regelmäßigem Konsum vor. Allerdings ist bei Anwendung des Erlasses zu berücksichtigen, dass die dort genannten €Grenzwerte€ zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten nur bei Blutuntersuchungen gelten, die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurden, und nicht für Blutproben, die nach akutem Konsum abgenommen wurden (vgl. OVG Münster, B. v. 01.03.2004 - 19 B 148/04 - zit. nach juris; VG Aachen, B. v. 24.11.2004 - 3 L 978/04 - zit. nach juris). Daneben wird vertreten, dass auch bei einmaligem Konsum von Cannabis die THC-COOH-Konzentration auf bis zu 100 ng/ml ansteigen kann (vgl. hierzu Krause, a.a.O.; VGH München, B. v. 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 - zitiert nach www.fahrerlaubnisrecht.de; OVG Brandenburg, B.v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 2006, S. 161 ff.). Danach dürfte im Gegenschluss bei einem THC-COOH-Wert von über 100 ng/ml ein derartiger einmaliger bzw. experimenteller Konsum auszuschließen sein. Dementsprechend wird auch angenommen, dass THC-COOH-Werte von über 100 ng/ml bei gleichzeitigem THC-Nachweis für eine Kumulation sprechen und einen Verdacht auf regelmäßigen Konsum rechtfertigen (Medizinisch-Psychologisches Institut, TÜV Süd, MPI-Infobrief 2/2004 S. 3). Die Annahme einer Kumulation bedeutet aber mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum. Mit den beim Antragsteller nachgewiesenen Werten von 12 ng/ml THC und 118 ng/ml THC-COOH dürfte eine solche Kumulation gegeben sein und somit zumindest ein gelegentlicher Konsum stattgefunden haben. Diesem gelegentlichen Konsum kommt hinzu, dass der Antragsteller ein Fahrzeug unter aktueller Cannabiseinwirkung geführt hat (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Dies spricht dafür, dass er vor Fahrtantritt nicht dazu in der Lage war, die Rauschmittelbeeinflussung zutreffend einzuschätzen, so dass er nicht über die Fähigkeit zum Trennen von Rauschmittelkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen verfügt.

Allerdings stellt die Vorschrift des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9 Anlage 4 zur FeV keine abschließende Regelung zur Beurteilung der Fahreignung von Betäubungsmittelkonsumenten dar. Ausnahmen sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Konsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.05.2002, - 10 S 835/02 -, VBlBW 2003, 23-25, und vom 28.05.2002 - 10 S 2213/01 -, VBlBW 2003, 25-27 = VRS 103, (2002) 457-463). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es aber grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischer Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen. Dies ist bisher seitens des Antragstellers nicht geschehen.

Die getroffene Entscheidung führt dazu, dass auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV für die in Ziff. II. der Verfügung vom 17.03.2006 auferlegte Ablieferungspflicht ersichtlich gegeben sein dürften.

Die Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht unverhältnismäßig. Angesichts der Gefahr, die sich für die Allgemeinheit aus der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergibt, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird. Die für den Antragsteller damit verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile müssen demgegenüber zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall eine Gefährdung der Existenz des Betroffenen eintreten kann (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot-Führerscheinentzug, Bd. II - Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 120, 201 m.w.N.). Der Antragsgegner ist nicht gehalten zuzuwarten, bis eine konkrete Gefährdung oder gar ein Schadensereignis eingetreten ist.

Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme des Führerscheins wird vom Antragsgegner zu Recht auf §§ 2, 19, 20, 26 und 28 LVwVG gestützt und ist nach dem Ausgeführten ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.






VG Stuttgart:
Beschluss v. 27.07.2006
Az: 10 K 1946/06


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