Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 273/03

(BPatG: Beschluss v. 19.05.2004, Az.: 28 W (pat) 273/03)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaberin der Marke 300 90 431 GRUPPE N die seit dem 1. März 2001 für die Waren "Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Kasse 7, 11 und 12 enthalten)" eingetragen ist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2002 die Löschung der Marke beantragt, denn bei "Gruppe N" handle es sich um eine offizielle Tourenwagen-Wertungsgruppe aus dem Internationalen Sportgesetz (ISG) und der Federation Internationale de l«Automobile (FIA). Eine Eintragung als Marke hätte deshalb nicht erfolgen dürfen.

Der Markeninhaber hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen.

Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Löschungsantrag wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, mit "Gruppe N" werde im Automobil-Rennsport eine bestimmte Fahrzeugkategorie bezeichnet. Es gebe drei internationale Tourenwagen-Wertungsgruppen, nämlich A, B und N, für die jeweils ein bestimmtes Reglement hinsichtlich der technischen Ausstattung des Kraftfahrzeuges gelte. Infolgedessen habe sich bei den darauf spezialisierten Teile-Herstellern ein sog. "Gruppe N-Standard" gebildet, was Anzeigen für Kraftfahrzeugteile belegten (zB "Gruppe N-Endschalldämpfer). Diese Kfz-Teile würden bestimmte Produkteigenschaften (zB Maße eines Rohrdurchmessers) aufweisen, die sie von anderen Kategorien (zB Gruppe A) unterscheiden. Die beschreibende Verwendung dieses Begriffes ergebe sich auch aus einer Reihe von Fundstellen aus dem Internet, bei denen Firmen oder Privatanbieter Kfz-Tuningzubehör für die Rennsport-Gruppe N anbieten.

Diese Fundstellen sind dem Markeninhaber erst zusammen mit dem Beschluss übersandt worden.

Der Markeninhaber hat gegen den Beschluss der Markenabteilung Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, eine beschreibenden Verwendung der Marke bereits zum Eintragungszeitpunkt sei nicht nachgewiesen und die Fundstellen im Internet ließen auch die kennzeichenmäßige Verwendung des Begriffes "Gruppe N" als möglich erscheinen, zumal es sich bei einigen Anzeigen um solche des Markeninhabers selbst handle. Hilfsweise bietet er die Einschränkung seiner Waren auf solche "nicht im Zusammenhang mit Motorsportaktivitäten" an.

Wegen der erst zusammen mit dem Beschluss übersandten Verwendungsbeispiele sei das rechtliche Gehör verletzt, was die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertige.

Der Markeninhaber beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Das Gericht hat den Beteiligten mehrere weitere Internetfundstellen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§ 66 Abs 1 MarkenG), in der Sache jedoch nicht begründet. Die Marke "GRUPPE N" ist zu Recht gelöscht worden, denn sowohl zum Eintragungszeitpunkt, als auch jetzt steht einer Eintragung in die Markenrolle das Schutzhindernis des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz (Freihaltebedürfnis) entgegen (§ 50 Abs 1 Nr 3, Abs 2 MarkenG).

Bereits die von der Antragstellerin beigebrachten Fundstellen belegen umfassend und ohne dass ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Herkunft dieser Nachweise entstehen könnten, dass es sich bei "Gruppe N" um eine Wertungsgruppe des Automobil-Rennsports handelt. Es werden damit sog. Großserien-Tourenwagen bezeichnet, die in einem gewissen Umfang verändert werden können (sog seriennahe Fahrzeuge mit verschiedenen Modifikationen). Nach dem Rallycross-Reglement des Deutschen Motorsport Bundes von 2001 gibt es verschiedene "Divisionen" von zugelassenen Fahrzeugen, zu denen auch Produktionswagen homologiert (homologieren = einen Serienwagen in die internationale Zulassungsliste zur Klasseneinteilung für Rennwettbewerbe aufnehmen) in "Gruppe N" zählen. Ein Hinweis auf diese "Gruppe N" findet sich in zahlreichen DMSB Reglements, so zB in Art 251 unter Ziff 2.1.7. wo die Homologation der jeweiligen Gruppen definiert ist, oder in Art 252, den allgemeine "Bestimmungen für die Gruppen N, A und B", oder in Art 253, die Vorschriften für die "Sicherheitsausrüstung (Gruppen N,A,B und ST)" und in Art 254, den "Besonderen Bestimmungen für die Gruppe N". Die Antragstellerin hat zudem mit einer Fülle von Material nachgewiesen, dass unter der Bezeichnung "Gruppe N" Schalldämpfer und Auspuffanlagen angeboten werden, die zwar nicht den Vorschriften der StVZO entsprechen, gleichwohl aber auch außerhalb von Motorsport-Rennen verwendet werden dürften, sei es mit oder ohne entsprechender Eintragung in die Zulassungs-Unterlagen. Die vom Markeninhaber angebotene Einschränkung des Warenverzeichnisses kann eine Schutzfähigkeit daher nicht begründen. Bei "Gruppe N" handelt es sich damit um eine die Waren unmittelbar und unzweideutig beschreibende Gattungs-Angabe, die sogar die strengen Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG erfüllen dürfte. Jedenfalls aber können derartige Bezeichnungen nicht für nur einen Mitbewerber monopolisiert werden, womit die Markenstelle zu Recht das Schutzhindernis eines Freihalteinteresses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG angenommen hat.

Demgegenüber sind die Einwände des Markeninhabers, die sich vorwiegend auf die von der Markenstelle verwendeten Fundstellen im Internet beziehen, unbehelflich. Zusammen mit den DMSB Reglements kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass dort "Gruppe N" nicht als Marke (außer vielleicht auf der Angebotsseite des Markeninhabers selbst), sondern einzig als Hinweis auf diese Rennsport-Gruppe verwendet worden ist. Diese Fundstellen klären im übrigen auch Zweifel, dass "Gruppe N" bereits zum Eintragungszeitpunkt als Gattung geläufig war, denn es ist dort mehrfach von Rennsportereignissen in den 90er Jahren die Rede. Angesichts der Fülle von Nachweisen, die dafür sprechen, dass es sich bei der Marke "GRUPPE N" bereits zum Eintragungszeitpunkt um eine Gattungsbezeichnung gehandelt hat, sind die Entgegenhaltungen des Markeninhabers nicht gewichtig genug, um maßgebende Zweifel an der Schutzunfähigkeit entstehen zu lassen (§ 33 Abs 2 Satz 2 MarkenG). Die Großschreibweise allein kann ebenfalls keinen Schutz begründen, was sich im übrigen auch nicht aus der BGH Entscheidung INDIVIDUELLE ergibt, denn dort wurde die Schutzunfähigkeit dieses Wortes in erster Linie wegen dessen ungebräuchlichen Aussagegehaltes verneint.

Die Beschwerde ist demnach ohne Erfolg.

Zu Recht allerdings rügt der Markeninhaber, dass er von der Markenabteilung die Fundstellen, auf die der Beschluss ausdrücklich gestützt worden ist, erst zusammen mit dem Beschluss erhalten hat. Ein derartiges Verhalten beeinträchtigt die Rechte der am Verfahren Beteiligten auf Durchführung eines offenen und fairen Verfahrens. Der Rechtsstaatgedanke gebietet es, dass der Einzelne vor der Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommt, um Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können. Das kann er aber wirksam nur dann tun, wenn ihm alle bei der Entscheidung verwendeten Unterlagen auch rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden (st Rspr, BGH MarkenR 2004, 36 - PARK & BIKE, MarkenR 2003, 470 - turkey & corn, GRUR 1997, 637 - Top Selection). Ein derartiger erheblicher Verfahrenverstoß rechtfertigt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs 3 MarkenG.

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BPatG:
Beschluss v. 19.05.2004
Az: 28 W (pat) 273/03


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