Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Februar 2010
Aktenzeichen: 8 W (pat) 6/07

(BPatG: Beschluss v. 04.02.2010, Az.: 8 W (pat) 6/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2010 (Aktenzeichen 8 W (pat) 6/07) die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Patentabteilung 43 vom 1. Oktober 2003 aufgehoben. Die Patentabteilung hatte damals die Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren abgelehnt. Der Antragsteller hatte daraufhin Beschwerde eingelegt, da er der Meinung war, dass die Patentabteilung nicht ausreichend auf seine Argumente eingegangen sei.

Das Bundespatentgericht hat nun entschieden, dass die Beschwerde des Antragstellers erfolgreich ist. Es bestehe eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents. Die Patentabteilung hatte argumentiert, dass die Patentanmeldung nicht ausreichend erfinderisch sei und keine patentbegründenden Merkmale aufweise. Das Bundespatentgericht hingegen ist der Meinung, dass die Patentanmeldung im Vergleich zum Stand der Technik einen möglichen patentfähigen Überschuss aufweise. Insbesondere seien die verwendeten tierischen Fasern wie Schafwolle als Filterstoff und Adsorber von Schadstoffen neu und erfinderisch.

Das Bundespatentgericht hat daher den Beschluss der Patentabteilung aufgehoben und dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren bewilligt. Zudem wurde angeordnet, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Es wurde darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juni 2004 Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei sind und die vorangegangene Gebührenpflicht für Beschwerden wahrscheinlich ein Versehen im Gesetzgebungsverfahren war.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.02.2010, Az: 8 W (pat) 6/07


Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Patentabteilung 43 vom 1. Oktober 2003 aufgehoben und Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren bewilligt.

Es wird angeordnet, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird.

Gründe

I.

Der Anmelder hat für seine am 9. Juli 2002 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Raumluft& Pflanzenbiofilter mit Zubehör als Vorrichtung"

am 7. Oktober 2002 Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Die Patentabteilung 43 des Patentamts hat den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss vom 1. Oktober 2003 zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil es dem Fachmann in Kenntnis des zitierten Standes der Technik möglich gewesen sei, zu der beanspruchten Vorrichtung zu gelangen, ohne Gedanken von erfinderischer Qualität zu entwickeln. Die Gegenstände sämtlicher XIV Teile der Patentanmeldung seien somit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig und auch die vorgelegte Beschreibung ließe gegenüber dem Stand der Technik keinerlei patentbegründenden Überschuss erkennen.

Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 28. Oktober 2003 zugestellten Beschluss am 28. November 2003 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass schon durch die Vielzahl der Merkmale eine Patentbegründung naheliegend sei und seiner Auffassung nach Nebenund Unteransprüche nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Außerdem sei das Novum der Patentanmeldung, ein "Raumluft& Pflanzenbiofilter mit Zubehör als Vorrichtung", im Zurückweisungsbeschluss mit Entgegenhaltungen in Zusammenhang gebracht worden, die keine Raumluftoder Pflanzenfilter seien oder dessen Zubehör beträfen, also einer anderen Sachkategorie angehörten wie z. B. die Druckschriften JP 60 166 009 A (3) und DE 198 09 479 A1 (4) sowie die Druckschriften DE 198 07 379 A1 (10) und DE 299 10 834 U1 (11).

Der Beschwerdeführer beantragt daher sinngemäß, den Beschluss der Patentabteilung 43 vom 1. Oktober 2003 aufzuheben, Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren zu gewähren und die Beschwerdegebühr zu erstatten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, formund fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 73 Abs. 1, 135 Abs. 3 Satz 1 PatG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 136 Satz 1 PatG).

Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vor dem 1. Juni 2004 eingelegte und nach Auffassung des damals zuständigen Senats gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Nr. 411 200 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren ist mit Beschluss vom 26. April 2004, Aktenzeichen 11 W (pat) 10/04, zurückgewiesen worden, weil für die Beschwerdegebühr und das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht vorgesehen sei und die Entscheidung über die Beschwerde von der Zahlung der Beschwerdegebühr abhängig gemacht werde. Der Anmelder hat daraufhin die Beschwerdegebühr fristgerecht bezahlt.

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Im Verfahren zur Erteilung eines Patents erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 -116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn außer des Nachweises der Bedürftigkeit des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht (§ 130 Abs. 1 PatG).

Die gebotene summarische Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.

1. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht auf Erteilung des Patents hat die Patentabteilung 43 vorläufig auf insgesamt folgenden Stand der Technik verwiesen:

(1) DE 297 12 791 U1

(2) DE 196 23 078 A1

(3) JP 60 166 009 A

(4) DE 198 09 479 A1

(5) DE 196 00 017 A1

(6) DE 295 13 574 U1

(7) DE 94 19 892 U1

(8) DE 94 19 690 U1

(9) DE 94 16 600 U1

(10)

DE 198 07 379 A1

(11)

DE 299 10 834 U1.

In der Beschreibungseinleitung der Patentanmeldung sind zum Stand der Technik außerdem noch die folgenden Druckschriften genannt worden (vgl. ursprünglich eingereichte Unterlagen S. 1, 2. Absatz):

EP 0593393B1 DE 40 42 528 B1.

2. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein "Raumluft& Pflanzenbiofilter mit Zubehör als Vorrichtung". Gemäß dem Oberbegriff des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 besteht diese Vorrichtung aus einem topfförmigen Filtergehäuse zur Aufnahme von Wasser und mindestens einem darin gehaltenen Filterelement, das als Pflanzund Kulturtopf mit darin befindlichem Substrat auch mindestens eine Pflanze umfassen soll, wobei die Vorrichtung außerdem mit zu aktiver Luftzirkulation durch das Filterelement dienenden Mitteln ausgerüstet sein soll. Weiterhin ist vorgesehen, dass das topfförmige Filtergehäuse eine dichtende Abdeckung mit mindestens einer Halteöffnung für das mindestens eine Filterelement aufweist, wobei das Filterelement in der unteren Schafthälfte zum Austausch von Luft und Wasser wenigstens porös und/oder die untere Schafthälfte insbesondere zum Wurzeldurchtritt gitterisiert gestaltet sein soll. Dabei soll die Filtereinrichtung noch an eine hausseitige Klimaanlage anschließbar vorgesehen sein.

Die Patentanmeldung führt auf Seite 1 der Beschreibungseinleitung aus, dass die Erfindung auf dem Stand der Technik nach der EP 0 593 393 B1 aufbaue und eine weitere gattungsgemäße Vorrichtung aus der DE 40 42 528 B1 bekannt sei. Weil bei diesen bekannten Vorrichtungen die Luft direkt durch die Wurzelballen der Pflanzen geleitet werde, gingen die Pflanzen oft und zu schnell ein. Deshalb sieht es die Patentanmeldung als Aufgabe an, einen Raumluftbiofilter zu schaffen, der auch für Räume mit starken Luftverunreinigungen wirkungsvoll ist, gut aussieht und gut zu handhaben ist und dabei eine möglichst lange Pflanzenlebensdauer aufweist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Patentanmeldung gemäß Anspruch 1 u. a. vor, dass sich in der Einrichtung bzw. im unmittelbaren Bereich der Einrichtung sanft gereinigte tierische Fasern befinden und zwar solche aus Schafwolle mit hohem Wollproteinanteil, die als Filterstoff und Schadstoffadsorber und auch Geruchseleminierer Verwendung finden. Die Wolle soll in Vlies-/Mattenbzw. Fadenform und/oder Granulatform gestaltet sein zur Erstellung von flexiblen bis formstabilen Teilen und diese Lagenware soll schichtweise an-/übereinander gebracht werden, wobei in der Lage, die sich vor dem Luftaustritt befindet, aktivkohlebeschichtetes Gewebe Anwendung finden soll. Durch diese "faserisierten Einrichtungsbestückungen" soll die Luft dann hindurchzirkulieren.

Darüber hinaus enthält die Patentanmeldung ... noch eine Vielzahl weiterer Ausgestaltungen der Vorrichtung, deren Merkmale in insgesamt 211 Patentansprüchen ihren Niederschlag finden.

3. Wie die Patentabteilung bereits festgestellt hat, lassen sich den Druckschriften DE 297 12 791 U1 (1) und DE 196 23 078 A1 (2) als Pflanzund Kulturtöpfe ausgeführte biologische Raumluftfilter mit einem topfförmigen Filtergehäuse zur Aufnahme von Wasser und mindestens einem darin gehaltenen Filterelement entnehmen, die mit Mitteln zur aktiven Luftzirkulation durch das Filterelement ausgerüstet sind (vgl. (1) Anspr. 1 u. Fig. 1; (2), Anspr. 1 u. Fig. 1). Der Druckschrift DE 196 00 017 A1 (5) lässt sich ein bioaktiver Raumluftfilter mit mehreren Pflanzenfiltergefäßen und aktiver Luftzirkulation entnehmen, dessen Pflanztopf/Luftfilterbehälter unterseitig/unterschaftig etwa gitterartig ausgestaltet ist und mindestens jeweils mit einem Vliesbehältnis mit Aktivkohleund/oder Blähtongranulat zur Luftund Wasserfilterung ausgefüllt ist ((3), Anspr. 1 u. 3). Aktivkohlebeschichtetes Gewebe gemäß Anspruch 1 der vorliegenden Patentanmeldung lässt sich dieser Druckschrift nicht entnehmen.

Das Abstract der JP 60 166 009 A (3) bezieht sich auf die Verwendung von tierischen Fasern wie Wolle zur Adsorption und Desorption von polycyclischen organischen Substanzen und die DE 198 09 479 A1 (4) beschreibt ein Verfahren zum Sanieren von mit Schadstoffen, insbesondere mit Formaldehyd belasteten Räumen, wobei Schafwolle als Schadstoffadsorber in die belasteten Räume als Wandverkleidung oder in Form von Matten oder Platten eingebracht wird ((4) Beschreibung Sp. 1 und 2). Diese zwei vorläufig ermittelten Druckschriften lassen jedoch keinerlei Hinweis auf den Einsatz oder die Verwendung von tierischen Fasern wie Schafwolle zur aktiven Filtration und Adsorption von Schadstoffen in einem als Pflanztopf ausgeführten Raumluftfilter erkennen. Demnach aber ist in dieser Merkmalskombination des am Anmeldetag eingereichten Anspruchs 1 bereits -im Gegensatz zur Auffassung der Patentabteilung -ein möglicher patentfähiger Überschuss erkennbar, der eine Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Da in den insgesamt 211 Patentansprüchen der Patentanmeldung zudem eine Vielzahl weiterer Merkmale angegeben sind, erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, dass einzelne der sich aus diesen Merkmalen ergebenden verschiedenen Pflanztopf-Raumluftfilter-Variationen gegenüber dem Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruhen könnten.

Demnach können nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung bei der vorliegenden Patentanmeldung zumindest gegenüber dem vorläufig ermittelten Stand der Technik sowohl Neuheit als auch erfinderische Tätigkeit gegeben und folglich eine Erteilung möglich sein, so dass die nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG erforderliche "hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents" zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren zu bejahen ist.

Die Anordnung, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, erfolgt gemäß § 80 Abs. 3 PatG im Hinblick auf die ab dem 1. Juni 2004 wieder hergestellte Gebührenfreiheit von Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen (Änderung der Anlage des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. März 2004 unter B. Gebühren des Bundespatentgerichts I. Beschwerdeverfahren Nr. 401 300 -BlPMZ 2004, 207 f., 220, 222 und 256 ) und auf Grund der Annahme, dass es sich bei der vorangegangenen Gebührenziffer 411 200 (ausnahmslose Gebührenpflicht von Beschwerden "in anderen Fällen") um ein Versehen im Gesetzgebungsverfahren gehandelt haben mag (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl. 2006, § 136 Rdn. 22).

Dehne Pagenberg Rippel Dr. Prasch Cl






BPatG:
Beschluss v. 04.02.2010
Az: 8 W (pat) 6/07


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