Verwaltungsgericht Gießen:
Beschluss vom 10. März 1999
Aktenzeichen: 2 J 30292/99

(VG Gießen: Beschluss v. 10.03.1999, Az.: 2 J 30292/99)

Gründe

Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 164 i.V. mit § 151 VwGO zulässig.

In der Sache führt die Erinnerung jedoch nicht zum Erfolg.

Der Kostenfestsetzungsbeschluß der Urkundsbeamtin vom 09.02.1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem dem Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsführer nämlich aufgrund der Auszahlungsanordnungen vom 18.05.1998 und vom 20.08.1998 insgesamt 266,80 DM auf Grundlage des teilbewilligenden PKH-Beschlusses vom 27.04.1998 überwiesen worden waren, stand ihm nur noch ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von einem Sechstel der gemäß § 28 BRAGO entstandenen Kosten (Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgeld) zu.

Unzutreffend ist nach Auffassung des Gerichts jedoch die von der Bezirksrevisorin in ihrem Schreiben vom 29.10.1998 vertretene Auffassung, daß die Klägerseite für denjenigen Teil ihres Prozeßbegehrens, für den sie Prozeßkostenhilfe bewilligt bekommen haben (nämlich hinsichtlich § 53 Abs. 6 AuslG), keine außergerichtlichen Kosten gegenüber der Beklagten geltend machen könnten, weil diese ihnen wegen der PKH-Bewilligung nicht entstanden seien. Hierbei übersieht die Bezirksrevisorin, daß der Kostenerstattungsanspruch der Klägerseite aufgrund des Urteilstenors ein anderer, gegenüber dem auf der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beruhenden Anspruch gegen die Staatskasse (§ 121 BRAGO) eigenständiger Anspruch ist. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen bestimmten Verfahrensteil kann sich daher nicht auf die Entstehung außergerichtlicher Kosten auswirken.

Das Verhältnis des Anspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse einerseits sowie des klägerischen Erstattungsanspruchs gegen den Gegner andererseits ist in §§ 129, 130 BRAGO geregelt. Der Inhalt dieser Vorschriften beruht auf dem Grundgedanken, daß der in Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt durch die Zahlungen der Staatskasse nicht besser gestellt sein soll als ein Wahlanwalt, der zu der gesetzlichen Vergütung tätig wird (vgl. Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 129 Rdnr. 4).

Folgerichtig regelt § 129 BRAGO die Anrechnungsfähigkeit von Vorschüssen und Zahlungen, welche der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber oder einem Dritten erhalten hat. Hiervon umfaßt sind auch die Zahlungen des Prozeßgegners (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., § 129 Rdnr. 7). Gemäß § 129 BRAGO muß sich also der beigeordnete Rechtsanwalt bei der Geltendmachung seines auf der PKH-Bewilligung beruhenden Anspruchs gegen die Staatskasse diejenigen Kosten anrechnen lassen, welche er vom erstattungspflichtigen Prozeßgegner erhalten hat.

Den anderen Fall regelt § 130 Abs. 1 S. 1 BRAGO: Soweit der Rechtsanwalt aus der Staatskasse befriedigt wird, geht sein Anspruch gegen den ersatzpflichtigen Gegner auf die Staatskasse über.

Das Zusammenspiel dieser beiden Regelungen zeigt mithin eindeutig, daß der Gesetzgeber entgegen der von der Klägerseite vertretenen Auffassung sehr wohl von einer Deckungsgleichheit der jeweiligen Ansprüche ausgeht.

Dieser Grundsatz wird auch nicht durch die Regelung des § 130 Abs. 1 S. 2 BRAGO in Frage gestellt, wie die Klägerseite anführt. Nach § 130 Abs. 1 S. 2 BRAGO darf der Übergang nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden. Diese Vorschrift wurde seinerzeit eingefügt, um sicherzustellen, daß Zahlungen der Staatskasse nicht von der Rechtsprechung als Zahlungen eines Dritten im Sinne des § 129 BRAGO behandelt würden (Riedel/Sußbauer, a.a.O., § 130 Rdnr. 1). Letztendlich soll die Vorschrift sicherstellen, daß der beigeordnete Anwalt im Ergebnis durch den Anspruchsübergang nicht schlechter steht als ein entsprechend tätig gewordener Wahlanwalt; soweit also die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse erstatteten Gebühren und Auslagen aufgrund der Regelungen der §§ 123, 126 BRAGO niedriger sind als die des Wahlanwalts, verbleibt der Erstattungsanspruch insoweit bei dem Rechtsanwalt (vgl. insoweit Riedel/Sußbauer, a.a.O., § 130 Rdnr. 30 ff.; Gerold u.a., a.a.O., § 130 Rdnr. 3).

Vorliegend ist daher durch die Auszahlung der Staatskasse von insgesamt 266,80 DM an den Klägerbevollmächtigten der Erstattungsanspruch gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BRAGO auf die Staatskasse übergegangen mit der Folge, daß der Kläger-Bevollmächtigte einen solchen gegen die Beklagte nicht mehr hat. Lediglich die Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß § 28 BRAGO waren von der Kostenbeamtin bei der Berechnung der Gebühren und Auslagen nicht berücksichtigt worden, so daß ein Anspruchsübergang insoweit nicht stattgefunden hat. Zu Recht hat daher die Urkundsbeamtin für die Erstattung durch die Beklagte noch ein Sechstel der entstandenen Auslagen gemäß § 28 BRAGO festgesetzt.

Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.






VG Gießen:
Beschluss v. 10.03.1999
Az: 2 J 30292/99


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