Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Februar 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 65/12

(BGH: Beschluss v. 21.02.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 65/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 21. September 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 15. Februar 2012 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und den durch den Kläger erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 17. April 2012 zurückgewiesen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 1 II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg.

Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat angesichts zahlreicher gegen den Kläger anhängiger Zwangsvollstreckungsverfahren, die auch zu Einträgen in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO a.F.) führten, zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids hinreichende Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlagen. Im Zulassungsantrag greift der Kläger diese Wertung in der Sache nicht an, sondern rügt lediglich, dass die Beschlussfassung der Beklagten über den Widerruf und den Widerspruch erfolgt sei, bevor Äußerungsfristen abgelaufen gewesen seien. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil die jeweiligen Bescheide endgültig erst nach Ablauf der jeweiligen Fristen ergangen sind und der Kläger von der Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung einer Widerspruchsbegründung keinen Gebrauch gemacht hat. Sein Zulassungsantrag ist deshalb offensichtlich unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanzen:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 21.09.2012 - 1 AGH 5/12 - 4






BGH:
Beschluss v. 21.02.2013
Az: AnwZ (Brfg) 65/12


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