Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. August 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 143/02

(BPatG: Beschluss v. 05.08.2003, Az.: 27 W (pat) 143/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, Geldwechselautomaten; Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten und Casinos" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung SPRINT ist zur Eintragung als Marke angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen Klasse 09 elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte, Instrumente und Maschinen (soweit in Klasse 9 enthalten); Automaten mit zahlungspflichtigen Leistungen; Automaten, die nach einer Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Karten und/oder Marken betätigt werden; elektrische und elektronische Maschinen und Apparate für Spiel-, Vergnügungs- oder Unterhaltungszwecke; Spiel und Unterhaltungsautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate einschließlich Münzschaltgeräte; vorgenannte Waren auch in Verbindung mit geld- und geldwertmäßig betätigten Unterhaltungsautomaten, Spielautomaten und Sportautomaten; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, Datenaufzeichnungsautomaten, Datendrucker; gedruckte elektronische Schaltungen; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten); Geldwechsel-, Jetons- und Markenautomaten und Game-Card-Verkaufsautomaten; Videospielgeräte und -instrumente; geldwertmäßig betätigte Kompaktsportautomaten und/oder Kompaktsportgeräte für Sport auf kleinem Raum, nämlich elektronisches Dart, Tischfußball, Pool-Billard, Snooker, Schießstände;

Klasse 28 Kompaktsportautomaten (soweit in Klasse 28 enthalten), Kompaktsportgeräte für Sport auf kleinem Raum, insbesondere elektronisches Dart, Tischfußball, Pool-Billard, Snooker, Schießstände;

Klasse 41 Unterhaltung, nämlich Zerstreuung, Belustigung oder Entspannung von Personen; Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten und Casinos.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und hierzu unter Beifügung von drei Auszügen aus dem Internet ausgeführt, es handele sich um einen allgemein verständlichen und üblichen Begriff aus dem Sport, der bei Videospielen und bei Spiel- und Unterhaltungsautomaten Verwendung finde, wenn es um Wettrennen, Verfolgungsjagden, Hindernisrennen uä gehe, bei denen Sprints einzulegen seien. Der Verkehr habe daher keine Veranlassung, der Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem Wort "SPRINT" einen Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die nunmehr nur noch die Eintragung der Marke nur noch für "Automaten, die nach einer Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Karten und/oder Marken betätigt werden, nämlich Spiel- und Unterhaltungsautomaten; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, Geldwechsel-, Jetons- und Markenautomaten und Game-Card-Verkaufsautomaten; Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten und Casinos" begehrt.

Sie meint, "SPRINT" stelle im Hinblick auf Spielautomaten wie auch im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen keine beschreibende Angabe dar. Die beanspruchten Waren richteten sich an Automatenbetreiber. Die von der Markenstelle vorgelegten Ergebnisse einer Internet-Recherche beträfen eine bestimmte Art eines Computerspiels.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, stellt die Bezeichnung "SPRINT" eine beschreibende Angabe dar, die gemäß § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs 1 MarkenG).

Der Begriff "Sprint" ist im Zusammenhang mit den Waren, für die die Beschwerde zurückgewiesen wurde, freihaltebedürftig, denn er ist geeignet, unmittelbar beschreibend auf Eigenschaften der so gekennzeichneten Spielautomaten hinzuweisen, nämlich darauf, welches Spiel man mit diesem Automaten spielen kann. Der - wie auch die Anmelderin einräumt - für eine bestimmte Art von Sportdisziplinen übliche und allgemein verständliche Begriff "Sprint" wird, wie den von der Markenstelle vorgelegten Internetausdrucken zu entnehmen ist, für Computer- und ähnliche Spiele verwendet, um auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass mit diesem Spielprogramm ein Sprint simuliert wird. Sportsimulationsspiele sind nicht nur bei Computern und Spielstationen üblich, sondern auch bei Spielautomaten der beanspruchten Art (zB Autorennen, Skirennen usw). Es liegt daher nahe, mit dem Wort "Sprint" darauf hinzuweisen, dass mit dem so gekennzeichneten Spielautomaten ein Sprint simuliert wird bzw werden kann.

Darüber hinaus fehlt dem Wort "Sprint" im Zusammenhang mit Spielautomaten auch jegliche Unterscheidungskraft, denn die angesprochenen Verkehrskreise - bei denen es sich um die Käufer der Automaten, nicht um die Spieler handelt - werden im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalt, dass es sich um einen Automaten handelt, mit dem ein Sprint simuliert wird bzw werden kann, der Kennzeichnung mit diesem Wort keinen Hinweis auf die Herkunft dieses Automaten aus einem ganz bestimmten Unternehmen entnehmen.

Dasselbe gilt für Jetons- und Markenautomaten sowie für Game-Card-Verkaufsautomaten. Auch bei diesen Automaten stellt der Hinweis "Sprint" eine beschreibende Angabe dergestalt dar, dass man an ihnen die Jetons, Spielmarken oder Gamecards für ein Spiel kaufen kann, bei dem ein Sprint simuliert wird bzw werden kann.

Anders ist dies bei Apparaten zur Abrechnung von geldbetätigten Apparaten, für die die Art der Spiele, die mit einem Spielautomaten gespielt werden können, nicht entscheidend sind. Dasselbe gilt für reine Geldwechselautomaten, bei denen Geld eingeworfen und ausgegeben wird. Auch für die Dienstleistung "Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten und Casinos" stellt "Sprint" keine beschreibende Angabe dar, denn der Betrieb einer Spielhalle steht als solcher nicht in einem unmittelbaren Bezug zu den Spielprogrammen, mit denen einzelne in der Spielhalle aufgestellte Automaten betrieben werden (können). Hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen war der angegriffene Beschluss daher aufzuheben.

Dr. Schermer Dr. van Raden Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 05.08.2003
Az: 27 W (pat) 143/02


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