Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. September 2008
Aktenzeichen: 7 W (pat) 336/05

(BPatG: Beschluss v. 19.09.2008, Az.: 7 W (pat) 336/05)

Tenor

Das Patent 197 04 986 wird in unverändertem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen die am 2. Dezember 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 197 04 986, das die österreichischen Prioritäten der Anmeldungen 177/96 vom 31.1.1996 sowie 1837/96 und 1838/96, beide vom 21.10.1996, in Anspruch nimmt, mit der Bezeichnung "Schichtenspeicheranordnung" ist von der Firma B... GmbH in W..., Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentwürdig sei.

Mit Schreiben vom 27. April 2006 hat die Einsprechende ihren auf vollständigen Widerruf des Streitpatents gerichteten Einspruch zurückgenommen.

Neben den schon im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Dokumenten DE 29 52 178 A1 (E2) und DE 25 58 510 A1 (E4) hat die Einsprechende noch folgenden Unterlagen genannt:

- Buderus-Datenblatt bzw. Beschreibung "Brauchwassererwärmung im Speicherladesystem", Ausgabe 1 -85 (März 1985),

- Buderus -Beschreibung "Systeme für Fernwärmenutzung", Ausgabe 1 -85.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der gesamte Inhalt des Streitpatents vor dem Prioritätsdatum bereits zum üblichen Wissen des Fachmanns und zum o. g. Stand der Technik gehört habe.

Die Patentinhaberin stellt sinngemäß den Antrag, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Sie widerspricht der Einsprechenden in allen Punkten und vertritt die Auffassung, dass die angefochtene Schichtenspeicheranordnung gegenüber dem vom Deutschen Patentund Markenamt und der Einsprechenden genannten Stand der Technik neu und auch erfinderisch sei.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Schichtenspeicheranordnung mit mindestens zwei Speicherbehältern (2, 3), bei der im untersten Bereich (11) ein Kaltwasserzulauf (15) einmündet und ein Kaltwasserabzug (12) vorgesehen ist und im obersten Bereich (5) ein Warmwasserzulauf (4) mündet und aus dem eine als Brauchwasserleitung (6) dienende Warmwasserleitung wegführt und in der Speicheranordnung Temperaturfühler (16, 20) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass einer (2) der zwei Speicherbehälter (2, 3) mit dem Warmwasserzulauf (4) und der Brauchwasserleitung (6) versehen ist, dieser Speicherbehälter (2) mit einer aus dessen unterstem Bereich (8) wegführenden Verbindungsleitung (9) mit dem obersten Bereich (10) des zweiten Speicherbehälters (3) verbunden ist, in dessen unterstem Bereich (11) der Kaltwasserzulauf (15) mündet und aus dem der Kaltwasserabzug (12) angeordnet ist und zwischen Kaltwasserabzug (12) und Warmwasserzulauf (4) ein Wärmetauscher (7), dem Fremdwärme zugeführt werden kann, angeordnet ist.

Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 sind in nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 9 angegeben.

II.

1. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht. Die Prüfung der Einspruchsgründe und der genannten Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen. Dass der weitere im Erteilungsverfahren berücksichtigte Stand der Technik dem Gegenstand des Streitpatents entgegensteht, konnte der Senat nicht feststellen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und derem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (S. 3 Abs. 2 ff.) zu eigen.

Das angefochtene Patent war daher unverändert aufrecht zu erhalten.

Tödte Starein Hilber Schlenk Cl






BPatG:
Beschluss v. 19.09.2008
Az: 7 W (pat) 336/05


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