Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 466/99

(BPatG: Beschluss v. 28.06.2000, Az.: 32 W (pat) 466/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"Rock im Park"

für

"Veranstaltung von Konzerten und musikalischen Darbietungen; Unterhaltung durch die Darbietung von Veranstaltungen kultureller Art; Programmhefte, Konzertplakate sowie bedruckte Bekleidungsstücke; Verwaltung von Aufzeichnungsrechten; Merchandising bei Konzertveranstaltungen"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach vorangegangener Beanstandung die Anmeldung mit Beschluß vom 16. Juli 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Wortmarke stehe das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung sei sprachüblich gebildet und bestehe durchweg aus schutzunfähigen Wörtern. Sie reihe sich in ähnlich naheliegende Bezeichnungen von Musikveranstaltungen wie "Rock am Schloß" (Schloß Fürstenau), "Rock in the ruins" (Forchtenberg) oder "Folk-Rock im Schloßhof" (Herne-Bankau). Insgesamt erschöpfe sich die angemeldete Bezeichnung in einer Kurzangabe zu einer Musikveranstaltung, die in jedem der zahlreichen Parks in Deutschland stattfinden könnte, ohne daß das Publikum den Bezug zu einem bestimmten Veranstalter herstellen würde, vgl Pavis CD-ROM, BPatG 29 W (pat) 83/95 ("Rock over Germany"). Darauf, ob und gegebenenfalls inwieweit der Titel "Rock im Park" im gesamten Bundesgebiet ein bekannter und feststehender Begriff für eine jährlich zu Pfingsten stattfindende Konzertveranstaltung in Nürnberg sei, sei allenfalls eine Frage der Verkehrsdurchsetzung. Eine hinreichende Glaubhaftmachung - als bedingende Vorstufe eines letztlich erforderlich demoskopischen Gutachtens- eines markenmäßigen Gebrauchs der angemeldeten Bezeichnung in der Vergangenheit sei nicht erfolgt. Selbst wenn man zugunsten der Anmelderin ein bei allen hier zu berücksichtigenden Verkehrskreisen bundesweit hinreichenden Bekanntheitsgrad unterstelle, sei vorliegend nichts bei dem bei Fragen der Verkehrsdurchsetzung entscheidenden Zuordnungsgrad des Zeichens gerade zu einem bestimmten Anbieter der Dienstleistungen und Waren dargetan (vgl BPatG BlPMZ 1998, 251). Auch die Eintragung der Marke "Rock am Ring" führe zu keiner anderen Beurteilung. Letztlich könne dahinstehen, ob es sich bei der angemeldeten Marke um eine freizuhaltende Angabe handle, da bereits die Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, unter der Marke "Rock am Ring" finde jeweils parallel zu der Veranstaltung "Rock im Park" ein Großkonzert am Nürburgring/Eifel statt, wobei die gleichen Künstler an den drei Veranstaltungstagen jeweils in Nürnberg sowie am Nürburgring aufträten. Die Wortmarke "Rock am Ring" sei bedenkenlos eingetragen worden und zwar für die Warenklassen, für die nunmehr die Eintragung der Marke "Rock im Park" begehrt werde. Zudem handle es sich zusammen mit der zeitgleich stattfindenden Veranstaltung "Rock am Ring" um die größte Open Air Veranstaltung in Deutschland, so daß sich sowohl beim Publikum als auch bei nationalen und internationalen Künstlern die Wortfolge "Rock im Park" zu einem feststehenden Begriff etabliert habe.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der der Amtsakte 399 02 925.7 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs 2 und 5 zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der Marke ein Freihaltebedürfnis gem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, da das angemeldete Zeichenwort ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen können und deshalb von Mitbewerbern benötigt werden können.

Dem Verkehr sind eine Vielzahl von Musikveranstaltungen bekannt, die entweder an einem bestimmten Ort stattfinden (zB "Bayreuther Festspiele","Salzburger Festspiele", "Oberammergauer Festspiele"), sich einer bestimmten Figur widmen (zB "Karl May-Festspiele") oder im Freien stattfinden. Zu letzteren gehört die Vielzahl der "Open-Air-Festivals". In diesen Zusammenhang gehört auch "Rock im Park", was für sich allein lediglich die Aussage trifft, daß es sich um eine Popmusikveranstaltung in einem Park handelt. Auch anderen Anbietern muß es freistehen, diese Bezeichnung für eigene musikalische Unterhaltungsveranstaltungen in der Natur zu benutzen. Dasselbe gilt für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung. Auch hier muß es anderen Veranstaltern von Musikfestivals möglich sein, ihr Angebot an Werbedienstleistungen anläßlich von "Open-Air-Festivals" auf diese Weise zu kennzeichnen.

Dem kann die Anmelderin auch nicht entgegenhalten, daß die rein beschreibende Verwendung der Worte "Rock im Park" den Mitbewerbern nach § 23 Nr 2 MarkenG unbenommen bleibe. Diese Argumentation verkennt den unterschiedlichen Regelungsgehalt des Eintragungsverbots des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und der Schutzschranken des § 23 Nr 2 MarkenG. Der Schutzzweck des Eintragungsverbots nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG liegt darin, bereits im Registrierverfahren die Eintstehung von Fehlmonopolisierungen zu verhindern, während § 23 Nr 2 MarkenG als Vorschrift über die Schranken eines bestehenden Markenschutzes (in Verbindung mit § 14 MarkenG) lediglich eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber gegenüber möglicherweise zu Unrecht eingetragenen Markren enthält. Die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG werden demnach durch § 23 Nr 2 MarkenG inhaltlich nicht eingeschränkt oder gar gegenstandslos.

Das beanspruchte Markenwort entbehrt auch jeglicher Unterscheidungskraft gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr -etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung- stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft (BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"). Dies ist vorliegend der Fall. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird mit der Bezeichnung "Rock im Park" unmittelbar beschrieben, daß eine Rockveranstaltung im Park stattfindet und veranstaltet wird. Der angesprochenen Verkehrsteilnehmer wird in dieser Wortfolge lediglich einen beschreibenden Hinweis auf einen Veranstaltungsort sehen , nicht jedoch ein Betriebskennzeichen. Mithin fehlt dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.

Aus der eventuell erfolgten Eintragung von schutzunfähigen Marken in das Markenregister kann für das vorliegende Verfahren kein Anspruch hergeleitet werden, weil jede Anmeldung einer eigenen Prüfung unterliegt und etwa zu Unrecht erfolgte frühere Eintragungen der Anmelderin nicht das Recht verschaffen, auch weiterhin derartige Eintragungen zu erwirken (BGH BlPMZ 1997, 318, 319 "Autofelge").

Letztlich waren von der Markenstelle auch keine Feststellungen zu Verkehrsdurchsetzung zu treffen, da die Anmelderin deren Voraussetzungen weder schlüssig belegt noch glaubhaft gemacht hat.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2000
Az: 32 W (pat) 466/99


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