Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. November 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 278/02

(BPatG: Beschluss v. 24.11.2004, Az.: 32 W (pat) 278/02)

Tenor

1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 19. März 2001 und vom 14. Mai 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistung "Ausbildung" zurückgewiesen worden ist.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Talent TV für die Waren und Dienstleistungen Bild- und Tonträger; Computersoftware; Computerhardware; Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Produktion, Gestaltung und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen, kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung von Gästenhat die mit einem Regierungsangestellten im gehobenen Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 19. März 2001 teilweise für die Waren und Dienstleistungen Bild- und Tonträger; Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Produktion, Gestaltung und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen, kulturelle Aktivitätenzurückgewiesen. Für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen fehle der Marke jegliche Unterscheidungskraft. Der Marke komme ein ausschließlich beschreibender Charakter zu.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle mit Beschluss vom 14. Mai 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen liege bei der Marke ein Verständnis als "Fernsehen, das die Darstellung von besonderen Begabungen zum Gegenstand hat bzw. Talente-Fernsehen" auf der Hand. Die Wortverbindung stelle somit eine aus sich verständliche, schlagwortartige Aussage als Hinweis auf die Thematik der so gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen dar.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse vom 19. März 2001 und vom 14. Mai 2002 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke auch für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einzutragen.

Die Wortfolge sei kurz und prägnant. Sie erschöpfe sich nicht in einem Hinweis auf die Thematik der so gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen. Der Begriff "Talent" bedeute nicht nur "besondere Begabung", sondern sei mehrdeutig. Talent sei eine griechische Gewichtseinheit, der sich die Römer im Rahmen ihres Geldsystems bedienten. Als Größeneinheit werde der Begriff schon in der Bibel gebraucht. Im übrigen sei es nicht sprachüblich, den Begriff "TV" mit einer vorangestellten oder nachfolgenden Erläuterung zu versehen, um eine beschreibende Sachinformation bezüglich einer Ware oder Dienstleistung zu vermitteln.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Dienstleistung "Ausbildung" begründet. Bezüglich der sonstigen versagten Waren und Dienstleistungen verbleibt es im Ergebnis bei der Entscheidung der Markenstelle.

1. Für die zuletzt genannten Waren und Dienstleistungen kann der Begriff "Talent TV" als Merkmalsbezeichnung dienen, so dass er gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig ist. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Die versagten Waren und Dienstleistungen richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Diese werden die Marke i.S.d. von der Markenstelle angenommenen Bedeutung verstehen, nämlich als "Fernsehen, das die Darstellung von besonderen Begabungen zum Gegenstand hat". Ein unrichtiges Verständnis des Bestandteils Talent als griechische Gewichtseinheit ist im Hinblick auf die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen entgegen der Auffassung der Anmelderin bereits bei den allgemeinen Publikumskreisen nicht ernsthaft zu erwarten, vor allem aber auch nicht bei den Mitbewerbern der Anmelderin, deren Interesse an einer ungehinderten Verwendung die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in erster Linie dient.

Der Eignung als Merkmalsbezeichnung zu dienen, steht auch nicht entgegen, dass es, wie die Anmelderin meint, sprachunüblich sei, den Bestandteil "TV" mit einer vorangestellten oder nachfolgenden Erläuterung zu versehen, um eine beschreibende Sachinformation zu vermitteln. Neben dem von der Anmelderin selbst genannten Beispiel "Frau TV" wird insoweit auf die in dem angegriffenen Beschluss genannten Beispiele Satelliten-TV, Digital-TV, Tango-TV, Bibel-TV, Wissen-TV verwiesen.

Aus den der Anmelderin übersandten Internetausdrucken vom 12. Mai 2004 und vom 5. Oktober 2004 ergibt sich, dass die Wortfolge "Talent TV" sowohl im Inland als auch im Ausland im Zusammenhang mit den weiterhin zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bereits verwendet wird. Eine entsprechende Verwendung ergibt sich bspw. aus dem Internetausdruck vom 5. Oktober 2004 (http://www.talent_tv.com), in dem es heißt, das von der T... Group plc betrie- bene Talent TV sei in England aber auch auf internationalen TV-Märkten einer der führenden unabhängigen Produzenten im Bereich des innovativen Fernsehens, Videos und von interaktiven Programmen. Auch in Deutschland wird der Begriff Talent TV ausweislich der Internetausdrucke vom 12. Mai 2004 beschreibend verwendet. Als ein besonders bekanntes Beispiel in diesem Zusammenhang wird auf die im letzten Jahr in Deutschland ausgestrahlte Fernsehsendung eines Privatsenders "Deutschland sucht den Superstar" hingewiesen, bei der es darum geht, aus unbekannten musikalischen Talenten durch das Fernsehpublikum einen Gewinner auszuwählen. Im Zusammenhang mit dieser Sendung verwenden die in Deutschland bekannten Showstars Dieter Bohlen und Thomas Anders auf ihren Internetseiten den Begriff "Talent-TV". Eine ähnliche Fernsehsendung gab es vor vielen Jahren auch in der ARD unter dem Namen "Talentschuppen". Es ist üblich, auf das Programm von Fernsehsendern in Zeitungen und Zeitschriften bzw. über das Angebot des Empfangs via Internet in speziellen Computerzeitschriften hinzuweisen.

Ob der Marke für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen zusätzlich auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann als nicht mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

2. Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Dienstleistung "Ausbildung" geboten. Für diese Dienstleistung stellt Talent TV keine im Interesse der Mitbewerber freizuhaltende beschreibende Angabe dar. Da insoweit auch für das allgemeine angesprochene Publikum kein beschreibender Begriffsinhalt von Talent TV im Vordergrund des Verständnisses steht, kann der Marke nicht das erforderliche Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft abgesprochen werden.

Viereck Müllner Kruppabr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 24.11.2004
Az: 32 W (pat) 278/02


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