Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. April 2009
Aktenzeichen: 19 W (pat) 27/09

(BPatG: Beschluss v. 20.04.2009, Az.: 19 W (pat) 27/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Deutsche Patentund Markenamt -Prüfungsstelle für Klasse G 07 C hat die vorliegende Anmeldung mit der Bezeichnung

"Personenidentifizierungssystem für die Zugangsberechtigung von Personen zu einem Sicherheitsbereich"

durch Beschluss vom 26. Oktober 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin zu I.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer eingefügten Gliederung und unter Berücksichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers "Einer" in "einer" im Merkmal d):

a) Personenidentifizierungssystem für die Zugangsberechtigung von Personen zu einem Sicherheitsbereich, insbesondere in Gebäuden, durch wenigstens eine mit einem über ein elektrisches Sicherheitsschließsystem elektrisch oder dgl. betätigbaren Schloss wenigstens öffenbare Tür mitb) -Sensoreinheiten (1,2, ...,n), die zur Personenidentifizierung eingerichtet und einer Tür oder einer Gruppe von Türen des Sicherheitsbereichs zugeordnet sind, c) -Steuereinheiten, die jeweils mit einer der Sensoreinheiten sowie mit einem oder mehreren Türschlössern der dieser Sensoreinheit zugeordneten Tür(en) in Wirkverbindung stehen, d) -einer Kommunikationseinrichtung (100, 101, 102), die für eine Kommunikation der Steuereinheiten untereinander und dieser Steuereinheiten mit einer Zentralstation (20) eingerichtet ist, e) wobei jede Sensoreinheit (1,2,..., n) einen Biometriesensor aufweist und zusammen mit der mit ihr verbundenen Steuereinheit (11, 12, ...,1n) eine Personen -Biometriedatenerfassungseinheit (10) bildet, welche zur Erfassung biometrischer Personenmerkmale und zur Erzeugung von entsprechenden Biometriedaten eingerichtet ist, undf) wobei jede Steuereinheit auf den Empfang oder auf eine von ihr selbst ausgeführte Generierung eines verschlüsselten, eine Zugangsberechtigung angebenden Benutzerkennsignals ein Aktiviersignal zum Öffnen eines zugeordneten Türschlosses oder der Türschlösser einer zugeordneten Türgruppe erzeugt, dadurch gekennzeichnet, g) dass jede Sensoreinheit (1,2, ..., n) durch Stichleitungen mit der Zentralstation (20) verbunden ist und die Kommunikationseinrichtung (100,101, 102) als ein Bussystem ausgeführt ist.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, die Betriebssicherheit und die Sicherheit vor Manipulation bei einem Personenidentifizierungssystem zu steigern (Beschreibung S. 2, Z. 18-20).

Die ankündigungsgemäß nicht erschienene Anmelderin zu I macht schriftsätzlich geltend, dass die DE 199 63 022 A1 die Lösung gemäß dem Patentanspruch 1 nicht nahe lege, da diese zum einen kein Personenidentifizierungssystem für die Zugangsberechtigung betreffe und zum anderen der Fachmann keine Hinweise erhalte die Steuerleitung 22 derart abzuwandeln, dass eine Sensoreinheit zur Personenidentifizierung mit einer Zentralstation verbunden werde.

Die Anmelderin zu I beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 15. April 2009 in Verbindung mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 14. Dezember 2004:

Ein Patent im Rahmen der am 23. Juli 2002 eingegangenen Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nach § 4 PatG nicht patentfähig.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Dipl.-Ing. Univ. für Elektrotechnik an, mit Erfahrung bei der Entwicklung von digitalen Schaltungen.

Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit Seite 14 Abs. 2 der Beschreibung.

Die Anmeldung betrifft ein System zu Personenidentifizierung, das die Zugangsberechtigungen zu Sicherheitsbereichen überwacht und Türen freigibt. Dabei sind Sensoreinheiten, die einen Biometriesensor aufweisen, vorgesehen, die mit Steuereinheiten in Wirkverbindung stehen. Die Steuereinheiten kommunizieren über ein Bussystem untereinander und mit einer Zentralstation. Jede Steuereinheit erzeugt ein Aktivierungssignal zum Öffnen von zugeordneten Türschlössern. Jede Sensoreinheit ist auch über eine Stichleitung mit der Zentralstation verbunden.

Im Prüfungsverfahren wurde unter anderem die vorveröffentlichte Druckschrift DE 199 63 022 A1 genannt, der eine besondere Bedeutung zukommt. Aus ihr ist bekannt:

ateilw) Personenidentifizierungssystem, durch wenigstens eine mit einem über ein elektrisches Sicherheitsschließsystem elektrisch oder dgl. betätigbaren Schloss wenigstens öffenbare Tür (1) (vgl. z. B. PA 1) mitb) -Sensoreinheiten (Tableaueinheit 5 in der Türzentrale 3, vgl. Sp. 6, Z. 47-51), die zur Personenidentifizierung eingerichtet und einer Tür oder einer Gruppe von Türen des Sicherheitsbereichs zugeordnet sind (Sp. 6 Z. 47-52), c) -Steuereinheiten (3, 35), die jeweils mit einer der Sensoreinheiten sowie mit einem oder mehreren Türschlössern der dieser Sensoreinheit zugeordneten Tür(en) in Wirkverbindung stehen (Fig. 1), d) -einer Kommunikationseinrichtung (71), die für eine Kommunikation der Steuereinheiten untereinander und dieser Steuereinheiten mit einer Zentralstation (vgl. z. B. Sp. 2 Z. 42-51) eingerichtet ist, e) wobei jede Sensoreinheit (5) einen Biometriesensor (Sp. 6 Z. 51) aufweist und zusammen mit der mit ihr verbundenen Steuereinheit eine Personen -Biometriedatenerfassungseinheit bildet, welche zur Erfassung biometrischer Personenmerkmale und zur Erzeugung von entsprechenden Biometriedaten eingerichtet ist, undfteilw) wobei jede Steuereinheit auf den Empfang eines eine Zugangsberechtigung angebenden Benutzerkennsignal ein Aktiviersignal zum Öffnen eines zugeordneten Türschlosses oder der Türschlösser einer zugeordneten Türgruppe erzeugt (ergibt sich z. B. aus PA 1), g) dass jede Sensoreinheit (5, vgl. Sp. 4 Z. 45-47) durch Stichleitungen (22) (zum Übertragen eines Notrufbefehls) mit der Zentralstation verbunden ist und die Kommunikationseinrichtung (71) als ein Bussystem ausgeführt ist (Sp. 6 Z. 30-40).

Die DE 199 63 022 A1 betrifft zwar ein System für Fluchtwege, aber für den Fachmann liegt es auf der Hand, dass dieses System auch für die Überprüfung der Zugangsberechtigung verwendet werden kann.

Auch die zweite Alternative des Merkmals f) "oder auf eine von ihr selbst ausgeführte Generierung eines verschlüsselten" ergibt sich für den Fachmann ohne weiteres aus dieser Druckschrift, da die Ausgangssignale so verarbeitet werden müssen, dass sie weiterverarbeitet werden können.

Bei dem bekannten System übertragen die Stichleitungen (22) nur ein Notaussignal. Sollte mit der ursprünglich offenbarten Stelle auf Seite 14 Absatz 2 mit "einzelnen Sensormodule ... durch Stichleitungen ... mit der Zentralstation zu verbinden" gemeint sein, dass auch die Ausgangssignale der Biometriesensoren zusätzlich zum Bus oder "neben" dem Bus übertragen werden sollen, so liegt dies im Bereich des Wissens und Könnens eines Fachmanns, da er auf der vorhandenen Stichleitung auch andere Signale, z. B. die Daten aus dem Biometriesensor, übertragen kann, wenn sich die Notwendigkeit, z. B. für ein Bussystem zu lange Verbindungswege, ergibt.

Nach Allem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist deshalb nicht gewährbar. Mit ihm fallen auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10.

Bertl Kirschneck Groß Dr. Scholz Be






BPatG:
Beschluss v. 20.04.2009
Az: 19 W (pat) 27/09


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