Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Juni 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 10/05

(BGH: Beschluss v. 30.06.2005, Az.: AnwZ (B) 10/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30. Juni 2005 (Aktenzeichen AnwZ (B) 10/05) entschieden, dass die Kosten des Verfahrens, das mittlerweile erledigt ist, dem Antragsteller auferlegt werden. Der Streitwert beträgt 50.000 Euro.

In dem Fall geht es um einen Rechtsanwalt, der seit 1985 zugelassen ist und seit 2004 mit OLG-Zulassung bei dem Amtsgericht C. und Landgericht M. tätig ist. Im März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers widerrufen, da er nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO von Vermögensverfall betroffen war. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgewiesen. Dagegen legt der Antragsteller nun sofortige Beschwerde ein.

Im Mai 2005 hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung vom März 2004 widerrufen, da der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht mehr besteht. Beide Seiten haben daraufhin erklärt, dass die Hauptsache erledigt ist.

Daher muss nun nur noch über die Kosten entschieden werden. Der Bundesgerichtshof entscheidet gemäß § 91 a ZPO und § 13 a FGG, dass die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids lagen sowohl die Voraussetzungen für einen Vermögensverfall als auch die Gefährdung der Rechtsuchenden vor.

Der Beschluss wurde von den Richtern Hirsch, Otten, Ernemann, Frellesen, Salditt, Wosgien und Kappelhoff gefällt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 30.06.2005, Az: AnwZ (B) 10/05


Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Gegenstandswert: 50.000 Euro.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und -nach Umzulassung -seit 2004 als Rechtsanwalt unter Aufrechterhaltung einer OLG-Zulassung bei dem Amtsgericht C. und Landgericht M. zugelassen. Mit Verfügung vom 31. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin nunmehr die Verfügung vom 31. März 2004 widerrufen, weil der Antragsteller dargetan und belegt hat, daß die durchden Vermögensverfall regelmäßig gegebene Gefährdung der Rechtsuchenden nach Erlaß der Widerrufsverfügung weggefallen ist. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheids waren sowohl die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls als auch der Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gegeben.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen Salditt Wosgien Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 30.06.2005
Az: AnwZ (B) 10/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e002ebf93fc7/BGH_Beschluss_vom_30-Juni-2005_Az_AnwZ-B-10-05




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