Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 13. September 2004
Aktenzeichen: 23 W 167/04

(OLG Hamm: Beschluss v. 13.09.2004, Az.: 23 W 167/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 13. September 2004 (Aktenzeichen 23 W 167/04) eine Entscheidung getroffen. Der angefochtene Beschluss wurde dabei abgeändert. In dem Rechtsstreit geht es um die von den Beklagten zu erstattenden Kosten an die Klägerin. Das Gericht hat festgesetzt, dass die Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 900 € zu tragen haben.

Die Klägerin hatte in dem Verfahren die Kürzung der Kosten ihres Unterbevollmächtigten angefochten. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Erstattung dieser Kosten neben den übrigen Kosten in voller Höhe beanspruchen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten nur dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn dadurch erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden. Das war in diesem Fall gegeben.

Da die Klägerin über keine eigene Rechtsabteilung verfügte, durfte sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ihren Hausanwalt mit der Prozessvertretung beauftragen. Der Verkehrsunfall, aus dem sich die Schadensersatzansprüche ergaben, war zudem keine Routineangelegenheit, die eine umfangreiche persönliche Beratung entbehrlich gemacht hätte. Die erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten betrugen insgesamt 606,38 €.

Nach Abzug der verringerten Verhandlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten ergab sich, dass die verbleibenden Kosten des Unterbevollmächtigten nur unwesentlich höher waren als die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten. Der Erstattungsanspruch der Klägerin erhöhte sich daher auf insgesamt 3.157,14 €.

Die Kostenentscheidung des Gerichts folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, während die Wertfestsetzung auf den §§ 12 GKG und 3 ZPO beruht.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Beschluss v. 13.09.2004, Az: 23 W 167/04


Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 3.157,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz festgesetzt.

Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 900 €.

Gründe

Die Klägerin rügt zu Recht die Kürzung der Kosten ihres Unterbevollmächtigten auf eine Informationskostenpauschale von 25 € zuzüglich einer fiktiven 5/10- Prozessgebühr ihres Hauptbevollmächtigten. Denn sie kann Erstattung dieser Kosten neben der 10/10-Prozessgebühr und 5/10-Verhandlungsgebühr ihres Hauptbevollmächtigten in voller Höhe beanspruchen.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten nur dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, soweit durch dessen Tätigkeit erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nach § 28 BRAGO erspart werden, die ansonsten im Falle der Terminswahrnehmung durch diesen in annähernd gleicher Höhe angefallen wären (BGH NJW 2003, 898, 899; RPfleger 2004, 182). Das ist hier der Fall.

Da die Klägerin, eine Haftpflichtversicherung, ihrem unbestrittenem Vorbringen im Schriftsatz vom 12. Mai 2004 zufolge über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, war daher nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO berechtigt, ihren an ihrem Geschäftssitz ansässigen Hausanwalt ("outsourcing") mit ihrer Prozessvertretung zu beauftragen. Die gerichtliche Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall mit streitigem Hergang war zudem keine Routineangelegenheit, die ein ausführliches persönliches Beratungsgespräch mit ihrem Anwalt erübrigt hätte. Die danach erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten errechnen sich mit insgesamt 606,38 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus Fahrtkosten von 340,74 € (1.262 km à 0,27 €), Tage- und Abwesenheitsgeld von 112 € sowie Übernachtungskosten von 70 € zzgl. 16 % MWSt. von 83,64 €. Nach Abzug der durch die Terminsvertretung des Unterbevollmächtigten um 5/10 in Höhe von 305,08 € (263 € zzgl. 42,08 €) verringerte Verhandlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten (BGH, a.a.O.), übersteigen die verbleibenden Kosten des Unterbevollmächtigten von 633,36 € (938,44 € ./. 305,08 €) die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten von 606, 38 € nur unwesentlich.

Der Erstattungsanspruch der Klägerin erhöht sich daher auf 3.157,14 € (1.548,60 € + 938,44 € + 670,10 €).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 13.09.2004
Az: 23 W 167/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/dfd76027abc8/OLG-Hamm_Beschluss_vom_13-September-2004_Az_23-W-167-04




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