Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2004
Aktenzeichen: 9 W (pat) 374/03

(BPatG: Beschluss v. 23.03.2004, Az.: 9 W (pat) 374/03)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 12. Oktober 1996 unter Inanspruchnahme der inneren Prioritäten 195 47 594.1 vom 20. Dezember 1995 und 196 05 707.8 vom 16. Februar 1996 angemeldete und am 17. April 2003 veröffentlichte Patent 196 42 239 ist am 15. und 17. Juli 2003 Einspruch erhoben worden.

Beide Einsprüche wurden am 16. Oktober 2003 bzw am 8. März 2004 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der beiden Einsprechenden wird auf ihre jeweilige Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme der zulässigen Einsprüche nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Pü






BPatG:
Beschluss v. 23.03.2004
Az: 9 W (pat) 374/03


Link zum Urteil:
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