Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2010
Aktenzeichen: 8 W (pat) 30/09

(BPatG: Beschluss v. 11.03.2010, Az.: 8 W (pat) 30/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer hat mit der am 18. August 2008 eingegangenen Patentanmeldung ... beim Deutschen Patentund Markenamt zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und den dafür vorgesehenen Vordruck verwendet.

Die Angaben zur "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" hat das Patentamt nicht für ausreichend angesehen, um über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2008 und vom 19. November 2008 aufgefordert, alle Einnahmen und Ausgaben nach dem neuesten Stand nicht nur anzugeben, sondern auch durch entsprechende Belege nachzuweisen.

Nachdem eine Antwort nicht einging, wies die Patentabteilung 51 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss vom 21. Januar 2009, abgesandt am 3. Februar 2009 per Einschreiben, mit der Begründung zurück, der Anmelder habe trotz zweimaliger Aufforderung die nötigen Nachweise nicht erbracht.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seinem Schreiben vom 20. Februar 2009, eingegangen beim Patentamt am 26. Februar 2009, in dem er "Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.1.2009" einlegte. Zur Begründung macht der Anmelder geltend, dass er momentan kein Einkommen habe und der Lebensunterhalt derzeit durch seine Tochter gewährleistet werde. Er befinde sichin der Existenzgründungsphase, die eine Finanzierung mit einem Unternehmergehalt vorsehe, deren Auszahlung er Mitte des darauffolgenden Monats erwarte und mitteilen werde.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 hat der Senat dem Anmelder und Beschwerdeführer den Verfahrensstand mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass sein Widerspruch als gebührenfreie Beschwerde behandelt werde. Zugleich wurde er aufgefordert, die Angaben zu den aktuellen Einnahmen und Ausgaben zu machen und durch Nachweise zu belegen und sich zu den Ungereimtheiten der bisherigen Erklärungen im Antragsvordruck und im Schreiben vom 20. Februar 2009 zu äußern. Hierfür wurde dem Anmelder eine Frist von einem Monat nach Zustellung gesetzt und darauf hingewiesen, dass er mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen habe, wenn die angeforderten Erklärungen und Nachweise nicht rechtzeitig eingingen. Der Beschwerdeführer hat sich weder geäußert noch Belege eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II.

Der schriftliche Widerspruch des Anmelders ist als Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe anzusehen, die gebührenfrei sowie formund fristgerecht und auch im Übrigen zulässig ist.

Die zulässige Beschwerde ist jedoch zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren nicht glaubhaft gemacht worden sind (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. §§ 114 bis 117 ZPO analog).

Verfahrenskostenhilfe ist für das Patenterteilungsverfahren zu gewähren, wenn der Patentanmelder einen entsprechenden Antrag stellt, bedürftig ist, hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht und sein Begehren nicht mutwillig ist. Um seine Bedürftigkeit darzutun, hat der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse per Formblatt nicht nur darzulegen, sondern auch zu belegen. Dies hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung sowohl durch das Deutsche Patentund Markenamt als auch durch das Gericht nicht getan.

Soweit der Beschwerdeführer Angaben in dem Antragsformular und in seinem Schreiben vom 20. Februar 2009 gemacht hat, reichen diese nicht aus oder sie sind in sich widersprüchlich. So fehlen bereits die Angaben zu den Geburtsjahren der Kinder, für die Kindergeld bezogen wird und der entsprechende Kindergeldbescheid. Der Antragsteller hat ferner angegeben, dass seine Ehefrau und die Kinder keine eigenen Einnahmen haben, die Tochter ihm aber derzeit den Lebensunterhalt gewährt. Die angekündigte Mitteilung über die erwartete Auszahlung ist ebenso wenig eingegangen wie Belege oder Unterlagen, durch die die Erklärungen des Antragstellers zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden könnten. Die Feststellung, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, ist ohne die erforderlichen Nachweise nicht zu treffen, so dass die Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert worden und die Beschwerde zurückzuweisen ist.

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BPatG:
Beschluss v. 11.03.2010
Az: 8 W (pat) 30/09


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