Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 8. Februar 2005
Aktenzeichen: 10 E 2118/02

(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 08.02.2005, Az.: 10 E 2118/02)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung inHöhe von 2.490,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kosten für die von ihr ausgeführte Auswechslung von Kabelschachtabdeckungen im Bereich des Gehwegs R.-Südseite, zwischen K.pforte und "A. S.".

Dem lag die Ausführungsplanung des Straßenbauamtes der Beklagten betreffend die "Grunderneuerung und Umgestaltung des R. und angrenzender Bereiche" vom August 1999 zugrunde. Die Kosten für dieses Programm sollten laut der Planung aus Mitteln des Sonderprogramms "Schöneres Frankfurt" bezahlt werden. In den Erläuterungen zu dieser Planung ist unter anderem ausgeführt, die Befestigung des Gehwegs auf der Südseite des R. befinde sich in einem sehr schlechten Zustand. Infolge zahlreicher Aufbrüche für Leitungsverlegungen sei ein "Flickenteppich" unterschiedlicher Materialien entstanden und viele Gehwegplatten lägen nur noch lose auf dem brüchigen Mörtelbett. Eine Grunderneuerung der Befestigung sei daher dringend geboten. Ferner sollten die vorhandenen Flächenaufteilungen bzw. -nutzungen geändert werden. Vor dem Gehweg befinde sich eine separate Spur für die Aufstellung von Taxen, durch wildes Parken sei es aber für die Taxen oft nicht möglich, in diese Spur hineinzufahren. Der Aufstellungsstreifen für die Taxen solle dem Gehweg zugeschlagen werden. Die Aufteilung der verbleibenden Fahrbahnbreite sollte auch verändert, ein Fahrradstreifen und ein Taxi-Aufstellstreifen neu eingerichtet werden. Ferner sollte ein Teil des Gehwegs um rund zwei Meter verbreitert und drei Behindertenparkstände dort ausgewiesen werden. Der nördliche Teil der K.pforte sollte aufgepflastert werden, um den starken Fußgängerströmen auch ohne Zebrastreifen Vorrang einzuräumen. Hier sollte der Fahrstreifen auf fünf Meter reduziert werden. Die vorhandene Parkbucht an der K.pforte sollte dem Gehweg zugeschlagen und an anderer Stelle neu errichtet werden. Im Bereich der bisherigen Taxi-Aufstellspur sollten zehn kleinkronige Bäume gepflanzt und als Baumscheiben quadratische gusseiserne Baumroste auf Gehwegniveau angebracht werden. Auch die Entlüftungsschächte der U-Bahn sollten verändert werden. Hinsichtlich der Gehwegplatten waren weitere gestalterische Maßnahmen vorgesehen. Der Deckenaufbau des Gehwegs sollte verändert und eine Entwässerungsrinne in der K.pforte aus Betonpflastersteinen hergestellt werden. Für die Stromversorgung neuer Lampen und von Ausstellungsvitrinen an neuen Standorten sollten Leitungen im Gehweg verlegt werden. Die Ausführung der Maßnahme sollte am 30. August 1999 beginnen.

Mit Datum vom 19.05.1999 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an die Klägerin:

"Umgestaltung/Grunderneuerung R. € Bethmannstraße WM Nr. 98/64 Koordinierungsgespräch am 18.05.99

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten Sie, die in Ihrer Rückmeldung o.g. Werksanfrage beschriebenen Kabelschachtabdeckungen auszubauen und gegen auspflasterbare Abdeckungen auszuwechseln. Folgende Anforderung Abdeckungen sind zu berücksichtigen:

Ausführung gemäß DIN EN 124 / DIN 1229

Klasse B 125 beim Einbau in Gehwegen

Klasse O 400 beim Einbau in Fahrbahnen

Die Kosten für die Lieferung der Abdeckungen sowie für die Plattenverlegearbeiten werden vom Straßenbauamt Frankfurt am Main übernommen.

Die Baumaßnahme soll zwischen der 35. und 45. Kalenderwoche durchgeführt werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen".

Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 27.07.1999 wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund Ihrer Anfrage und nach Besichtigung er o.g. Liegenschaft, unterbreiten wir Ihnen für die Änderung der Telefonversorgung beiliegendes Angebot.

Das Angebot halten wir bis zum 31.09.99 aufrecht.

Bitte senden Sie uns den beigefügten Kostenvoranschlag unterschrieben zurück.

Ein gegengezeichnetes Exemplar erhalten Sie von uns für Ihre Unterlagen.

Mit freundlichen Grüßen"

Dem Schreiben war ein Formular für einen Auftrag an die Deutsche Telekom für Leistungen mit besonderem Aufwand beigefügt, welches für die "Umgestaltung/Grunderneuerung R.-B.straße, Auswechseln der Kabelschachtabdeckungen gegen auspflasterbare Abdeckungen" einen Angebotspreis von 80.736,-- DM auswies. Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.08.1999 folgendes:

"Unabhängig davon, dass der Kostenvoranschlag für uns nicht nachvollziehbar ist, sind wir der Auffassung, dass die Kosten für die Anpassung an die neue Gehweggestaltung von Ihnen zu tragen sind (vgl. TKG § 52 und 53).

Wir weisen Sie jetzt schon darauf hin, dass wir Ihnen zu gegebener Zeit unsere Unterhaltungsmehraufwendungen, die durch das Vorhandensein Ihrer Schachtabdeckungen entstehen, in Rechnung stellen werden.

Ausführungsbeginn der Baumaßnahme ist der 30.08.1999."

Die Klägerin führte unter Protest gegen die Kostentragungspflicht in der Folgezeit die von der Beklagten gewünschten Arbeiten durch, einschließlich der Auswechslung der Kabelschachtabdeckungen in auspflasterbare Schachtdeckel unter Einschaltung der Firma S GmbH; die Lieferung der Schachtabdeckungen erfolgte durch die B GmbH.

Mit Datum vom 17.05.2000 stellte sie der Beklagten die Kosten auf der Grundlage eines vor Durchführung der Verlegungsarbeiten bei einem Drittunternehmen eingeholten Kostenvoranschlages in Rechnung. Der Betrag von 80.736,-- DM für die "Auswechslung von Kabelschachtabdeckungen gegen auspflasterbare Abdeckungen" sollte bis zum 03.06.2000 gezahlt werden. Dieses Ansinnen wies die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2000 zurück und führte aus, der Gehwegbereich des R. sei grundhaft erneuert worden, so dass die Klägerin verpflichtet sei, mit ihren Anlagen den veränderten öffentlichen Verkehrsflächen zu folgen. Dazu gehöre neben der notwendigen Leitungsverlegung auch das Anpassen der dazu gehörigen Schachtanlagen.

Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten hat die Klägerin am 04.01.2002 Klage beim Landgericht Frankfurt am Main eingereicht.

Sie klagte zunächst den Betrag von 80.736,-- DM (= 41.279,66 Euro) ein. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung geltend gemacht hatte, die Klageforderung sei in der Höhe nicht nachvollziehbar, es sei schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt die von der Firma B in Rechnung gestellten Beträge mit 37.628,1 DM ausgeglichen habe - so sähen die Rechnungen z.B. Skontoabzüge vor, Ausführungsarbeiten durch die Firma S in einem Umfang von über 11.736,87 DM seien auch nicht schlüssig dargelegt, der gesamte Rechnungsbetrag stelle im übrigen keine angemessene und übliche Vergütung für die durchgeführten Arbeiten dar - , nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.05.2002 die Klage teilweise, in Höhe von 15.960,11 Euro, zurück. Sie trägt vor, die Klage solle vorläufig auf den Teilbetrag von 25.319,56 Euro beschränkt werden, nämlich auf den Teil des erhobenen Zahlungsanspruchs, der durch die bisher zur Verfügung stehenden Rechnungen ohne weiteres bewiesen werden könne.

Mit Beschluss vom 08.05.2002 hat das Landgericht Frankfurt am Main nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher die Klägerin ihre Zahlungsforderung mit 25.319,58 Euro bezifferte, die Klage an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen, wo die Akten am 05.06.2002 eingegangen sind.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei auf der Grundlage des § 53 Telekommunikationsgesetz in der bis zum Juli 2004 geltenden Fassung - TKG a.F. - nicht zur Beseitigung oder Abänderung ihrer Telekommunikationslinien und damit auch nicht zur Kostentragung gemäß § 53 Abs. 3 TKG a.F. verpflichtet gewesen.

Die Auswechslung der vorhandenen Kabelschachtabdeckungen in auspflasterbare Schachtdeckel sei eine rein gestalterische Maßnahme zur optischen Verbesserung des Straßenbildes gewesen, die keinen verkehrlichen Zwecken gedient habe. Gerade die Argumentation der Beklagten, die sich darauf berufe, die vorhanden gewesenen Schachtabdeckungen hätten zu einer Verunstaltung im Sinne des § 12 der Hessischen Bauordnung (HBO) geführt, zeige deutlich, dass es bei der Auswechslung der vorhandenen Kabelschachtabdeckungen in auspflasterbare Kabelschachtabdeckungen um eine ästhetische Gestaltungsfrage und keine verkehrsbezogene Maßnahme gegangen sei. Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung verweist sie auf eine Entscheidung des OVG Münster vom 14.04.1994 (Az.: 20 A 2575/93) sowie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18.06.2001 (Az.: 5 G 749/01). Die Beklagte sei ihr "unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)" bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Herausgabe der durch die von ihr durchgeführte Auswechslung der Kabelschachtabdeckungen ersparten Aufwendungen verpflichtet. Es habe keine Pflicht der Klägerin zur Kostentragung auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG a.F. bestanden, denn eine hinreichend enge Beziehung der von ihr durchgeführten Arbeiten zum verkehrlichen Widmungszweck habe nicht vorgelegen. Nicht jede vom Wegeunterhaltspflichtigen vorgenommene Änderung eines Verkehrsweges löse die sogenannte Folgepflicht aus, diese Pflicht reiche vielmehr nur so weit, wie sich die geplanten Änderungsmaßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen aus verkehrsbezogenen Gründen ergäben. Sie habe die Arbeiten nur unter dem Druck der von der Beklagten angedrohten Schadensersatzansprüche und unter ausdrücklicher Verneinung der Kostentragungspflicht durchgeführt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.319,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basissatz seit dem 04.07.2000 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen, insbesondere verweist sie darauf, dass die Kabelschachtauswechslung Teil der Gesamtmaßnahme der Grundsanierung und Umgestaltung des Bereichs R.-Südseite/K.pforte mit Umgestaltung der Taxivorfahrt gewesen sei. Auch Höhenanpassungen des Gehwegbereichs seien vorgenommen worden. Da nach § 50 Abs. 2 TKG a.F. Telekommunikationslinien so zu errichten seien, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügten, sei das Verunstaltungsverbot nach § 12 HBO zu beachten. Wenn Kabelschachtabdeckungen eine andere Oberfläche und Farbe aufwiesen als der umgebende Belag, führe dies zu einer Verunstaltung im Sinne des § 12 HBO.

Im übrigen sei die Klagesumme nach wie vor nicht nachvollziehbar und von der Höhe her völlig unangemessen in Bezug auf die durchgeführten Arbeiten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, insbesondere des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 08.02.2005 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin erhobene Forderung. Soweit die Klägerin sich sinngemäß auf die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches stützt und in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Frage des Gerichts ausgeführt hat, die Beklagte sei ihr zur Herausgabe verpflichtet, da sie die Aufwendungen für die von ihr, der Klägerin, vorgenommenen Arbeiten an den Kabelschachtabdeckungen, insbesondere der Auswechslung der vorhandenen Kabelschachtdeckel erspart habe (mithin Geltendmachung einer sogenannten Leistungskondiktion), fehlt es bereits an der für die Entstehung des Herausgabeanspruchs erforderlichen Vermögensverschiebung.

Die zur Substantiierung der Klageforderung zu den Gerichtsakten gereichten Rechnungsunterlagen machen, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, deutlich, dass auch nach der teilweisen Klagerücknahme in dem aufrechterhaltenen Klageanspruch neben den Kosten für die Lieferung der neuen, auspflasterbaren Kabelschachtabdeckungen andere Leistungen, wie z.B. solche für die Herausnahme der vorhanden gewesenen Schachtabdeckungen, enthalten sind. Diese Kosten, die mit der Herausnahme der ursprünglichen Schachtabdeckungen zwecks Ermöglichung der von der Beklagten geplanten und durchgeführten Arbeiten entsprechend ihrem Konzept zur Erneuerung und zum Ausbau des Gehweges auf der R.-Südseite zwischen K.pforte und "Am Salzhaus" in Zusammenhang stehen, ebenso wie Kosten für die Wiedereinsetzung von Schachtabdeckungen, ist aber die Klägerin auf der Grundlage von § 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 TKG a.F. verpflichtet selbst zu tragen. Insoweit lag eine Behinderung von erforderlichen Unterhaltungsarbeiten des Straßenbaulastträgers an dem Gehweg im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG a.F. sowie, teilweise, auch ein Entgegenstehen der vorhandenen Kabelschachtabdeckungen als Teil bzw. Zubehör einer im Gehweg liegenden Telekommunikationslinie einer von der Beklagten beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges vor, welche die Folgepflicht im Sinne der vorbezeichneten gesetzlichen Regelung auslöste. Das Interesse der Allgemeinheit an der Straße, deren Teil auch der Gehweg ist (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 Hessisches Straßengesetz) als Verkehrsmittler hat den Vorzug vor den Interessen des Mitbenutzungsberechtigten im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 TKG a.F. am Fortbestand seiner Anlage und daran, seine Anlage nur gegen Kostenerstattung verlegen und verändern zu müssen. Das Mitbenutzungsrecht der Betreiber von Telekommunikationslinien lässt die Planungs-, Änderungs- und Verfügungsbefugnis der Beklagten als Straßenbaulastträger daher voll bestehen und legt der Klägerin als "Mitbenutzerin" die Pflicht auf, den rechtmäßigen Veränderungs-, Instandhaltungs- oder Umplanungsmaßnahmen derselben zu folgen und auf eigene Kosten ihre Telekommunikationslinien der Umplanung "soweit erforderlich" anzupassen.

Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der beabsichtigten und durchgeführten Maßnahmen in diesem Bereich lässt sich ohne weiteres erkennen, dass eine Änderung des Verkehrsweges insoweit vorgelegen hat, da in diesen baulich eingegriffen wurde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01. Juli 1999, BVerwGE, 109, 192 ff.). Dass die durchgeführte Maßnahme, welche die Entfernung und spätere Wiedereinsetzung der Kabelschachtabdeckungen erforderlich machte, verkehrlichen Zwecken im Rahmen der Widmung diente, ist im Hinblick auf von der Beklagten vorgelegte Ausführungsplanung offensichtlich und bedarf daher keiner weiteren Darlegungen.

Aber auch soweit darüber hinaus die Kosten für den sogenannten Austausch der Kabelschachtabdeckungen, mit anderen Worten also für den Kauf neuer, auspflasterbarer Kabelschachtabdeckungen in Rede stehen, fehlt es an einer Vermögensverschiebung.

Insoweit mag vorliegend, weil nicht entscheidungserheblich, dahinstehen, ob der Wunsch der Beklagten nach dieser neuen Art von Kabelschachtabdeckungen durch sogenannte verkehrsbezogene Gründe gedeckt war, sich also innerhalb des Widmungszwecks der Straße hielt. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Argumentation der Beklagten im vorliegenden Fall eher den Schluss auf baugestalterische Erwägungen - von der Beklagten als "ästhetische Gründe" bezeichnet - nahe legt.

Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen, mithin Genehmigungen, die eine Nutzung von Verkehrswegen über den Gemeingebrauch hinaus zulassen, auch baugestalterische Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz bzw. § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz einbezogen werden dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Juni 1978, BVerwGE 56, 56 ff. ["Schutz des Straßenbildes"], Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.1974, BVerwGE 47, 280 ff. [Berechtigung, bei Prüfung der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen Vorsorge gegen eine drohende Verschandelung und Verschmutzung des Straßenbildes durch sogenanntes wildes Plakatieren zu sorgen]; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03. April 1987 - Az.: 2 TG 911/87 - [bauplanerische und baupflegerische Belange können die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen]; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08. Mai 1984, Az.: - 4/I E 3352/82 - [zum Meinungsstreit über die Einbeziehung anderer als wegerechtlicher Gesichtspunkte, insbesondere solche bauplanerischer und baupflegerischer Art, bei der Ermessensausübung im Rahmen Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an gewerbliche Straßennutzer]).

Wenn auch die (unentgeltliche) Nutzungsberechtigung gemäß § 50 Abs. 1 TKG a.F. bzw. § 68 Abs. 1 TKG geltender Fassung nicht als wegerechtliche Sondernutzung, sondern als Recht sui generis zu qualifizieren sein dürfte (vgl. Scheurle/Mayen, Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2002, § 50 Randnummer 35), dessen Umfang und Grenzen durch die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes bestimmt werden, spricht vieles dafür, dass bei der Bewertung der Verkehrskonzepte der Kommunen unter dem Gesichtspunkt der Auslösung der Folgepflicht des Lizenznehmers nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG a.F. bzw. § 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TKG geltender Fassung die Kommunen die Erwägungen in ihre Konzeptionen einfließen lassen dürfen, welche auch im übrigen ihre Maßnahmen auf der Grundlage des einschlägigen Straßen- und Wegerechts rechtmäßigerweise leiten und begrenzen. Dies gilt insbesondere auch für Erwägungen, die in die Ermessensausübung bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen einfließen dürfen.

Selbst wenn, wofür auf der Grundlage der vorbezeichneten Rechtsprechung einiges spricht, die Beklagte im Rahmen von Veränderungsmaßnahmen an Verkehrswegen im Sinne des § 50 Abs. 1 TKG a.F. bzw. jetzt des § 72 Abs. 1 TKG geltender Fassung die Folgepflicht des Lizenznehmers - hier: der Klägerin - auch dann auslösen würde, wenn eine Maßnahme baugestalterischen Zwecken diente, wäre aber der Umstand zu berücksichtigen, dass die verlegten Telekommunikationslinien einschließlich ihres Zubehörs, wie hier der Kanalschachtabdeckungen, einen gewissen Bestandsschutz vor dem Hintergrund des § 50 Abs. 3 TKG a.F. bzw. 68 Abs. 3 TKG n.F. genießen. Die Verlegung der vorliegend in Rede stehenden Telekommunikationslinie in den Gehweg des R. - Südseite - bedurfte nämlich der Zustimmung der Beklagten gemäß § 50 Abs. 3 TKG a.F. Diese Zustimmung erfolgt durch die Verwaltungsakt (vgl. Scheurle/Mayen, a.a.O., § 50 Anmerkung II.1).

Die Auslösung der Folgepflicht bedeutet zunächst nämlich lediglich, dass der Lizenznehmer die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen hat. "Erforderlich" zur Ermöglichung der Durchführung des Konzepts der Beklagten war hier aber nur die Verlegung der vorhandenen Kabelschachtabdeckungen, das heißt, ihre Entfernung und Wiederanbringung nach Abschluss der Maßnahmen der Beklagten. Insoweit vermittelt der Verwaltungsakt der Zustimmung gemäß § 50 Abs. 3 TKG a.F. bzw. § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG n.F. wegen der Begrenzung seines Regelungsgehalts in § 53 TKG a.F. bzw. § 72 TKG n.F. keinen Bestandsschutz. Fraglich ist allerdings, ob die Zustimmung gemäß § 50 Abs. 3 TKG a.F. der Klägerin nicht insoweit Bestandsschutz vermittelte, als sie der Forderung nach Veränderung des Erscheinungsbildes der Kabelschachtabdeckungen entgegenstand. Denn selbst wenn bauplanerische oder gestalterische Erwägungen die Änderung eines Verkehrsweges noch als vom Widmungszweck erfasst sein ließen, bedeutete dies nicht denknotwendig, dass der Straßenbaulastträger befugt ist, das Erscheinungsbild oberirdischer Bestandteile der Leitungen in seine geänderte Konzeption mit einzubeziehen. Die Berücksichtigung städtebaulicher Belange sieht der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich nur bei Erlass des Verwaltungsakts der Zustimmung vor (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 TKG a.F. bzw. § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG n.F.).

Welchen Inhalt diese Zustimmung hier im einzelnen hatte und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte ihre Zustimmung zur Einbringung der vorhanden gewesenen Kabelschachtabdeckungen in den Gehweg hätte widerrufen oder sonst rückgängig machen können, mag vorliegend dahinstehen.

Selbst wenn nämlich im vorliegenden Fall die Folgepflicht der Klägerin die Auswechslung der vorhandenen Kanalschachtabdeckungen in auspflasterbare Abdeckungen nicht umfasst hätte, wäre ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch insoweit bereits dem Grunde nach nicht entstanden.

Es ist nämlich nicht ersichtlich, worin die Bereicherung der Beklagten analog § 812 BGB hätte liegen sollen. Erforderlich wäre insoweit eine Verbesserung der Vermögenslage der Beklagten. "Etwas erlangt" im Sinne dieser Vorschriften ist nur, was in das Vermögen des anderen, des "Bereicherten", übergegangen ist. Die Kabelschachtabdeckungen sind jedoch nicht in das Vermögen der Beklagten übergegangen.

Die Beklagte hat auch keine Aufwendungen erspart, so dass daraus ein Vermögensvorteil im Sinne des Bereicherungsrechts abzuleiten wäre. Die Auswechslung der Kabelschachtabdeckungen hätte die Beklagte selbst nämlich nicht vornehmen dürfen, denn gemäß § 53 Abs. 3 TKG a.F. ist ausschließlich der Nutzungsberechtigte im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 TKG a.F. zur Vornahme von Veränderungen an seiner Telekommunikationslinie berechtigt, der Straßenbaulastträger ist nicht berechtigt, die Maßnahme selbst durchzuführen (vgl. Scheurle/Mayen, a.a.O., § 53 Randnummer 8). Eigene Aufwendungen hat die Beklagte mithin bei der Auswechslung der Kabelschachtabdeckungen nicht erspart.

Mithin kann vorliegend auch dahinstehen, inwieweit § 814 BGB der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs der Klägerin entgegenstünde.

Die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, auf welche die Klägerin den erhobenen Zahlungsanspruch alternativ gestützt hat, sind vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin kein Geschäft der Beklagten, welche, wie oben dargelegt, zur Ausführung entsprechender Arbeiten gar nicht berechtigt gewesen wäre, besorgt hat, sondern ein eigenes Geschäft.

Andere Rechtsgrundlagen für die Klageforderung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Insbesondere ist zwischen den Beteiligten kein Vertrag zustande gekommen. Das Schreiben der Beklagten vom 19.05.1999 ist als Aufforderung an die Klägerin zu verstehen gewesen, ein Angebot zur Durchführung der entsprechenden Arbeiten zu machen. Dementsprechend hat die Klägerin es von ihrem Empfängerhorizont aus auch verstanden und ein entsprechendes Angebot mit Schreiben vom 27.07.1999 vorgelegt. Dieses Angebot hat die Beklagte aber mit Schreiben vom 25.09.1999 abgelehnt.

Die Klägerin hat ihrerseits auch nicht abgewartet, ob die Beklagte sie zur Vornahme der entsprechenden Arbeiten durch Verwaltungsakt auf der Grundlage des § 53 Abs. 3 TKG a.F., gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, in Anspruch nehmen würde - eine Fallgestaltung, die der von ihr herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Juni 2001 zugrunde lag - , sondern hat die von der Beklagten gewünschten Arbeiten freiwillig durchgeführt. Die dahinter stehende Motivation ist für die Frage der Kostenabwälzung unerheblich, insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Schadensersatzansprüche der Beklagten im Raum gestanden haben sollten; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagten eine Abwendung des Schadens wegen einer eventuellen Zeitverzögerung durch Anwendung des ihr zur Verfügung stehenden hoheitlichen Eingriffsinstrumentariums, wie oben dargelegt, möglich gewesen wäre. Dies hätte dann zur gerichtlichen Klärung des Umfangs der Folgepflicht vor Durchführung der Maßnahmen geführt.

Als Unterlegene hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.






VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 08.02.2005
Az: 10 E 2118/02


Link zum Urteil:
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