Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 9. September 2009
Aktenzeichen: 18 E 111/09

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 09.09.2009, Az.: 18 E 111/09)

1. Auch wenn eine Verbindung verschiedener Verfahren nicht erfolgt, können sie dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG bilden, wenn diese von einem einheitlichen Auftrag umfasst wird, zwischen den Gegenständen der einen Angelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.

2. Zur Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VV RVG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. Oktober 2008, mit dem die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts I. gegen den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Arnsberg zurückgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg.

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG die Einzelrichterin. Im Übrigen haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin erteilt (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO)

Die zulässige Beschwerde ist zunächst insoweit unbegründet, als geltend gemacht wird, die Vergütung sei unabhängig von den Verfahren des Bruders des Klägers nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR zu berechnen.

Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der - wie hier durch Beschluss vom 10. Juni 2008 - im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, soweit im 8. Abschnitt des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung; diese wird nach § 55 Abs. 1 RVG auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

Die gesetzliche Vergütung im Sinne des § 45 Abs. 1 RVG ist die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebende Vergütung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Eine "andere Bestimmung" im Sinne des § 45 Abs. 1 RVG stellt § 49 RVG dar. Nach dieser Vorschrift werden, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, anstelle der Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG diejenigen nach der in § 49 RVG enthaltenen Tabelle vergütet. Damit bestimmt § 49 RVG die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden (Prozesskostenhilfe-) Vergütung.

Vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 14. Auflage 2009, § 49 Rn. 1.

Im Übrigen sind - soweit hier von Bedeutung - auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes einschließlich der in Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV-RVG) enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.

Die Verfahren des Klägers und seines Bruders L. (VG Münster 10 K 1367/07, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 18 E 112/09), die jeweils auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichtet waren, betreffen dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG mit der Folge, dass gemäß § 22 Abs. 1 RVG die Werte der Gegenstände zusammenzurechnen sind. Unter einer "Angelegenheit" ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für die Auftraggeber besorgen soll. Im Allgemeinen ist die Angelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren mit diesem Verfahren identisch, jedes gerichtliche Verfahren also (mindestens) eine gesonderte Angelegenheit.

Vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06 -, NJW 2007, 769, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 1992 - 16 E 244/92.A - zur BRAGO.

Trotz der in § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG normierten gebührenrechtlichen Einheit des Rechtszugs gilt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise etwas anderes. Eine solche Ausnahme wird angenommen, wenn mehrere Verfahren miteinander verbunden werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2009 - 18 E 373/09 und vom 6. April 1992 - 16 E 244/92.A -.

Eine Verbindung der Verfahren ist hier indessen nicht erfolgt. Auch in einem solchen Fall liegt ausnahmsweise nur eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor, wenn diese von einem einheitlichen Auftrag umfasst wird, zwischen den Gegenständen der einen Angelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 -, NJW 2000, 2289; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse etwa vom 29. Februar 2008 - 16 A 1158/05 -, vom 12. Juli 2005 - 15 E 424/05 - und vom 27. März 2001 - 10 E 84/01 -; Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2007 - 23 ZB 07.2340 -.

Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt.

Von einem einheitlichen Auftrag ist auszugehen. Dass eine Mehrheit von Auftraggebern in verschiedenen Verfahren gegeben ist, hindert dies nicht grundsätzlich, vgl. auch § 7 Abs. 1 RVG.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 E 424/05 - mit weiteren Nachweisen.

Die Frage, ob eine Angelegenheit oder mehrere vorliegen, bemisst sich unter dem Gesichtspunkt des einheitlichen Auftrags danach, ob es noch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bearbeitung der Aufträge liegt, die verschiedenen Gegenstände in gemeinsamen Besprechungsterminen mit der Mandantschaft zu erörtern.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 E 424/05 - mit weiteren Nachweisen.

Dies ist zu bejahen. Es ist anzunehmen, dass die Mandate dem Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines gemeinsamen Termins erteilt worden sind und im Hinblick auf die Verfahren tatsächlich gemeinsame Besprechungstermine durchgeführt worden sind. Dafür spricht, dass die Kläger Brüder sind und die Problemstellung sowie ihr jeweiliges Begehren identisch war; ferner datiert bereits die jeweils eingereichte Vollmacht vom selben Tag und hat tatsächlich nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten selbst die Besprechung mit dem jeweiligen Mandanten, die der jeweils abgegebenen Erledigungserklärung vorausgegangen ist, am selben Tag (dem 9. September 2008) stattgefunden. Jedenfalls aber hätte sich die Anberaumung gemeinsamer Besprechungstermine aufgedrängt und war davon auszugehen, dass eine im Wesentlichen gleich gerichtete Bearbeitung erfolgen würde, weil die sich stellenden Rechtsfragen ebenso identisch waren und die Lebenssituation der Brüder, soweit sie von Relevanz für den Fall ist.

Ein innerer Zusammenhang lag angesichts der im Wesentlichen gleichen Lebenssituation der gemeinsam nach Deutschland gekommenen Brüder, die ihr jeweils gleiches Begehren auf ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in parallelen Verfahren mit gleichgerichtetem Vorgehen verfolgt haben, zweifellos vor.

Der Prozessbevollmächtigte hat auch einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen gewahrt. In den in Rede stehenden Klageverfahren hat der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen identische Schriftsätze gefertigt; Unterschiede bestehen allein im Hinblick auf die Statusangaben der klägerischen Brüder, also ihre Namen und Geburtsdaten. Ausnahmen bilden bezeichnenderweise ein Akteneinsichtsgesuch, das nur in einem Verfahren erfolgt ist, sowie ein weiterer Schriftsatz, der - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - nur in einem Verfahren übersandt worden ist, allerdings in beiden Verfahren hätte übersandt werden können, weil damit die jeweils in gleicher Weise maßgebliche Rechtsauffassung der Kläger erläutert wurde. Auch der Verfahrensablauf im Übrigen war identisch.

Dass hier nur eine Angelegenheit gegeben ist, bestätigt indirekt der Prozessbevollmächtigte selbst, indem er zur Begründung der Beschwerde vorträgt, es handele sich deshalb um verschiedene Angelegenheiten, weil es einmal um die Rücknahme einer Zusicherung gehe und einmal um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Möglicherweise sei dies dem Bezirksrevisor falsch dargestellt worden. Die damit vorgenommene Differenzierung ist allerdings - insoweit in Übereinstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten - der vorliegenden Kostenfestsetzung gerade zugrunde gelegt worden. Für die klägerischen Brüder sind nämlich insgesamt nicht nur zwei, sondern vier Klageverfahren anhängig gemacht worden, von denen nur jeweils zwei als dieselbe Angelegenheit behandelt worden sind. Jeweils zwei der Verfahren betrafen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (an jeweils einen der Brüder), jeweils zwei die Rücknahme einer (an jeweils einen der Brüder ergangene) Zusicherung. Nur die jeweils auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichteten Verfahren einerseits und die die Rücknahme einer Zusicherung betreffenden Verfahren andererseits sind - zu Recht und insoweit mit dem Prozessbevollmächtigen - als dieselbe Angelegenheit betrachtet worden. Dass eine unterschiedliche Tätigkeit in Hinblick auf die danach als eine Angelegenheit zu betrachtenden Gegenstände erforderlich geworden oder entfaltet worden wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Die weiter beanspruchte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG ist ebenfalls nicht angefallen.

Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

Dass sich der Verwaltungsstreit zwischen den Beteiligten nach der Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis und der beiderseitigen Erledigungserklärungen im Sinne dieses Gebührentatbestands erledigt hat, ist unstreitig. Der Bevollmächtigte muss jedoch bei der Erledigung der Rechtssache auch mitgewirkt haben. Letzteres hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Nach der Rechtsprechung setzt eine Mitwirkung bei der Erledigung eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1993 - 8 C 16/92 - zu § 24 BRAGO; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2008 - 9 E 884/08 - und vom 18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 -; Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2009 - 10 C 09.1200 -, BayVBl 2008, 417, und vom 23. Januar 2009 - 10 C 08.2037 -.

Eine solche Mitwirkung war bereits auf der Grundlage des § 24 BRAGO, dem die nunmehrige Regelung der Nr. 1002 VV RVG entspricht, erforderlich und nur anerkannt, wenn der Bevollmächtigte an der Erledigung durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt hatte, die über das hinausgeht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden können. Es mussten besondere Bemühungen des Rechtsanwalts mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung vorangegangen sein.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 1999 - 7 E 934/98 - und vom 28. Januar 1975 - III B 927/74 -, NJW 1976, 261.

An diesen Anforderungen für die Entstehung der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO ist auch auf der Grundlage der Nr. 1002 VV-RVG festzuhalten. Mit der Formulierung "durch die anwaltliche Mitwirkung" bringt diese Vorschrift noch deutlicher als § 24 BRAGO zum Ausdruck, dass es für das Entstehen der Erledigungsgebühr einer gerade für die Erledigung ursächlichen anwaltlichen Mitwirkung bedarf. Die Erledigungsgebühr stellt sich als eine Art Ersatz für die Vergleichsgebühr dar. Sie ist eine Erfolgsgebühr, die das besondere Bemühen des Rechtsanwalts um eine außergerichtliche Erledigung der Sache (im jeweiligen Verfahren) honorieren soll. Es ist daher ein "besonderes Bemühen" des Rechtsanwalts um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits zu verlangen - sei es durch Einwirkung auf seinen Mandanten oder auf die Behörde -, das über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im gerichtlichen Verfahren abgegolten wird. Dabei gehört es im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den hiervon ohne Weiteres erfassten Aufgaben eines Rechtsanwalts, den Standpunkt seiner Partei bestmöglich vorzutragen und seinem Mandanten zu einem verfahrensmäßig angemessenen Vorgehen zu raten.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2008 - 9 E 884/08 - mit weiteren Nachweisen und vom 18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 -; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 24 C 07.1241 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2007 - 8 E 10310/07 -.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es vorliegend an einem nicht ganz unerheblichen Beitrag des Prozessbevollmächtigten zu der unstreitigen Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fehlt.

Allein die im Anschluss an die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis abgegebene Erledigungserklärung des Bevollmächtigten löst die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG noch nicht aus. Auch im Übrigen sind keine anderen Bemühungen des Prozessbevollmächtigten erkennbar, die als ausreichende Mitwirkungshandlung im dargelegten Sinn verstanden werden könnten. Die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis dürfte auf der Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts sowie auf dem Umstand beruhen, dass der 11. September 2008 und damit der Zeitpunkt, zu dem der Beklagte ohnehin dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen bereit war, bevorstand; sie geht jedoch nicht auf einen besonderen Beitrag des Prozessbevollmächtigen des Klägers zurück.

Der Prozessbevollmächtigte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe zunächst auf den Kläger einwirken müssen, damit dieser auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erkläre, denn jener habe schon zu einem früheren Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gehabt. Es gehört - wie erwähnt - zu dem mit der Verfahrensgebühr bereits abgegoltenen Leistungen eines Rechtsanwalts, seinem Mandanten zu einem verfahrensmäßig angemessenen Vorgehen zu raten. Als solches kam hier (ernsthaft) nur die Abgabe einer Erledigungserklärung in Betracht. Soweit der Prozessbevollmächtigte vorbringt, es sei die Fortführung des Streits als Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht gekommen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, unter welchen rechtlichen oder sonstigen Gesichtspunkt der Kläger ein Interesse gehabt haben sollte, gerichtlich klären zu lassen, dass er eine Niederlassungserlaubnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte beanspruchen können. Auch seitens des Prozessbevollmächtigen wird dafür nichts vorgebracht. Es ist insoweit schon nicht nachzuvollziehen, inwieweit Widerstand gegen eine gütliche Streitbeilegung zu überwinden gewesen sein sollte.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 09.09.2009
Az: 18 E 111/09


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