Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. Juli 2012
Aktenzeichen: I-24 U 240/11

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 03.07.2012, Az.: I-24 U 240/11)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. November 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten unter dem Hinterlegungsaktenzeichen 87 HL 3725/10 hinterlegten Betrags in Höhe von 20.000,00 € an die Klägerin zuzustimmen.

Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und - in Abänderung der durch das Landgericht erfolgten Festsetzung - auch für die erste Instanz auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht des Zeugen Y. (§ 398 BGB) von dem Beklagten die Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages verlangen.

1.

Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts:

Bei einem Streit zwischen zwei Forderungsprätendenten über die Auszahlung von hinterlegten Geldbeträgen steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung zu, denn letzterer hat durch das vom Schuldner gewählte Vorgehen auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (vgl. BGHZ 35, 165, 170; BGHZ 109, 240, 244; BGH, NJW 1994, 847;NJW-RR 1997, 495 ff.; NJW 2000, 291; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.2.2010, 4 W 11/10, nach Juris). Für die Frage der Freigabepflicht ist dabei die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner - d.h. hier der Zeugin S. - und nicht das Innenverhältnis zwischen den Prätendenten maßgebend (BGH, NJW 2000, 291, 294 = MDR 2000, 46; NJW-RR 1997, 495 ff.; 2007, 845, 846; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB setzt auch nicht voraus, dass der klagende Prätendent bei der Hinterlegung als Berechtigter benannt worden ist. Maßgeblich ist allein, ob dem klagenden Prätendenten die Forderung gegen den Schuldner zustand oder zusteht (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 845, 846; 1994, 847).

2.

Danach könnte eine Freigabeklage sowohl der Klägerin als auch des Beklagten aus eigenem Recht nur Erfolg haben, wenn die jeweilige Partei Inhaber des Anspruchs gegen die Zeugin S. auf Herausgabe des als Kaution hinterlegten Betrages war, von dem diese gemäß § 378 BGB frei geworden ist. Davon ist jedoch nicht auszugehen, dies unabhängig davon, ob der hinterlegte Betrag von der Klägerin oder dem Beklagten stammte. Die Zeugin S. war vielmehr allein ihrem Mandanten, dem Zeugen Y., verpflichtet; nur mit diesem verbanden sie vertragliche Beziehungen. Nach Wegfall des Sicherungszwecks hatte sie mithin den Kautionsbetrag an ihren Mandanten auszukehren.

a) Ein Verteidiger, der in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung zum Zweck der sofortigen Hinterlegung einer Kaution bei Gericht Gelder von dritter Seite für seinen Mandanten entgegennimmt, begründet dadurch regelmäßig keine zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Geldgeber, sondern handelt vielmehr in der Regel allein als Vertreter seines Mandanten. Dies folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), weil die Interessen des Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Rechtsanwalt vertretenen Partei identisch sind, vielmehr insoweit Gegensätze und Konfliktlagen auftreten können (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 267; NJW 2004, 3630, 3631; NJW 2009, 840). Dies trifft auch bei der Bereitstellung eines Geldbetrages als Kaution zu. Für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung besteht in Fällen, in denen der Anwalt - wie hier - lediglich einen Geldbetrag zu Kautionszwecken entgegennimmt, kein Anlass, weil er das Geld nicht für den Einzahler verwaltet, sondern es alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten soll. Eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich aus den getroffenen Absprachen oder besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise etwas anderes ergibt (BGH, a.a.O.).

b) Im Streitfall hat die Zeugin S. den von dem Beklagten übergebenen Betrag für ihren Mandanten, den Zeugen Y., der die Kaution zu stellen hatte, entgegengenommen und weiter geleitet. Der Beklagte fungierte in diesem Zusammenhang lediglich als Bote; für ein im eigenen Namen begründetes Auftragsverhältnis des Beklagten zu der Zeugin S., wie es das Landgericht ohne nähere Begründung angenommen hat, liegen nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor. Ebenso wenig bestand ein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Zeugin S. Ob die Klägerin oder der Beklagte das Geld aufgebracht hatte und welche Absprachen zwischen diesen und ihrem Mandanten betreffend die Überlassung des Geldes bestanden, war aus Sicht der Zeugin S. ohne Bedeutung. Entscheidend war für diese allein, dass es für ihren Mandanten zur Verfügung gestellt wurde.

Umstände, aus denen sich eine gegenüber der Klägerin oder dem Beklagten bestehende vertragliche Verpflichtung der Zeugin S. herleiten ließe, die Weiterleitung des einbezahlten Geldes nur in einer deren Interessen entsprechenden Weise vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Keine der Parteien hat in diese Richtung gehende rechtsgeschäftliche Erklärungen vorgetragen. Etwas anders lässt sich auch nicht der von dem Beklagten vorgelegten Erklärung der Zeugin S. vom 24. Mai 2012 entnehmen, "am 30.03.2010" sei "ein Mandatsverhältnis betreffend eine Kautionshinterlegung in Höhe von 20.000 EUR" zwischen ihr und dem Beklagten zustande gekommen. Die Erklärung ist ohne jede Substanz und steht zudem nicht nur in Widerspruch zu der Tatsache, dass die Zeugin den Kautionsbetrag wegen ihrer Unsicherheit, wem der Betrag zusteht, hinterlegt hat, sondern auch zu deren Schreiben an die Klägerin vom 30. März 2010 (Bl. 29 GA) und dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2012 (Bl. 184 ff. GA) vorgelegten Schriftwechsel, aus dem sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Zeugin S. von einem Mandatsverhältnis zu dem Beklagten ausging. Die weitere Behauptung des Beklagten, die Zeugin S. habe für ihre Tätigkeit für den Beklagten 500,00 EUR erhalten, stimmt nicht mit seinem eigenen erstinstanzlichen Vortrag überein, wonach die 500,00 EUR "für die rechtsanwaltschaftlichen Beistandsleistungen" zu den Rechtsanwälten "seines Bruders", d.h. des Zeugen Y., gebracht worden sein sollen (Schriftsatz vom 16. Juni 2011, S. 2, Bl. 21 GA); auch hier war von einem eigenen Mandatsverhältnis des Beklagten zu der Zeugin nicht die Rede.

Vor diesem Hintergrund durfte weder die Klägerin noch der Beklagte annehmen, eine Verwendung des Geldbetrages durch die Zeugin S. erfolge auch im Verhältnis zu ihnen nur zu dem vorgesehenen Zweck. Dementsprechend hatte weder die Klägerin noch der Beklagten gegen die Zeugin S. einen Anspruch auf Auskehr des als Kaution hinterlegten Betrages. Dieser stand nach Wegfall des Sicherungszwecks vielmehr zunächst dem Zeugen Y. zu.

Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Zeugin S. den von dem Beklagten übergebenen Betrag von vornherein nicht bestimmungsgemäß verwandt hätte (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, NJW 2009, 840), kann offen bleiben.

c) Nachdem der Zeuge Y. als Anspruchsinhaber mit der Klägerin am 31. Mai 2012 die Abtretung des ihm zustehenden Herausgabeanspruchs vereinbart hat (Bl. 178 f. GA), kann die Klägerin von dem Beklagten die Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages verlangen.

3.

Der von der Klägerin weiter geltend gemachte Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren steht ihr nicht zu. Denn der Beklagte befand sich vor Klageerhebung nicht in Verzug, weil die Klägerin erst durch die Abtretungsvereinbarung vom 31. Mai 2012 Inhaberin des Anspruchs geworden ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Schreiben des Zeugen B. an die Zeugin S. vom 6. November 2010 (Bl. 6 GA) nicht als Abtretungserklärung auszulegen. Der Zeuge weist damit lediglich seine Rechtsanwältin an, den ihm zustehenden Betrag auf ein Konto der Klägerin zu überweisen. Die Erklärung, sich der materiellen Berechtigung an der Forderung begeben und diese auf die Klägerin übertragen zu wollen, ist hierin nicht zu erkennen.

II.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 2 ZPO.

Der Klägerin waren die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, soweit sie mit der Klage durchgedrungen ist, weil ihre Berufung insoweit erst aufgrund der während des Berufungsverfahrens erfolgten Abtretungsvereinbarung Erfolg hatte.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

4.

Der Streitwert war für das Berufungsverfahren und das Verfahren vor dem Landgericht, insoweit in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) auf 20.000,00 EUR festzusetzen, weil Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG).






OLG Düsseldorf:
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