Landgericht Köln:
Urteil vom 30. September 2005
Aktenzeichen: 81 O 77/05

(LG Köln: Urteil v. 30.09.2005, Az.: 81 O 77/05)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Beklagte ist ein neu gegründetes Unternehmen, welches sich mit der Tätigkeit als Verrechnungsstelle für Anwaltshonorare befasst; sie kauft Gebührenforderungen der Anwälte an, begleicht sie und nimmt die Abwicklung gegenüber den Mandanten selbst vor. Hierbei haben die Mandanten bereits bei der Mandatierung einer solchen Abtretung schriftlich zugestimmt; die Abtretung erfolgt dann aber ohne die rechtskräftige Feststellung der Forderung und auch ohne einen ersten, erfolglosen Vollstreckungsversuch.

Die Klägerin ist die für den hiesigen Bezirk zuständige Rechtsanwaltskammer und ist der Auffassung, dass die solchermaßen ausgestaltete Geschäftstätigkeit der Beklagten gegen § 49b BRAO verstößt, in dessen Absatz 4 es wie folgt heißt:

"Der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie der beauftragte Rechtsanwalt. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, eine erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt."

Die Vorschrift stelle - so meint sie - drei Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Honorarabtretung an einen Nichtanwalt auf, die kumulativ erfüllt sein müssten; auch bei Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung müsste die Forderung nach der gegenwärtigen Rechtslage rechtskräftig tituliert und ein vergeblicher Vollstreckungsversuch unternommen sein.

Zweck dieser Regelung sei die Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, die zu den Grundlagen der geordneten Rechtspflege gehöre; der von der Beklagten umworbene Anwalt nehme nicht an, dass ihm irgendwann einmal vorgeworfen werden könnte, dass Inkassomodell der Beklagten - und damit sein eigenes Verhalten - sei rechtswidrig.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

den Ankauf von rechtsanwaltlichen Gebührenforderungen und deren Einzug anzubieten und/oder zu bewerben und/oder rechtsanwaltliche Gebührenforderungen anzukaufen und sie einzuziehen, ohne dass sichergestellt ist, dass die Forderung rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin mangels Wettbewerbereigenschaft keinen eigenen Unterlassungsanspruch habe und es im übrigen an der erforderlichen Marktbezogenheit der als verletzt gerügten Vorschrift des § 49b BRAO fehle. Im übrigen - dies führt sie eingehend aus - sei § 49b IV. Satz 2 BRAO nicht verletzt.

Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht wie begehrt Unterlassung verlangen, weil die Voraussetzungen der allein näher in Betracht kommenden Norm des § 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit § 49b IV, S.2 BRAO nicht erfüllt sind; es fehlt - jedenfalls - an dem notwendigen Wettbewerbsbezug der nach Ansicht der Klägerin verletzten Berufsordnungsvorschrift.

Einleitend ist fest zu halten, dass das Wettbewerbsrecht nicht dazu dient, jedweden Gesetzesverstoß zu sanktionieren; vielmehr kann nur dann Unterlassung geltend gemacht werden, wenn der Verletzer gegen eine marktbezogene Norm verstößt, denn der als einzige Anspruchsgrundlage in Betracht kommende § 4 Nr.11 UWG lautet:

"Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer

...

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."

Der als einzige "gesetzliche Vorschrift" im Sinne von § 4 Nr.11 UWG in Betracht kommende § 49b IV, S.2 BRAO dient - insoweit sind sich die Parteien einig - der Sicherstellung der Verschwiegenheit des Anwaltes auch im Falle der Abtretung der Forderung.

Die anwaltliche Verschwiegenheit gehört zwar ganz sicher zu den Grundlagen der geordneten Rechtspflege in einem Rechtsstaat, dient jedoch daneben dem Individualinteresse des Mandaten; unter keinem Aspekt dient sie im Interesse der Anwälte der Regelung des Marktverhaltens der Anwälte. Anders nämlich als z.B. die Unterbietung von Mindestpreisvorschriften verschafft die Zusammenarbeit eines Anwaltes mit der Beklagten diesem keinen unmittelbaren Vorteil gegenüber anderen Anwälten beim Wettbewerb um Mandanten.

Soweit die Klägerin in ihrer Zusammenfassung des mündlichen Vortrages möglicherweise auch einen Irreführungsaspekt geltend machen will, ist dies angesichts des gestellten Antrages ohne Erheblichkeit.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: € 50.000,-.






LG Köln:
Urteil v. 30.09.2005
Az: 81 O 77/05


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